1C_102/2026
Bundesgericht
Öffentliches Dienstrecht (Änderung der Zuweisung)
14. August
Sachverhalt
2008 als Stadtpolizist angestellt, wurde A.________ in den Sportdienst versetzt, wo er Teamleiter Technik wurde. Nach mehreren Vorfällen und übereinstimmenden Beschwerden von Mitarbeitenden betreffend sein Verhalten versetzte ihn die Gemeinde als Unterhaltsarbeiter II in den Gebäudedienst, mit einer von 107'688 auf 97'538 Franken reduzierten Jahresbesoldung; anschliessend wurde er entlassen.
Erwägungen
• Die übereinstimmenden Aussagen mehrerer Mitarbeitender und der vorgesetzten Person belegten hinreichend die dem Betroffenen zurechenbaren herabsetzenden Äusserungen, die Herabwürdigung, den Mangel an Vorbildfunktion und das schädliche Klima; die Verweigerung zusätzlicher Beweiserhebungen war daher nicht willkürlich.
• Die Versetzung unter Wegfall von Führungsverantwortung und mit Lohnreduktion stellte eine weniger belastende Wiedereingliederungsmassnahme als die in Aussicht genommene Entlassung dar; sie war weder willkürlich noch unverhältnismässig, da frühere Ermahnungen wirkungslos geblieben waren.
Entscheid
null
Hinweis
null