8C_382/2026
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
17. Juli
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verweigerte A.________ im Sozialhilfeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und setzte ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– an. Streitgegenstand waren nachträglich geltend gemachte Fahrtkosten, für die Belege fehlten.
Erwägungen
• Bei einem Entscheid über kantonales Recht muss detailliert dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch die vorinstanzliche Verfügung verletzt sein sollen; die blosse Darstellung der eigenen Sicht und das Anführen von Verfassungsbestimmungen genügt nicht.
• Der Beschwerdeführer zeigte weder Willkür bei den Sachverhaltsfeststellungen noch eine Verletzung von Bundesrecht auf und legte insbesondere nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit oder der Kostenvorschuss rechtswidrig sein sollten; deshalb war die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.