2C_184/2026

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Personen- und Warentransport; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

3. August

Sachverhalt A.________ erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das BAV und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte diese und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–; dagegen gelangte A.________ ans Bundesgericht. Erwägungen • Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit sind Kreditkartenschulden nicht als notwendige Ausgaben abzugsfähig; Kommunikations- und Reisekosten sind grundsätzlich im Grundbetrag enthalten und darüber hinaus nur bei nachgewiesener Unumgänglichkeit, namentlich als Berufsauslagen, berücksichtigbar. • Mangels vollständiger Darlegung und Belegung zusätzlicher Auslagen blieb dem Beschwerdeführer monatlich mindestens Fr. 934.– verfügbar; damit konnte er den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– innert Jahresfrist begleichen, weshalb keine Bedürftigkeit nach Art. 65 VwVG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV vorlag. Entscheid Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren werden abgewiesen.
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