2C_184/2026
Bundesgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Personen- und Warentransport; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
3. August
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das BAV und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte diese und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–; dagegen gelangte A.________ ans Bundesgericht.
Erwägungen
• Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit sind Kreditkartenschulden nicht als notwendige Ausgaben abzugsfähig; Kommunikations- und Reisekosten sind grundsätzlich im Grundbetrag enthalten und darüber hinaus nur bei nachgewiesener Unumgänglichkeit, namentlich als Berufsauslagen, berücksichtigbar.
• Mangels vollständiger Darlegung und Belegung zusätzlicher Auslagen blieb dem Beschwerdeführer monatlich mindestens Fr. 934.– verfügbar; damit konnte er den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– innert Jahresfrist begleichen, weshalb keine Bedürftigkeit nach Art. 65 VwVG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren werden abgewiesen.