4A_59/2026
Bundesgericht
Forderung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR)
3. September
Sachverhalt
Auf einer gemeinsamen Wanderung zog B.________ einen quer über dem Weg liegenden Ast, worauf dieser oder ein Teil davon A.________ traf und sie schwer am Kopf verletzte. Ihre Schadenersatzklage nach Art. 41 OR wurde kantonal abgewiesen.
Erwägungen
• Die natürliche und adäquate Kausalität war gegeben: Auch wenn das Ausschlagen eines Astes selten ist, liegt eine Verletzung durch einen unter Spannung stehenden Ast im objektiv vernünftigerweise Voraussehbaren.
• Eine durchschnittliche Person musste bei einem herumliegenden Ast keine Spannung und kein gefährliches Ausschlagen erwarten; mangels besonderer Fachkenntnisse handelte B.________ daher nicht fahrlässig und musste auch nicht warnen. Die gegenteilige Sachverhaltsrüge war ungenügend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.