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9C_606/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024

Veröffentlicht am 22. Oktober

Entschieden am 6. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_606/2026
Urteil vom 6. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2026 (GB.2026.00003).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 12. August 2026 (betreffend Ordnungsbusse, Steuerperiode 2024) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde der A.________ ab.
1.2. Eine diesbezügliche, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich adressierte Eingabe der A.________ vom 9. September 2026 (Poststempel) wurde (im Sinne von ) an das Bundesgericht weitergeleitet. Dieses bestätigte A.________ mit Mitteilung vom 17. September 2026 den Eingang ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2026 und die Eröffnung des Verfahrens 9C_606/2026.
Mit Schreiben vom 22. September 2026 führt A.________ u.a. aus, sie habe zu keiner Zeit eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, weshalb kein Geschäft zu eröffnen, führen oder verhandeln und ein solches sofort wieder zu schliessen sei.
2.
2.1. Nach ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1).
2.2. Das Bundesgericht hat die Eingabe der A.________ vom 9. September 2026 als Beschwerde gegen das Urteil vom 12. August 2026 betrachtet (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1) und sie als - grundsätzlich - zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. ) entgegengenommen. Indessen kann das Schreiben vom 22. September 2026 nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin von vornherein kein Interesse hatte, das fragliche vorinstanzliche Urteil beim Bundesgericht anzufechten.
Dementsprechend ist im vereinfachten Verfahren nach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin wird grundsätzlich kostenpflichtig, indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden ().
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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