1C_205/2026

Bundesgericht

Grundrecht

Nichteintreten

26. Mai

Sachverhalt A.________ beantragte beim Verwaltungsgericht Obwalden unter anderem die Einstellung von Rückbauarbeiten sowie unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem ihr mitgeteilt worden war, die einschlägigen Verfahren seien rechtskräftig erledigt und es bestehe kein hängiges Gerichtsverfahren, trat das Verwaltungsgericht auf ihre Eingaben nicht ein. Erwägungen • Vor Bundesgericht war ausschliesslich zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht nicht eingetreten war; Anträge betreffend die Rückbauarbeiten oder eine verfahrensunabhängige unentgeltliche Rechtspflege sprengten den Streitgegenstand. • Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legte keine konkrete Rechtsverletzung dar; damit erfüllte sie die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
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