7B_1304/2024
Bundesgericht
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür
2. September
Sachverhalt
Am 22. Juni 2021 kontrolliert, fuhr A.________ mit einem defekten linken Abblendlicht. Er wurde wegen Verletzung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG mit 200 Franken bestraft und machte geltend, die Lichter hätten zu Beginn funktioniert und der Defekt sei unterwegs eingetreten; das kantonale Gericht wies seine Berufung ab.
Erwägungen
• Das kantonale Gericht hat willkürlich als neu unbeachtet gelassen, was bereits im Einspruch vorgebracht worden war; diese Behauptung war für die Beurteilung der dem Fahrzeug vor der Abfahrt gewidmeten Aufmerksamkeit erheblich.
• Die Feststellung, der Lenker habe den Defekt notwendigerweise wahrnehmen müssen, beruhte auf einer reinen Vermutung: Die Kontrolle hatte stattgefunden, als es noch hell war, und das Fahrzeug verfügte über keine Störungsanzeige.
• Wenn der, wenn auch geringfügige, Mangel während der Fahrt aufgetreten war, konnte Art. 57 Abs. 3 VRV die Weiterfahrt rechtfertigen, da die Reparaturen innerhalb der angesetzten Frist ausgeführt worden waren.
Entscheid
Beschwerde gutgeheissen; kantonales Urteil aufgehoben und Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.