1C_373/2026

Bundesgericht

Grundrecht

Rechtsverweigerung

28. August

Sachverhalt Nach der Ablehnung der Nachhaltigkeitsinitiative erhob A.________ im Namen eines Wildapfels, vertreten durch ihren verstorbenen Ehemann und dieser durch sie, beim Zürcher Regierungsrat Abstimmungs- und Stimmrechtsbeschwerde. Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtete darauf, dem Regierungsrat einen formellen Entscheid zu beantragen, worauf A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob. Erwägungen • Für eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG fehlt das schutzwürdige Interesse, wenn ein formeller Entscheid über eine offensichtlich unzulässige Eingabe verlangt wird. • Der Wildapfel ist weder partei- noch prozessfähig und besitzt keine politischen Rechte; der angerufene postmortale Persönlichkeitsschutz des verstorbenen Ehemanns greift nicht. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es werden keine Kosten erhoben.
Auf bger.ch öffnen →