SM250006
ZH Obergericht
Verlängerung einer stationären Massnahme
Veröffentlicht am 10. September
Entschieden am 23. März
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SM250006-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und
die Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber
MLaw H. Mutlu
Urteil vom 23. März 2026
in Sachen
A._____,
Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Verfahrensbeteiligter
betreffend Verlängerung stationäre Massnahme (Nachverfahren)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. Juli 2025
(DA240002)
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Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 63 S. 21 f.)
"Es wird erkannt:
1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. August 2014 angeordnete und mit
Beschlüssen des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. August 2020 und 8. November 2022
verlängerte stationäre Massnahme im Sinne von (Behandlung psychischer
Störungen) wird ab dem 11. August 2024 für die Dauer von 3 Jahren verlängert.
2. Der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. August 2014 angeordneten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird zugunsten der stationären Massnahme weiterhin aufge-
schoben.
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 25'100.60 Gutachten Dr. med. B._____.
4. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des
Antragsgegners aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'429.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ent-
schädigt.
5. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens vom
15. April 2025, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Berufungsklägers:
(Urk. 91)
Die stationäre Massnahme sei um 2 Jahre bis am 11. August 2026 zu verlän-
gern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. der Kosten der amtlichen
Verteidigung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten der Staats-
kasse.
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b) der Staatsanwaltschaft:
(Urk. 93)
Die stationäre Massnahme gemäss sei für die Dauer von
4 Jahren zu verlängern, beginnend ab 11. August 2024.
Erwägungen:
I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2013 wurde A._____ (fortan:
Berufungskläger) wegen qualifizierten Raubs und Raubversuchs zu einer Freiheits-
strafe von 4 ½ Jahren verurteilt (Geschäfts-Nr.: DG120422-L). Das Gericht ordnete
zudem eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene nach
an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Mass-
nahme auf. Der Berufungskläger wurde sodann am 30. September 2013 ins Mass-
nahmenzentrum C._____ eingewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
13. August 2014 wurde der Berufungskläger des weiteren wegen sexueller Nöti-
gung im Sinne von , begangen zulasten seiner Betreuerin im
Massnahmenzentrum C._____ am 17. Oktober 2013, verurteilt und mit einer Frei-
heitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeu-
tische Massnahme im Sinne von (Behandlung von psychischen
Störungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf (Ge-
schäfts-Nr.: DG140019-M). Mit Beschluss vom 17. August 2020 verlängerte das
Bezirksgericht Dietikon die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme im
Sinne von um drei Jahre bis zum 12. August 2022 und schob
den Vollzug der Freiheitsstrafe weiterhin auf (Geschäfts-Nr.: DA190003-M). Mit Be-
schluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. November 2022 wurde die angeord-
nete stationäre therapeutische Massnahme um weitere zwei Jahre bis zum 11. Au-
gust 2024 verlängert (Geschäfts-Nr.: DA220002-M). Die Bewährungs- und Voll-
zugsdienste, Justizvollzug und Wiedereingliederung, beantragten am 14. Juni 2024
sodann beim Bezirksgericht Dietikon eine weitere Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme nach um vier Jahre ab dem 11. August
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2024 sowie die Prüfung von Sicherungsmassnahmen für die Gewährleistung der
Weiterführung der Behandlung bis zum Vorliegen eines Entscheids betreffend die
Verlängerung der Massnahme (Urk. 1 S. 11).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts
Dietikon vom 22. Juli 2025 wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
13. August 2014 angeordnete und mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Dietikon
vom 17. August 2020 und 8. November 2022 verlängerte stationäre Massnahme in
Sinne von (Behandlung psychischer Störungen) ab dem 11. August
2024 für die Dauer von 3 Jahren verlängert. Der Vollzug der mit Urteil des Bezirks-
gerichts Dietikon vom 13. August 2014 angeordneten Freiheitsstrafe von 18 Mona-
ten wurde zugunsten der stationären Massnahme weiterhin aufgeschoben
(Urk. 63). Gegen diesen Entscheid meldete der Berufungskläger am 28. Juli 2025
und somit innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 60). Am 28. Juli 2025 reichte
er sodann immer noch innert Frist die Berufungserklärung ein mit dem Antrag, die
stationäre Massnahme sei lediglich bis Ende 2025 zu verlängern, eventualiter ab
dem 11. August 2024 für die Dauer von zwei Jahren, mithin bis längstens am
11. August 2026. Zudem stellte er diverse Beweisanträge (Urk. 66).
3. Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2025 wurde der Staatsanwaltschaft
Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung
erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen
sowie um zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 68). Mit Eingabe vom
26. August 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und nahm zu
den Beweisanträgen Stellung (Urk. 70). Den Parteien wurde mit Präsidialverfügung
vom 2. September 2025 Frist angesetzt, um eine Stellungnahme zur Verlängerung
der Sicherheitshaft einzureichen (Urk. 71). Der Beschuldigte verzichtete mit
Eingabe vom 4. September 2025 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 73).
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom
19. September 2025 wurde die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid des hiesigen
Gerichts verlängert (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2025 wurden
die Beweisanträge des Berufungsklägers teilweise abgewiesen (Urk. 76). Am
19. November 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen
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(Urk. 78). Der Justizvollzug und Wiedereingliederung reichte mit Eingabe vom
11. Februar 2026 eine Kopie eines Antrags auf Übernachtungsurlaub der Pension
D._____ vom 30. Januar 2026 und einen Therapiezwischenbericht der Psychiatri-
schen Universitätsklink Zürich vom 5. Februar 2026 ein (Urk. 81-83). Dem mit Ver-
fügung vom 19. November 2025 versehentlich vorgeladenen Gutachter Dr. med.
B._____ wurde am 12. Februar 2026 die Ladung abgenommen (Urk. 85). Auf ent-
sprechendes Ersuchen hin reichte die D._____ GmbH am 23. Februar 2026 einen
Therapieverlaufsbericht/Auswertungsbericht Wohnen ein (Urk. 86). Mit Eingabe
vom 13. März 2026 reichte der Justizvollzug und Wiedereingliederung diverse Voll-
zugsakten ins Recht (Urk. 89, Urk. 90/1-4).
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Berufungskläger in
Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie die
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin lic.
iur. E._____. Das Urteil wurde gleichentags beraten und schriftlich eröffnet (Prot. II
S. 12 ff.).
5. Die Verteidigung stellte im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungs-
verhandlung den prozessualen Antrag, das Beweisverfahren sei wieder zu eröffnen
und Gutachter B._____ sei persönlich vor Schranken zu befragen für den Fall, dass
das Obergericht ernsthaft eine Verlängerung der Massnahme für die Dauer von
drei Jahren in Erwägung zöge. Die Verteidigung begründet dies damit, der Gutach-
ter habe nachvollziehbar und ausführlich begründet dargelegt, weshalb eine Fort-
führung der Massnahme aus strafrechtlicher Sicht nicht mehr angezeigt sei und
stattdessen ein zivilrechtliches Setting geboten erscheine (Urk. 91 S. 5, Prot. II
S. 11). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Verteidigung selbst
ausführt, das Gutachten sei in sich schlüssig, differenziert und überzeugend. Unter
Hinweis auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2025
(vgl. Urk. 76) hat der Gutachter die rechtlich relevanten Fragestellungen bereits
umfassend und hinreichend beantwortet. Es werden keine konkreten Umstände
aufgezeigt, die eine persönliche Befragung des Gutachters vor Schranken als
erforderlich erscheinen liessen. Eine Wiederöffnung des Beweisverfahrens sowie
eine Befragung von Gutachter B._____ sind damit nicht erforderlich.
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II.
Gemäss den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren (Urk. 66 und Urk. 70)
ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffer 1 (Verlängerung der
stationären Massnahme) angefochten. Die übrigen Dispositivziffern, das heisst
Dispositivziffer 2 (Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe), Dispositivziffer 3
(Kostenfestsetzung), Dispositivziffer 4 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und
Dispositivziffer 5 (Kostenauferlegung), blieben unangefochten und sind damit in
Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404
Abs. 1 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des
Berufungsverfahrens zur Disposition.
III.
1. Vorliegend ist über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Mass-
nahme im Sinne von ab dem 11. August 2024 um 4 Jahre zu
entscheiden (Urk. 1).
1.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59
Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a) der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht, und (b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr
weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt
in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die
Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen
begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung
der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen ().
Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen,
sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in
Freiheit zu bewähren ().
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1.2. Die Verlängerung einer stationären Massnahme knüpft an zwei gesetzliche
Bedingungen an. Zum einen ist erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung nach nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht
gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt
werden kann bzw. eine Gefährdung weiterhin besteht (BGE 142 IV 105 E. 5.4
m. H.; BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 m. H.; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 m. H.; Urteile des
Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 m. H. und
6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2). Zum anderen muss erwartet werden
können, dass durch die Fortführung der stationären Massnahme der Gefahr weite-
rer Verbrechen und Vergehen, die mit der psychischen Störung in Zusammenhang
stehen, begegnet werden kann. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische
Einflussnahme (auf den behandlungsfähigen Täter), die zu einer Verbesserung der
Legalprognose führt. Die Massnahme muss mit anderen Worten nach wie vor
indiziert sein, d.h. sich als notwendig und geeignet erweisen bzw. eine therapeu-
tische Wirkung im genannten Sinne erwarten lassen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 m. H.;
BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 141 IV 236 E. 3.5; BGE 137 II 233 E. 5.2.1; BGE 135
IV 139 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.2
m. H., 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 und 6B_493/2017 vom
5. Oktober 2017 E. 2.2 m. H.).
1.3. Generell zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verlängerung der stationären
Massnahme Ausnahmecharakter hat. Neben der Indikation der Massnahme
(Geeignetheit/Erforderlichkeit) ist daher bei der Prüfung der Verlängerung der
Massnahme dem Prinzip der Verhältnismässigkeit () verstärkt
Beachtung zu schenken. Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betrof-
fenen ausgehende Gefahr bzw. die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit den mit
der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte zu
rechtfertigen vermag. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob und welche
Straftaten seitens des Betroffenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefähr-
dung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer
die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte,
desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme
rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 142 IV 105 E. 5.3-4 m. H.; BGE 135 IV 139 E. 2.4
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m. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2 m. H.,
6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.2 m. H, 6B_643/2018 vom 5. September 2018
E. 1.2.1-2 m. H., 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4 m. H. sowie 6B_596/2011
vom 19. Januar 2012 E. 3.2.2-3).
2.
2.1. Der Berufungskläger liess zur Begründung seiner Berufung zusammenge-
fasst vorbringen, dass er nach wie vor bereit sei, aktiv an einer therapeutischen
Behandlung mitzuwirken und an sich zu arbeiten. Er strebe aus innerer Überzeu-
gung eine Therapie sowie eine adäquate Begleitung im Rahmen einer zivilrechtlich
angeordneten Arbeits- und Lebensform an, welche er – unter Verweis auf das
Gutachten von Dr. med. B._____ – als indiziert und realistisch umsetzbar erachte.
Nach seiner Auffassung bedürfe es eines seriösen Übergangsmanagements. Vor
diesem Hintergrund erkläre er sich mit einer erneuten, jedoch zeitlich begrenzten
Verlängerung der Massnahme um rund ein halbes Jahr ab heutigem Zeitpunkt, mit-
hin bis im August 2026, einverstanden. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen
lasse sich nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen eine Verlängerung bis im
August 2027 angeordnet worden sei. Insbesondere fehle es an einer nachvollzieh-
baren Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen so-
wie an einer klaren Begründung, weshalb von der Expertise des Sachverständigen
zum Nachteil des Berufungsklägers abgewichen werde. Weiter sei zu berücksich-
tigen, dass sich der Berufungskläger – mit Ausnahme eines kurzen Unterbruchs –
bereits seit 13 Jahren im Freiheitsentzug befinde. Eine Verlängerung um drei Jahre
bis August 2027 erscheine unter diesen Umständen als unzumutbar und unverhält-
nismässig, zumal die ursprünglich angeordnete stationäre Massnahme bereits
zweimal verlängert worden sei. Eine dritte Verlängerung in diesem erheblichen Um-
fang sei daher unverhältnismässig. Abschliessend betont der Berufungskläger, es
stelle für ihn ein wichtiges Zeichen dar, wenn das Obergericht seine positive Ent-
wicklung angemessen würdige und in seiner Entscheidung entsprechend berück-
sichtige (Urk. 91 S. 1 ff.).
2.2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis als Anschlussberufungsklägerin
beantragt eine Verlängerung um vier Jahre (Urk. 70). Zur Begründung führt sie im
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Wesentlichen an, dass die Legalprognose derzeit nach wie vor ungünstig sei. Der
Berufungskläger sei in der Vergangenheit trotz laufender Therapie erneut straffällig
geworden. Zwar könne er gewisse Therapieerfolge vorweisen, diese seien jedoch
noch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg erprobt und bestätigt. Trotz der
laufenden Therapie komme es weiterhin zu Überforderungssituationen, die jeweils
zeitnah durch die Therapeuten aufgefangen werden müssten. Eine eng überwachte
pharmakologische Behandlung sei deshalb nach wie vor dringend erforderlich.
Zudem fehle es dem Berufungskläger (noch) an der notwendigen Einsicht, dauer-
haft auf den Konsum von Alkohol und Drogen zu verzichten. Vollzugsöffnungen
seien mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und dürften nicht von wechselnden
Wünschen oder situativen Bedürfnissen des Berufungsklägers bzw. seiner Familie
abhängig gemacht werden. Der weitere Behandlungserfolg setze vielmehr voraus,
dass eine geeignete Folgeinstitution gefunden werde und nicht bloss diejenige, die
am raschesten verfügbar sei. Der bisherige, als erfolgsversprechend beurteilte
Behandlungsverlauf dürfe nicht durch eine verfrühte Entlassung gefährdet oder gar
zunichte gemacht werden (Urk. 93 S. 6).
2.3. Die Vorinstanz hat den Antrag des Justizvollzugs und Wiedereingliederung
vom 14. Juni 2024 (Urk. 1, Urk. 55) zutreffend zusammengefasst, weshalb – um
Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 6).
2.4. Die Vorinstanz hiess den Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste im
Grundsatz gut und verlängerte die stationäre Massnahme, allerdings nicht um die
beantragten vier Jahre, sondern um drei Jahre (Urk. 63 S. 21).
2.5. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob (weiterhin) eine schwere psychische
Störung im Sinne von beim Berufungskläger besteht. Gestützt auf das
Gutachten von Dr. med. B._____ vom 15. April 2025 (Urk. 28; im Folgenden "Gut-
achten B._____") bejahte sie dies und hielt fest, dass dem Berufungskläger eine
unreife Persönlichkeitsstörung (Infantilismus), eine desorganisierte (hebephrene)
Schizophrenie und eine intellektuelle Beeinträchtigung (Minderintelligenz) attestiert
werde. Weiter hielt sie mit Verweis auf das Gutachten B._____ fest, dass die psy-
chische Störung mit der Anlasstat im Zusammenhang stehe (Urk. 63 S. 11). Diese
- 10 -
Ausführungen können ohne Weiteres übernommen werden, um Wiederholungen
zu vermeiden.
2.6. Sodann prüfte die Vorinstanz, ob eine günstige Legalprognose im Sinne von
gegeben sei. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten B._____
(Urk. 28) und attestierte dem Berufungskläger zwar einen gewissen günstigen
Massnahmenverlauf, hielt aber fest, dass nach wie vor noch keine ausreichend
günstige Legalprognose vorliege. Sodann untersuchte die Vorinstanz, ob zu erwar-
ten sei, dass mit der Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psy-
chischen Störung des Berufungsklägers im Zusammenhang stehender Verbrechen
und Vergehen begegnet werden könne. Gestützt auf das Gutachten B._____ und
den Vollzugsakten erachtete sie die Fortführung der Massnahme im Sinne der Ziel-
setzung des Gesetzes als nach wie vor erfolgsversprechend (Urk. 63 S. 12 ff.).
Schliesslich erweise sich die beantragte Verlängerung der Massnahme um vier
Jahre aber nicht als verhältnismässig; ein Ende der Massnahme müsse für den seit
seinem 18. Lebensjahr im Freiheitsentzug (stationäre Massnahme) befindenden
Berufungskläger absehbar sein. Angesichts der bereits langen Massnahmendauer
und des Umstands, dass der Berufungskläger in den letzten Jahren im Vollzug und
insbesondere anlässlich seiner unbegleiteten Ausgänge bereits unter Beweis habe
stellen können, dass er sich wohl verhalten könne und nicht delinquiert habe,
erscheine es angemessen und notwendig, die Massnahme ab dem 11. August
2024 um drei Jahre zu verlängern (Urk. 63 S. 17 f.).
3.
3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger eine günstige Prognose
gestellt werden kann bzw. ob von einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen
ist. Wie bereits erwähnt, diagnostizierte der Gutachter Dr. med. B._____ in seinem
Gutachten vom 15. April 2025 beim Berufungskläger einen Infantilismus (unreife
Persönlichkeitsstörung), eine desorganisierte (hebephrene) Schizophrenie und
eine intellektuelle Beeinträchtigung (Minderintelligenz) (Urk. 28 S. 184 ff., 199). Er
hielt fest, dass beim Berufungskläger in Überforderungssituationen immer noch von
einer erhöhten Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Verletzungen der sexuellen
Integrität) auszugehen sei (Urk. 28 S. 219). Er erachtete den Berufungskläger als
- 11 -
behandlungsfähig. Die Therapiebereitschaft des Berufungsklägers sei zwar als brü-
chig zu betrachten, liesse sich aber verbessern, wenn der Therapierahmen auch in
seinen zeitlichen Dimensionen und im Hinblick auf eine umfassende und nicht pri-
mär deliktpräventive Lebensplanung definiert wäre. Der Berufungskläger habe
während den vergangenen Jahren zumindest zeitweise und im Rahmen des ihm
Möglichen eine gute und verhältnismässig vertrauensvolle Bindung an die Thera-
peuten und sonstigen Bezugspersonen gezeigt und er sei zur Mitarbeit bereit ge-
wesen (Urk. 28 S. 209 f.). Eine dauerhafte Legalbewährung sei durchaus vorstell-
bar (Urk. 28 S. 219). Aber für den Berufungskläger sei eine langfristige psychophar-
makologische Behandlung, eine psychoedukative und psychotherapeutische Be-
gleitung durch konstante Bezugspersonen, der Schutz vor Überforderung und eine
Stabilität seiner Lebensverhältnisse in einem geschützten Rahmen erforderlich.
Diese Behandlung lasse sich am ehesten im Rahmen der Unterbringung in einer
gut strukturierten beschützten Wohneinrichtung mit internem oder externem ge-
schützten Arbeitsplatz durchführen (Urk. 28 S. 222 f.). Aktuell sei die Pension
D._____ aus gutachterlicher Sicht adäquat für die Durchführung einer solchen Be-
handlung (Urk. 28 S. 225). Der Gutachter erachtete den Berufungskläger als be-
handlungsfähig (Urk. 28 S. 226).
3.2. Wie alle Beweismittel unterliegt auch ein Gutachten über die fortbestehende
Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers und seiner Behandelbarkeit der
freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Das Gericht hat zu
prüfen, ob das Gutachten alle relevanten Fragen beantwortet, sich auf den zutref-
fenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Fachfragen
darf es allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Abweichun-
gen muss es begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Vorliegend ist das psychiatrische Gutachten klar, inhaltlich widerspruchsfrei und
erfasst alle vom Gesetz geforderten Punkte. Es beruht einerseits auf der Explora-
tion des Berufungsklägers und andererseits auf gängigen Prognoseinstrumenten
(Urk. 28 S. 167 ff.). Es bestehen keine Gründe, an der Stichhaltigkeit und an der
Qualität des aktuellen Gutachtens zu zweifeln. Es ist auf dieses Gutachten abzu-
stellen. Im Übrigen hat auch die Verteidigung keine Einwände gegen das Gutachten
- 12 -
und spricht insbesondere selber von einer sehr gründlichen Expertise (Urk. 66 S.
2).
3.3. Wie gerade oben in E. III.3.1. ausgeführt, ist die Fortführung bzw. Verlänge-
rung der stationären Massnahme gemäss Gutachten aus forensisch-psychiatri-
scher Sicht indiziert. Es kann zunächst – um Wiederholungen zu vermeiden – auf
das oben Gesagte verwiesen werden. Insbesondere bejaht der Gutachter die
Behandelbarkeit der Störungen und zeigt auch bereits erfolgte Fortschritte auf. So
sei durchaus von einer Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Sympto-
matik zu sprechen. Die Frustrationstoleranz und Ausdauer des Berufungsklägers
hätten sich unter der Behandlung und im Rahmen der Unterbringung erhöht.
Konfliktsituationen seien zunehmend weniger häufig gewesen. Auch habe er neue
Konflikt- und Problemlösungsstrategien erlernt, gewisse Fortschritte in der Thera-
pie gemacht und Hemmungsfaktoren aufbauen können. Zudem hätten die bisheri-
gen Lockerungen eine Bewährung im unbegleiteten Urlaub ohne Suchtmissbrauch
gezeigt (Urk. 28 S. 211 f.). Der Gutachter hält fest, dass die Behandlung des
Berufungsklägers aufgrund der verschiedenen Facetten des komplizierten
Störungsbildes als äusserst langfristig zu verstehen sei (Urk. 28 S. 222).
Von dieser gutachterlichen Einschätzung ist nicht abzuweichen. Wie die Vorinstanz
bereits zutreffend ausführte (Urk. 23 S. 11 f.), ist nicht ersichtlich, wie der Gefahr
einer neuerlichen Destabilisierung des Berufungsklägers ansonsten, d.h. ohne
Verlängerung der stationären Massnahme, begegnet werden könnte und wie dies
ohne ein engmaschiges Setting wie in der jetzigen Massnahme erfolgen sollte.
Gemäss Therapiezwischenbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
vom 5. Februar 2026 (im Folgenden "Therapiezwischenbericht") kann der bisherige
Massnahmeverlauf als vorsichtig positiv gewertet werden (Urk. 83 S. 14). Unter
hohem Behandlungsaufwand sei es dem hochprofessionellen Team gelungen, ent-
sprechende Belastungssituationen innerhalb des Behandlungssettings des offenen
betreuten Wohnens zu deeskalieren und aufzufangen (Urk. 83 S. 15). Ob die
Verlängerung der Massnahme befürwortet wird, geht aber weder aus diesem
Therapiezwischenbericht noch aus dem Therapieverlaufsbericht der D._____ (im
Folgenden "Therapieverlaufsbericht") direkt hervor (Urk. 86). Allerdings spricht der
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Therapiezwischenbericht in Bezug auf die Legalprognose, dass es dem Berufungs-
kläger besser [als früher] gelang, seine Überforderungen jeweils offen gegenüber
dem Behandlungsteam zu kommunizieren. Dass er seine Überforderungen aber
richtig bzw. adäquat kommunizieren würde oder vor allem dass es zu keinen Über-
forderungen mehr kommen würde, heisst es gerade nicht (Urk. 83 S. 15), was
wiederum – so auch das Gutachten B._____ – für eine Fortführung bzw.
Verlängerung der stationären Massnahme spricht.
Gestützt auf diese Erwägungen kann dem Berufungskläger aktuell (noch) keine
günstige Legalprognose im Sinne von attestiert werden.
4.
4.1. Für eine Verlängerung der Massnahme ist ausserdem erforderlich, dass da-
durch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnet, mithin die Legalprognose verbes-
sert werden kann ().
4.2. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit bei der stationären Behandlung
von psychischen Störungen nach dürfen im Zeitpunkt des richterlichen
Entscheids jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
4.3. Der Berufungskläger beteiligt sich aktiv am Therapie- und Betreuungsangebot
und engagiert sich auch im Arbeitsbereich (Urk. 83, Urk. 86). Der Berufungskläger
nimmt beispielsweise an Therapie-Gesprächen einmal pro Woche teil (Urk. 86
S. 7). Weiter geht er insbesondere seit dem 5. August 2025 extern in einer
geschützten Werkstätte (Bereich Industriemontage) einer Arbeit nach. Zunächst
arbeitete er viermal wöchentlich am Vormittag. Seit Januar 2026 arbeitet er auch
noch zusätzlich an einem Nachmittag pro Woche. Von der Gruppenleiterin des
Arbeitsgebers wird ihm ein tadelloses Arbeitsverhalten attestiert (Urk. 86 S. 6, 10).
Der Berufungskläger zeigt sich innerhalb des eng-betreuten Wohnsettings der
Pension D._____ und in der Therapie kooperativ und kann von der Unterstützung
profitieren, auch wenngleich gemäss Therapiezwischenbericht die langfristige int-
- 14 -
rinsische Behandlungsmotivation bei fehlendem Verständnis für die eigene Krank-
heit und für den Behandlungsbedarf brüchig erscheint (Urk. 83 S. 15). Insgesamt
ist seine Therapiewilligkeit nach dem Gesagten dennoch gegeben, was er auch vor
Vorinstanz selbst bejahte (Prot. I S. 27) und auch heute anlässlich der Berufungs-
verhandlung bestätigt wurde (vgl. Urk. 91 S. 1).
4.4. Aufgrund der Diagnose der Schizophrenie und der kognitiven Beeinträchti-
gung ist ein Verständnis für die Zusammenhänge von Krankheit, aktueller Lebens-
situation und Behandlungsbedarf krankheitsbedingt stark erschwert. Gemäss
Gutachten B._____ erfordert die beim Berufungskläger gestellte Diagnose ein the-
rapeutisches Behandlungskonzept, das die verschiedenen Facetten des komple-
xen Störungsbildes berücksichtigt und die verschiedenen Behandlungsansätze in
einen gemeinsamen Rahmen fasst. Die Behandlung des Berufungsklägers – so
das Gutachten – ist angesichts des dauerhaften Charakters der Störung äusserst
langfristig (Urk. 28 S. 222). Doch trotzdem konnte der Berufungskläger gemäss
Therapiezwischenbericht die ihm angebotene Behandlung und Unterstützung gut
annehmen und davon profitieren (Urk. 83 S. 9). Er konnte die Massnahme im
offenen Setting in der D._____ weiterführen. Zudem geht er einer externen Arbeit
in einer geschützten Werkstätte nach und zeigt sich auch sonst zunehmend
selbständig. Insbesondere zeigt sich diese zunehmende Selbständigkeit bei der
selbständigen Bewältigung des Arbeitswegs von der D._____ nach F._____, der
selbständigen Reise zur Familie nach G._____ sowie des erweiterten Ausgangs
mit selbständiger Hin- und Rückfahrt nach H._____ (Urk. 86 S. 8). Gemäss Gut-
achten B._____ bestehen für eine Therapie weiterhin doch recht gute
Erfolgsaussichten (Urk. 28 S. 209, 218). Gestützt auf das Gutachten B._____, den
Therapiezwischenbericht und den Therapieverlaufsbericht ist die Weiterführung der
stationären Massnahme angesichts der Schwere der psychischen Störung bzw. der
weiterhin bestehenden Rückfallgefahr nicht nur zur Verbesserung der Legalpro-
gnose geeignet, sondern auch als erforderlich einzustufen. Dementsprechend ist
die Fortführung der Massnahme im Sinne des Gesetzes erfolgsversprechend und
die zweite Voraussetzung für die Bejahung einer Verlängerung der Massnahme ist
erfüllt ().
- 15 -
5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. ) ist
schliesslich zu berücksichtigen, dass der Freiheitsentzug des Berufungsklägers seit
seiner Verhaftung im Jahr 2012 ununterbrochen andauert. Dies stellt einen überaus
empfindlichen Eingriff in seine Freiheitsrechte dar. Auch ist die mit Urteil des
Bezirksgerichts Dietikon vom 13. August 2014 ausgefällte Freiheitsstrafe von
18 Monaten längstens vollzogen worden (vgl. ). Der Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatz verlangt jedoch, dass die Sicherheitsbelange der Allgemein-
heit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv
gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105
E. 5.4 m. H.). Wie ausgeführt, leidet der Berufungskläger an einer schwerwiegen-
den psychischen Störung, welche der Behandlung in einem stationären Rahmen
bedarf. Nach überzeugender gutachterlicher Einschätzung ist beim Berufungs-
kläger weiterhin noch von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten
(Verletzungen der sexuellen Integrität) auszugehen (Urk. 28 S. 219). Das Schutz-
bedürfnis potentieller Opfer und deren hochwertiger Rechtsgüter überwiegt daher
aktuell noch die mit der Verlängerung der Massnahme einhergehende Freiheits-
beschränkung. Zudem kann den Bedürfnissen des Berufungsklägers nach mehr
Freiheit insoweit Rechnung getragen werden, als diesem bei Fortschritten in der
Behandlung weitere Vollzugslockerungen in Aussicht stehen. So ist gemäss den
eigenen Angaben des Berufungsklägers für das kommende Wochenende vorgese-
hen, dass er im Rahmen dieser Lockerungen bei seiner Familie übernachten kann
(Prot. II S. 8).
Wie aus den entsprechenden Berichten und auch aus dem Gutachten hervorgeht,
ist die Therapie am Laufen und es zeigen sich Fortschritte in der Behandlung.
Allerdings geht aus diesen Unterlagen auch klar hervor, dass der Berufungskläger
noch mehr Zeit braucht, damit die Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden
kann. Wie bereits die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten treffend festhielt
(Urk. 63 S. 14), benötigt der Berufungskläger auch aktuell noch einen klaren
Rahmen mit regelmässigen geschützten Beschäftigungsmöglichkeiten, medika-
mentöse, psychoedukative und psychotherapeutische Behandlung und Sexual-
erziehung, um seine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten und nicht in Teilnahmslosig-
keit/Untätigkeit oder in Überforderungssituationen zu geraten, was für eine dauer-
- 16 -
hafte Legalbewährung notwendig ist (Urk. 28 S. 221). Hat der Berufungskläger
diesen Rahmen nicht, ist bei ihm von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten, insbesondere von solchen gegen die sexuelle Integrität (Urk. 28 S. 219),
auszugehen. Wie sich bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 31 ff.) gezeigt hat, ist der
Berufungskläger immer noch relativ weit davon entfernt, erfassen zu können, was
es heisst, ein Leben nach der stationären Massnahme zu führen bzw. was es für
ihn konkret bedeuten würde (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 63 S. 16). Mit der
Vorinstanz (ebd.) stimmen seine Vorstellungen weder hinsichtlich der Medikations-
Compliance, noch der Alkoholabstinenz, noch betreffend eine betreute Berufs- und
Wohnsituation und die weitere Begleitung durch seinen Therapeuten mit dem vom
Gutachter aufgezeichneten Szenario überein. Der Berufungskläger braucht ins-
besondere aufgrund der durch Gutachter Dr. med. B._____ attestierten Minderin-
telligenz weiterhin noch mehr Zeit, um diese Diskrepanzen auszuloten und
realistische Zukunftsvorstellungen aufbauen zu können (Urk. 63 S. 16). In der
weiteren Behandlung des Berufungsklägers wird der Fokus auf die Themenbe-
reiche Stabilisierung und (weiteren) Ausbau prosozialer Strukturen unter Einbezug
der Familie des Berufungsklägers in Form von Übernachtungsurlauben liegen.
Diese Übernachtungsurlaube sollten zu einem therapeutischen und langfristig
legalprognostischen Nutzen führen (Urk. 83 S. 17). Wenn nun – wie von der
Vorinstanz entschieden – die Dauer der Massnahme ab 14. August 2024 um
weitere drei Jahre verlängert würde, würde das Ende der Massnahme für den
Berufungskläger absehbar werden. Eine Verlängerung um weitere vier Jahre – wie
von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung beantragt – erscheint unter
den vorliegenden Umständen unverhältnismässig. Eine Verlängerung aber um
lediglich zwei Jahre, mithin bis 14. August 2026, wie vom Verteidiger beantragt,
würde nicht zum erhofften Erfolg der Massnahme führen. Gestützt auf den Thera-
piezwischenbericht, den Verlaufsbericht und das Gutachten erscheint ein erfolgrei-
cher Abschluss der Behandlung in den nächsten Monaten (März bis August 2026)
als klar unmöglich. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass angesichts
der erfahrungsgemäss langen Wartezeiten bei geeigneten Anschlussinstitutionen
die Suche rechtzeitig einzuleiten ist (Urk. 83 S. 17, Urk. 90/1 S. 3). Die Vollzugsbe-
hörde ist daher gehalten, die entsprechenden Abklärungen unverzüglich an Hand
- 17 -
zu nehmen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Selbstredend ist der Berufungs-
kläger in diesen Prozess angemessen einzubeziehen. Dies umfasst namentlich die
strukturierte Evaluation potentieller Einrichtungen sowie die Durchführungen von
Besichtigungen entsprechender Institutionen (Urk. 86 S. 12). Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass der Berufungskläger aufgrund seiner individuellen Voraussetz-
ungen auf ausreichende zeitliche Ressourcen angewiesen ist, um die gewonnenen
Eindrücke jeweils zu verarbeiten und zu reflektieren, damit auch diese bei der
Entscheidfindung durch die zuständigen Entscheidungsträger angemessen
berücksichtigt werden können. Dem Auswahlprozess ist daher auch in zeitlicher
Hinsicht der gebotene Spielraum einzuräumen. Sollte es der Vollzugsbehörde
gelingen, frühzeitig eine geeignete Anschlusslösung zu finden, steht es in ihrem
Ermessen, den Übertritt bereits vor Ablauf der gerichtlich vorgesehenen Frist zu
vollziehen. Ziel ist jedenfalls, den Berufungskläger unter Wahrung der gebotenen
therapeutischen Kontinuität möglichst zeitnah in ein tragfähiges zivilrechtliches
Setting zu überführen. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Verlängerung der
stationären Massnahme um weitere drei Jahre ab dem 14. August 2024 als verhält-
nismässig, angemessen und im Hinblick auf die Legalprognose erfolgsver-
sprechend.
6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. August 2014 angeordnete
und mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. August 2020 und
8. November 2022 verlängerte stationäre Massnahme im Sinne von
(Behandlung psychischer Störungen) wird ab dem 11. August 2024 für die Dauer
von 3 Jahren verlängert.
IV.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Berufungskläger grundsätzlich kosten-
pflichtig (). Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse – der
Berufungskläger befindet sich seit 2012 in Haft bzw. Massnahmenvollzug – sowie
aus Gründen der Resozialisierung sind die Kosten des Berufungsklägers
einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a und c
StPO) ausnahmsweise definitiv, mithin ohne Rückforderungsvorbehalt bezüglich
- 18 -
der Verteidigerkosten (vgl. ), auf die Gerichtskasse zu nehmen
().
Der amtliche Verteidiger stellte für seinen Aufwand in diesem Verfahren nach
Massgabe von § 23 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsge-
bühren (AnwGebV) Rechnung über Fr. 3'336.90 (inkl. MwSt. und Auslagen;
Urk. 92). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der
Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Mithin ist Rechts-
anwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver-
fahren unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit
pauschal Fr. 2'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschä-
digen.
- 19 -
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. Juli
2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. August 2014 angeord-
neten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird zugunsten der stationären Massnahme
weiterhin aufgeschoben.
3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 25'100.60 Gutachten Dr. med. B._____.
4. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger
des Antragsgegners aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'429.30 (inkl. Barauslagen und
MwSt.) entschädigt.
5. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens vom
15. April 2025, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. August 2014 angeordnete
und mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. August 2020 und
8. November 2022 verlängerte stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59
StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird ab dem 11. August 2024 für
die Dauer von 3 Jahren verlängert.
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2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der
amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt, werden definitiv auf
die Gerichtskasse genommen.
3. Der amtliche Verteidiger Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen und
Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2'600.– (inkl. MwSt. und
Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des
Berufungsklägers (versandt)
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und
Vollzugsdienste (versandt)
die Pension D._____, … [Adresse] (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des
Berufungsklägers
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und
Vollzugsdienste
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger
Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-
dienste
das Bezirksgericht Dietikon (in die Akten Geschäfts-Nr. DG140019-M),
die KESB Bezirk Horgen, im Doppel für sich und zuhanden der Beistän-
din des Berufungsklägers (I._____, Soziale Dienste J._____).
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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf-
sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen,
begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss und 35a
BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen
Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts-
gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 23. März 2026
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Maira MLaw H. Mutlu
Referenzen
Bestimmungsliste
- SM250006Verlängerung einer stationären Massnahme