6B_1008/2025
Bundesgericht
Fehlende Berufungserklärung; rechtliches Gehör
23. Juli
Sachverhalt
Das Genfer Kantonsgericht erklärte die Berufung von A.________ als unzulässig, mit der Begründung, er habe weder eine Berufungserklärung eingereicht noch fristgerecht auf ein Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme geantwortet. Der Beschwerdeführer holte dieses Schreiben jedoch am 24. November 2025 ab; seine Stellungnahme vom 30. November ging am 3. Dezember ein, somit vor Ablauf der Frist.
Erwägungen
• Die zehntägige Frist zur Stellungnahme zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Berufung begann erst mit dem Empfang des Schreibens zu laufen; nach der Abholung am 24. November 2025 lief sie am 4. Dezember 2025 ab.
• Das Kantonsgericht verletzte das rechtliche Gehör, indem es vor Ablauf der Frist entschied, obwohl die am 3. Dezember 2025 eingegangene Stellungnahme des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen; der Entscheid ist daher unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache aufzuheben.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.