7F_8/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1298/2025 und 7B_1299/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Januar 2026

30. Juli

Sachverhalt Nach der Nichteintretensentscheidung über seine Beschwerde gegen einen waadtländischen Entscheid ersuchte A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und berief sich dabei auf Art. 121 lit. a, c, d und e BGG sowie auf die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Der aus Art. 121 lit. a BGG abgeleitete Revisionsgrund ist offensichtlich nicht anwendbar: Der Gesuchsteller macht weder die nachträgliche Entdeckung eines Ausstandsgrundes noch die Mitwirkung eines erfolgreich abgelehnten Richters oder Gerichtsschreibers geltend. • Die auf Art. 121 lit. c und d BGG gestützten Rügen genügen den Begründungsanforderungen nicht, da der Gesuchsteller weder einen übergangenen Antrag noch einen übergangenen erheblichen Sachverhalt bezeichnet; lit. e existiert in dieser Bestimmung nicht. • Ein Revisionsgesuch kann nicht dazu dienen, die gegen das ursprüngliche Urteil gerichteten Argumente zu wiederholen. Da das Gesuch aussichtslos ist, wird die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Entscheid Das Revisionsgesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
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