7B_590/2026
Bundesgericht
Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Ausstand
9. September
Sachverhalt
Die strafrechtliche Berufungskammer des Kantons Waadt erklärte das gegen eine Richterin gerichtete Ausstandsgesuch für unzulässig, da diese bei Einreichung des Gesuchs mit der Sache nicht mehr befasst war. A.A.________ und B.A.________ gelangten mit im Wesentlichen denselben Argumenten wie in mehreren früheren Verfahren an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Das kantonale Gericht stellte das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses und eventualiter das Fehlen von Anzeichen für Befangenheit oder schwere Verletzungen richterlicher Pflichten fest; die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Begründung nicht sachbezogen auseinander.
• Die Wiederholung einer bereits verworfenen Argumentation in einem Kontext systematischer Ausstandsgesuche gegen Magistratspersonen, die für die Beschwerdeführer ungünstige Entscheide gefällt haben, genügt den Begründungsanforderungen nicht und ist als querulatorisch und missbräuchlich zu qualifizieren.
Entscheid
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.