7B_1304/2024

Bundesgericht

Straftaten

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür

2. September

Sachverhalt Am 22. Juni 2021 kontrolliert, fuhr A.________ mit einem defekten linken Abblendlicht. Er wurde wegen Verletzung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG mit 200 Franken bestraft und machte geltend, die Lichter hätten zu Beginn funktioniert und der Defekt sei unterwegs eingetreten; das kantonale Gericht wies seine Berufung ab. Erwägungen • Das kantonale Gericht hat willkürlich als neu unbeachtet gelassen, was bereits im Einspruch vorgebracht worden war; diese Behauptung war für die Beurteilung der dem Fahrzeug vor der Abfahrt gewidmeten Aufmerksamkeit erheblich. • Die Feststellung, der Lenker habe den Defekt notwendigerweise wahrnehmen müssen, beruhte auf einer reinen Vermutung: Die Kontrolle hatte stattgefunden, als es noch hell war, und das Fahrzeug verfügte über keine Störungsanzeige. • Wenn der, wenn auch geringfügige, Mangel während der Fahrt aufgetreten war, konnte Art. 57 Abs. 3 VRV die Weiterfahrt rechtfertigen, da die Reparaturen innerhalb der angesetzten Frist ausgeführt worden waren. Entscheid Beschwerde gutgeheissen; kantonales Urteil aufgehoben und Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
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