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VR1 2025 81

GR Gerichte

Register

Niederlassung eines Pensionierten

Veröffentlicht am 17. September

Entschieden am 24. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 24. August 2026
mitgeteilt am 31. August 2026
Referenz
VR1 25 81
Instanz
Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung
Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Hemmi, Aktuarin
Parteien
A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Daniel Villiger
gegen
Gemeinde B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Anmeldung zur Niederlassung
2 / 17
Sachverhalt
A.
Die C._____ AG ist Eigentümerin einer 4.5-Zimmerwohnung am D._____ in
B._____, welche mit einer Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung belastet ist.
Vom
1. Oktober
2018
bis
zum
31. Januar
2024
war
E._____,
Verwaltungsratspräsident der Eigentümerin, an dieser Adresse gemeldet.
B.
Nachdem die Gemeinde B._____ die C._____ AG mit Schreiben vom 3. Juni
2025 im Rahmen der Abklärung der Einhaltung der Erstwohnungsauflage sowie der
Meldeverhältnisse aufgefordert hatte, zu Letzteren sowie zur Nutzung der
Erstwohnung Stellung zu nehmen, informierte F._____, Verwaltungsratsmitglied
und Mutter von E._____, die Gemeinde mit E-Mail vom 23. Juni 2025 unter anderem
darüber, dass dort seit dem 1. Februar 2024 keine Person dauerhaft gemeldet sei,
da die Wohnung teilweise von den Verwaltungsratsmitgliedern für geschäftliche
Aktivitäten genutzt werde.
C.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 wies die Gemeinde B._____ die C._____
AG insbesondere auf die Folgen einer unrechtmässigen Nutzung von
Erstwohnungen hin. Dazu nahm F._____ mit E-Mail vom 25. Juli 2025 Stellung. Ihr
Ehemann A._____, ebenfalls Verwaltungsratsmitglied und Vater von E._____, sei
in B._____ aufgewachsen, seit November 2023 pensioniert und nun häufig in
B._____ anzutreffen. Es sei geplant, nach ihrer Pensionierung ab dem Jahr 2029
noch mehr Zeit in B._____ zu verbringen.
D.
Nachdem die Gemeinde B._____ die C._____ AG mit Schreiben vom
5. August 2025 aufgefordert hatte, bis spätestens Ende November 2025 den
Nachweis betreffend Einhaltung der Nutzungsbeschränkung zu erbringen, fand am
26. August 2025 ein Gespräch zwischen Gemeindevertretern und den Ehegatten E.
und F._____ statt.
E.
Bereits zuvor nahm A._____ Anfang August 2025 online die provisorische
Anmeldung zur Niederlassung per 2. August 2025 vor. Am 4. September 2025 liess
A._____ die Gemeinde B._____ schriftlich um Anmeldung zur Niederlassung
ersuchen.
F.
Daraufhin forderte die Gemeinde B._____ A._____ am 18. September 2025
auf, Unterlagen zur Wohnsituation in M._____ (Kanton Schwyz) einzureichen.
Diese Unterlagen gingen am 30. September 2025 ein.
G.
Mit Beschluss vom 28. OktobeWier 2025 wies der K._____ der Gemeinde
B._____ das Gesuch von A._____ um Anmeldung zur Niederlassung ab und stellte
3 / 17
fest, dass Letzterer seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde B._____, sondern in
M._____ habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich
A._____ zwar ab August 2025 viel in B._____ aufgehalten habe, der engste Bezug
in sozialer bzw. familiärer Hinsicht jedoch zu seiner Ehefrau bestehe, welche nach
wie vor ihren Wohnsitz in M._____ habe. Den eingereichten Unterlagen könne
nichts entnommen werden, was die Zulassung eines getrennten Wohnsitzes
rechtfertigen würde. Die Liegenschaft in M._____ sei im Alleineigentum von
A._____ und es handle sich dabei um eine grössere Liegenschaft. Dass auch eine
Ferienwohnung über einen Telefon- und Internetanschluss verfüge, gehöre wohl
zum Standard. Zudem seien zahlreiche nicht in B._____ ortsansässige Personen
L._____-Fans. Auch könne ein beruflicher Bezug zu B._____ nicht nachgewiesen
werden. Dass die Unternehmung in B._____ ihre Domiziladresse habe, sei für die
Begründung des Lebensmittelpunkts nicht massgeblich. Dasselbe gelte hinsichtlich
der geltend gemachten emotionalen Bindung zu B._____. Schliesslich seien die
Aussagen des Ehepaars widersprüchlich. Es sei daher davon auszugehen, dass es
bei der Anmeldung von A._____ nicht vornehmlich darum gehe, ernsthaft in
B._____ den Lebensmittelpunkt zu begründen, sondern das Vorgehen einen
Versuch darstelle, den rechtmässigen Zustand bezüglich Einhaltung der
Nutzungsbeschränkung wiederherzustellen. Dies könne nicht toleriert werden.
H.
Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Dezember
2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und
beantragen, es sei der Beschluss der Gemeinde B._____ vom 28. Oktober 2025
aufzuheben und festzustellen, dass er seinen Wohnsitz in der Gemeinde B._____
habe. Letztere sei zudem anzuweisen, ihn per 2. August 2025 zur Niederlassung
anzumelden. Zur Begründung brachte er zusammenfassend vor, dass er sich
einerseits seit August 2025 in B._____ aufhalte und andererseits auch die Absicht
habe, dort dauernd zu verbleiben. Bei einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls
erhelle, dass fast sämtliche Punkte diese Absicht des dauernden Verbleibs in
B._____ nach aussen erkennbar machten. Dagegen spreche grundsätzlich nur,
dass seine Ehefrau noch bis zu ihrer Pensionierung im März 2029 in M._____
wohnhaft sein wolle. Dieser Umstand sei indes bei einem seit jeher eher lockeren
ehelichen Zusammenleben und angesichts des bereits volljährigen Sohnes nicht
geeignet, die Gesamtbeurteilung zu seinen Ungunsten zu beeinflussen. Insofern
erweise sich der angefochtene Entscheid als unvollständig, voreingenommen und
willkürlich. Weder sei der rechtserhebliche Sachverhalt richtig erstellt noch sei das
Ermessen richtig ausgeübt worden. Auch sei durch die nicht offengelegte
Berücksichtigung von Auskünften Dritter sein rechtliches Gehör verletzt worden.
4 / 17
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 schloss die Gemeinde
B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass B._____ das Feriendomizil des
Beschwerdeführers sei und nicht der Ort der Niederlassung im Sinne des
kantonalen Einwohnerregistergesetzes.
J.
Am 5. März 2026 replizierte der Beschwerdeführer bei unveränderten
Anträgen und vertiefte seinen Standpunkt.
K.
In ihrer Duplik vom 21. April 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Antrag fest und nahm in ablehnender Weise zur Replik des Beschwerdeführers
Stellung.
L.
Am 29. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme
ein.
M.
Am 13. Mai 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
einer weiteren Stellungnahme.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen
Beschluss sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Gemäss (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des
Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit
diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach
kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend
angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2025 ist weder
endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt
er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des
Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er
weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf
(). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch
des Beschwerdeführers um Anmeldung zur Niederlassung per 2. August 2025 zu
Recht abgelehnt hat. Die daran vorbeizielenden Ausführungen im Zusammenhang
5 / 17
mit dem (angeblichen) Aufenthalt des Beschwerdeführers in B._____ vor August
2025 sind von vornherein nicht zu hören. Soweit Letzterer anbegehrt, es sei
festzustellen, dass er seinen Wohnsitz in der Gemeinde B._____ habe (vgl. act. A.1
S. 2), ist festzuhalten, dass sich Feststellungsanträge im Verhältnis zu Leistungs-
oder Gestaltungsbegehren als subsidiär erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_54/2025 vom 19. November 2025 E. 1.2.2 m.w.H.), weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann.
3.
Zunächst ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach
die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe,
indem sie Auskünfte Dritter berücksichtigt habe, ohne ihm diese vorab offenzulegen
(vgl. act. A.1 S. 13 ff.).
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach dient einerseits
der
Sachaufklärung,
anderseits
stellt
er
ein
persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung
der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen
Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende
Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in
geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen
vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell,
sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist,
ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
zu bringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_56/2026 vom 5. Juni 2026 E. 3.1.1
und 2C_305/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1, je m.w.H.).
3.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen
Verletzung
grundsätzlich
ungeachtet
der
materiellen
Begründetheit
des
Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
6 / 17
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_463/2023 vom 9. Januar 2025 E. 3.2 m.w.H.).
3.2.
Die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2025 und 14. Juli 2025
betreffend Einhaltung der Erstwohnungsauflage wurden an die Domiziladresse der
C._____ AG am D._____ in B._____versandt (vgl. act. C.1, act. C.3). Bei Letzterer
handelt es sich unstreitig um eine Familiengesellschaft, bestehend aus E._____
(Verwaltungsratspräsident),
F._____
(Verwaltungsratsmitglied)
sowie
dem
Beschwerdeführer (Verwaltungsratsmitglied; vgl. act. C.11). Auf die erwähnten
Schreiben der Beschwerdegegnerin antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers
mit E-Mails vom 23. Juni 2025 und 25. Juli 2025, wobei sie die Formulierungen «...
nehmen wir fristgerecht Stellung», «wir ... nehmen fristgerecht Stellung», «für
weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung» verwendete (vgl.
act. C.2, act. C.4; siehe ferner die Anhänge zur E-Mail vom 23. Juni 2025 sowie die
von
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
verwendete
E-Mail-Adresse
«G._____.ch», woraus hervorgeht, dass Letztere wohl für administrative Aufgaben
der Familiengesellschaft zuständig ist). Insofern ist nicht nachvollziehbar, wenn sich
der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass er von den per E-Mail
übermittelten Stellungnahmen seiner Ehefrau keine Kenntnis gehabt habe (vgl. act.
A.1 S. 14). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers
keine
Gehörsverletzung
auszumachen,
wenn
die
Beschwerdegegnerin die E-Mails vom 23. Juni 2025 und 25. Juli 2025 im Rahmen
ihres Entscheids vom 28. Oktober 2025 berücksichtigt hat (vgl. act. B.1 S. 4). Selbst
wenn man eine solche Verletzung bejahen wollte, könnte das streitberufene Gericht
den Formmangel heilen, zumal es über uneingeschränkte Kognition verfügt und sich
der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels
ausführlich zur Streitsache äussern konnte (vgl. act. A.1, act. A.3, act. A.5).
4.1.
Gemäss der in garantierten Niederlassungsfreiheit haben
Schweizerinnen und Schweizer insbesondere das Recht, sich an jedem Ort des
Landes niederzulassen (Abs. 1). Art. 1 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer
amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02)
verpflichtet die Kantone und Gemeinden zur Aktualisierung der Einwohnerregister.
Im manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführten
Einwohnerregister sind alle Personen zu erfassen, die sich im Kanton oder in der
Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten ().
7 / 17
Das RHG umschreibt auf bundesrechtlicher Ebene im registerrechtlichen,
schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie «Niederlassungsgemeinde» und
«Aufenthaltsgemeinde». Unter der Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde zu
verstehen, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält,
um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar
sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet,
in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat und kann nur eine
Niederlassungsgemeinde haben (). Die Aufenthaltsgemeinde ist
demgegenüber diejenige Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten
Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier
aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält;
der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die
Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder
Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde ().
4.2.
Der Kanton Graubünden regelt die Registerfragen im Gesetz über die
Einwohnerregister
und
weitere
Personen-
und
Objektregister
(Einwohnerregistergesetz, ERG; BR 171.200). Gemäss richtet
sich die Bedeutung der Begriffe in diesem Gesetz nach den Begriffsbestimmungen
im RHG und den dazugehörigen Ausführungserlassen. Nach
führt die Gemeinde ein Einwohnerregister über sämtliche Personen mit
Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde mit den vorgeschriebenen
Merkmalen. Laut befindet sich der Wohnsitz einer Person in der
Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz, Niederlassung). Eine Person kann
gemäss neben der Niederlassungsgemeinde eine oder mehrere
Aufenthaltsgemeinden haben (Nebenwohnsitz, Aufenthalt). Wer in eine Gemeinde
zwecks Niederlassung oder Aufenthalt zuzieht, hat sich innert 14 Tagen bei der
Gemeinde anzumelden () und den Heimatschein zu hinterlegen
().
4.3.
Der registerrechtliche Wohnsitzbegriff (Niederlassung) deckt sich mit dem
zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (vgl. PVG 1989 Nr. 3 E. 1; siehe auch Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 3 vom 23. Februar 2021 E. 2.3,
U 19 37 vom 20. August 2019 E. 2.2 und U 15 45 vom 30. August 2026 E. 2b).
Somit ist nachfolgend der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers zu
bestimmen. Während Letzterer der Auffassung ist, dass sich dieser und damit sein
Registerwohnsitz in B._____ befinde, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den
Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in M._____ (Kanton
Schwyz) habe.
8 / 17
4.4.
Trotz höherer Mobilität und «dezentralisierter Lebensweise» kann bei einer
Person nur ein zivilrechtlicher Wohnsitz bestehen (). Der
zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss an
dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie
sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des
zivilrechtlichen Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives
äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium
der Absicht dauernden Verbleibens in nicht so zu verstehen, als
dass es auf den inneren Willen der Person ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich
vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren
Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen
Person manifestiert. Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser
Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen – der
Lebensmittelpunkt – der betroffenen Person befindet. Kommen dafür mehrere Orte
in Betracht, so befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, zu dem die
Person die stärksten Beziehungen hat. Dabei bestimmt sich der Wohnsitz für jeden
Ehegatten gesondert. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am
Wohnort, wo die Person schläft und von wo aus sie die familiären Beziehungen
pflegt und die Freizeit verbringt sowie wo sich ihre persönlichen Effekten befinden.
Bei verheirateten Personen ist dieser üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht
am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen Personen, die am Arbeitsort übernachten
und lediglich am Wochenende nach Hause fahren sowie diejenigen, welche die
längere Zeit des Jahres der Arbeit wegen im Ausland verbringen. Bei Eheleuten,
die das Zusammenleben nicht aufgegeben haben, ist es möglich, aber selten, dass
sie unterschiedliche Lebensmittelpunkte und daher getrennte Wohnsitze haben,
nämlich wenn sie sich abwechslungsweise in beiden Wohnungen treffen. Ein
getrennter Wohnsitz ist nicht leichthin anzunehmen. Haben die Ehegatten
gemeinsame Kinder, wird regelmässig der Ort, an dem diese betreut werden, die
Schule besuchen oder weiterer Ausbildung nachgehen, der gemeinsame Wohnsitz
sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_467/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2
m.w.H.).
In Bezug auf die Bestimmung des Lebensmittelpunkts einer Person kann gemeinhin
kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine
Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und
Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.2 und 2C_397/2010
vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2).
9 / 17
5.
Die im Recht liegenden Anwesenheitslisten des Beschwerdeführers zeigen
folgendes Bild: Der Beschwerdeführer hielt sich im August 2025 an 23 Tagen, im
September 2025 an 19 Tagen, im Oktober 2025 an 22 Tagen, im November 2025
an 24 Tagen, im Dezember 2025 an 24 Tagen, im Januar 2026 an 24 Tagen, im
Februar 2026 an 22 Tagen, im März 2026 an 23 Tagen und im April 2026 an
23 Tagen, insgesamt also von August 2025 bis April 2026 an 204 Tagen in B._____
auf (vgl. act. B.11, act. B.16, act. B.19, Beilage 2 zu act. C.7). Auch können den
vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen seines Privatkontos und des
Geschäftskontos der C._____ AG verschiedene, im massgeblichen Zeitraum in der
Gemeinde B._____ getätigte Kartenzahlungen (z.B. für Einkäufe in Lebensmittel-
und Bekleidungsgeschäften, für Restaurantbesuche etc.) sowie Bargeldbezüge
entnommen werden (vgl. act. B.12, act. B.17, act. B.20, Beilage 3 zu act. C.7).
Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er
sich seit der Anmeldung zur Niederlassung per 2. August 2025 überwiegend in
B._____ aufgehalten habe bzw. die durchschnittliche Anwesenheitsquote über
nunmehr neun Monate 78 % betrage (vgl. act. A.1 S. 10, act. A.3 S. 12, act. A.5
S. 2; siehe auch act. B.19). Die Beschwerdegegnerin anerkannte im angefochtenen
Entscheid denn auch, dass der Beschwerdeführer mittels Bankkontoauszügen habe
belegen können, dass er ab August 2025 viel in B._____ gewesen sei (vgl. act. B.1
S. 4). Damit ist das für die Begründung des Wohnsitzes massgebliche objektive
äussere Merkmal des Aufenthalts vorliegend erfüllt. Auf das subjektive innere
Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens ist nachfolgend näher einzugehen.
6.1.
Abgesehen von den im massgeblichen Zeitraum in B._____ regelmässig
getätigten Besorgungen für den Alltag (vgl. Erwägung 5 hiervor) nahm der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen Anfang August 2025 mittels Online-
Formular über die Webseite der Beschwerdegegnerin die provisorische Anmeldung
zur Niederlassung per 2. August 2025 vor (vgl. , besucht am
24. August 2026). Soweit der Beschwerdeführer allerdings vorbringt, dass er seine
ersten 20 Lebensjahre in B._____ verbracht habe, diesen Ort als seine Heimat
bezeichne, er zeitlebens Bündnerdeutsch spreche, in B._____ geheiratet habe und
dort auch seine Eltern auf dem I._____ begraben seien (vgl. act. A.1 S. 10; siehe
ferner die dem act. C.4 beigelegte Fotoaufnahme sowie Beilage 4 zu act. C.7), ist
er darauf hinzuweisen, dass es auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes
nicht ankommt, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 45 vom 30. August 2016 E. 2c
m.H.a. BGE 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2 sowie 123 I 289 E. 2a und E. 2b). Somit
ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Entscheid ausführte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte emotionale
10 / 17
Bindung (das Aufwachsen und die Heirat sowie der Friedhof der Eltern in B._____)
für die Begründung des Lebensmittelpunkts nicht massgeblich sei (vgl. act. B.1
S. 4). Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
bei ihm der Gedanke, dereinst dem nebeligen Unterland zu entfliehen und den
Lebensabend in B._____ zu verbringen, bereits seit einiger Zeit gereift sei bzw. die
Übersiedlung nach B._____ seit vielen Jahren angedacht gewesen sei (vgl. act. A.1
S. 10 und S. 12; siehe auch act. A.3 S. 5). Diese Absicht bzw. Willensbekundung
ist ebenfalls nicht massgebend (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden U 13 70 vom 4. November 2014 E. 5b m.H.a. BGE 132 I 29 E. 4.1, 125
I 54 E. 2 sowie 123 I 289 E. 2a und E. 2b).
6.2.
Sodann ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der
Beschwerdeführer seit November 2023 pensioniert ist, seine Ehefrau ein paar Jahre
jünger und als Inhaberin einer Einzelunternehmung mit Sitz in N._____ noch
erwerbstätig ist und ihren Wohnsitz daher in M._____ (Kanton Schwyz) hat. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits dargelegt – für
Eheleute der Wohnsitz je selbstständig bestimmt wird, weshalb es möglich ist, dass
auch bei intakter Ehe die Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz haben, wenn sie
unterschiedliche Lebensmittelpunkte aufweisen. Dies anerkennt grundsätzlich auch
die Beschwerdegegnerin (vgl. act. A.4 S. 3). Der Lebensmittelpunkt einer Person
ergibt sich – wie dargelegt – aus einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände
des Einzelfalls (vgl. Erwägung 4.4 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid festhielt, der engste Bezug des Beschwerdeführers in
familiärer Hinsicht bestehe zu seiner Ehefrau, die nach wie vor in der gemeinsamen
ehelichen Wohnung lebe und ihren Wohnsitz in M._____ habe (vgl. act. B.1 S. 4),
stellte sie für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers auf
den Familienort ab und mass diesem entscheidende Bedeutung zu, ohne sich
jedoch – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – mit der vorliegenden
Konstellation der Lebensumstände auseinanderzusetzen. Eine solche Beurteilung
greift zu kurz. Der Umstand, dass die noch berufstätige Ehefrau des
Beschwerdeführers in M._____ lebt, steht der Wohnsitzbegründung des
pensionierten und offenbar gesundheitlich fitten Beschwerdeführers in B._____
nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass dem Wohnsitz der Familie
nur bei alternierenden Aufenthaltsorten, wie sie bei Wochenaufenthalterinnen und
Wochenaufenthaltern vorkommen, eine entscheidende Bedeutung zukommt, weil
dort meistens schwer feststellbar ist, zu welchem Ort die engeren Beziehungen
gepflegt werden. Auf den Beschwerdeführer sind die Grundsätze des Familienorts
schon deshalb nicht anwendbar, weil er als Rentner keinem festen Wochenplan
unterworfen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
11 / 17
100.2023.442U vom 18. Dezember 2014 E. 5.4; siehe auch STAEHELIN, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB,
7. Aufl. 2022, Art. 23 N. 16a). Hinzu kommt, dass der im Jahr 1994 geborene Sohn
der Ehegatten E. und F._____ längst volljährig und ausgezogen ist. Anhaltspunkte
dafür, dass Letzterer noch besonderer Betreuung durch seine Eltern bedürfte,
liegen nicht vor. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer
geltend macht, dass keine ehelichen Pflichten bestünden, welche eine Anwesenheit
in M._____ erforderlich machten (vgl. act. A.1 S. 11).
6.3.
Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin zwar darin beizupflichten, dass
die im Jahr 1995 gekaufte bzw. im Jahr 1997 gebaute und heute im Alleineigentum
des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft in M._____ (4.5 Zimmer-
Einfamilienhaus
mit
einer
2.5-Zimmer-Einliegerwohnung)
eine
grössere
Wohnfläche hat als die Wohnung in B._____ (vgl. act. B.2, Beilagen zu act. C.9).
Dies schliesst eine Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers in B._____
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin allerdings nicht aus. Abgesehen
davon, dass davon auszugehen ist, dass die Liegenschaft in M._____ der Familie
E. und F._____ in der Vergangenheit als Familienwohnung diente, bewohnt der
Beschwerdeführer in B._____ eine 4.5-Zimmerwohnung am D._____, welche
unstreitig Ende Juli 2017 von den Ehegatten E. und F._____ gekauft und in der
Folge im Herbst 2023 mit der Gründung der C._____ AG in diese überführt wurde
(vgl. act. C.11). Aus den eingereichten Planskizzen und den dazugehörigen
Fotoaufnahmen ergibt sich, dass die Wohnung damals in baulicher Hinsicht
individuell auf die Käuferschaft angepasst wurde (vgl. act. B.2 ff.; siehe auch act.
B.18). Ausserdem ist mit Blick auf die im Recht liegenden Fotoaufnahmen (vgl. act.
B.4 ff., Beilagen zu act. C.4) festzuhalten, dass es sich bei der 4.5-Zimmerwohnung
in B._____ um eine voll ausgestattete, möblierte Wohnung handelt. Insofern ist nicht
zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die besagte Wohnung
umfassend möbliert und für einen dauerhaften Aufenthalt eingerichtet sei bzw. eine
für ihn mehr als genügende Wohnfläche habe (vgl. act. A.1 S. 7, S. 10 und S. 13).
Auch ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Wohnung in B._____
über einen Festnetz- und Internetanschluss verfügt (vgl. Beilage 6 zu act. C.7).
Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sowohl seine Postadresse als
auch seine persönlichen Effekten dorthin verlagert habe (vgl. act. A.1 S. 7 und
S. 11), was angesichts des überwiegenden Aufenthalts in B._____ seit August 2025
(vgl. Erwägung 5 hiervor) plausibel erscheint. Vor diesem Hintergrund kann der
Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Entscheid
festhielt, die Umstände, dass die Liegenschaft in M._____ im Alleineigentum des
Beschwerdeführers sei und es sich dabei um eine grössere Liegenschaft handle,
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rechtfertigten einen getrennten Wohnsitz nicht (vgl. act. B.1 S. 4). Auch stünde einer
Wohnsitznahme
in
B._____
nicht
entgegen,
wenn
ein
Telefon-
und
Internetanschluss heutzutage zum Standard einer Ferienwohnung gehören würde
(vgl. act. B.1 S. 4).
6.4.
Ferner ist der Beschwerdegegnerin zwar darin beizupflichten, dass dem
Umstand, dass die Familiengesellschaft ihren Sitz in B._____ hat (vgl. act. C.11),
für sich allein vorliegend keine entscheiderhebliche Relevanz zukommt (vgl. act. B.1
S. 4). Auch der Beschwerdeführer gesteht zu, dass dies für sich alleine nicht
ausreiche, um einen Lebensmittelpunkt zu begründen (act. A.3 S. 5). Allerdings
führt er aus, dass er seit seiner Pensionierung im bescheidenen Umfang für die
Familiengesellschaft tätig sei, wobei die Arbeitstätigkeit von B._____ aus erfolge
(vgl. act. A.1 S. 11). Dies erscheint angesichts des Gesellschaftszwecks und des
überwiegenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in B._____ seit August 2025 in
Bezug auf den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum plausibel (vgl. Erwägung
5 hiervor, act. C.11; siehe auch die entsprechende Fotoaufnahme mit Laptop und
Bildschirm [Beilage zu act. C.4]). Insofern ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer vorbringt,
dass die geringe berufliche Tätigkeit von B._____ aus als Indiz für die Bestimmung
des Lebensmittelpunkts gewertet werden könne (vgl. act. A.3 S. 5 und S. 10). Daran
ändert nichts, dass die im vorinstanzlichen Verfahren offengelegten Kunden im
Unterland wohnen (vgl. act. B.1 S. 4, Beilagen zu act. C.2).
6.5.
Sodann ergibt sich in gesellschaftlicher Hinsicht aus den bei den Akten
liegenden Anwesenheitslisten, dass verschiedene Personen den Beschwerdeführer
im Oktober 2025 während seiner Anwesenheit in B._____ besuchten (vgl. act.
B.16). Zudem ist der Beschwerdeführer seit Ende März 2023 Aktionär der O._____
AG (vgl. Beilage 5 zu act. C.7, Beilage zu act. C.9) und besucht seinen eigenen
Angaben zufolge regelmässig die Heimspiele des P._____ (vgl. act. A.1 S. 8 und
S. 11, Beilage zu act. C.9). Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin davon
ausginge, dass zahlreiche nicht in B._____ ortsansässige Menschen L._____-Fans
seien (vgl. act. B.1 S. 4), wäre dies für die Klärung des Lebensmittelpunkts des
Beschwerdeführers nicht relevant. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor,
dass er über die Firma Mitglied des Vereins «pro Q._____» sei und dessen
Vereinsanlässe – sofern diese stattfänden – besuche (vgl. act. A.1 S. 11 f.).
Daneben besuche er auch sonstige Anlässe in B._____ und der Region, so etwa
das R._____ Alpfest (vgl. act. A.1 S. 8 und S. 11 f.; siehe auch die im Recht liegende
Fotoaufnahme
des
Beschwerdeführers
[act.
B.13]).
Insofern
kann
der
Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie die Teilnahme am
13 / 17
gesellschaftlichen Leben in der Region B._____ verneint (vgl. act. A.2 S. 5). Soweit
sie zudem vorbringt, dass Wanderungen oder andere intensiv betriebene
Freizeitbeschäftigungen für die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen
nach B._____ nicht genügten (vgl. act. A.2 S. 3; siehe auch STAEHELIN, a.a.O.,
Art. 23 N 16a), ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Bestimmung des
Lebensmittelpunkts einer Person – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt
– eine Gesamtbetrachtung bzw. -würdigung der massgebenden äusseren
Umstände und damit auch der Freizeitbeschäftigungen erforderlich ist (vgl.
Erwägung 4.4 hiervor; siehe auch HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 398). Ferner ist in Bezug auf
das Unterhalten von persönlichen Beziehungen festzuhalten, dass sich soziale
Kontakte im Rentenalter nicht erzwingen lassen und im konkreten Fall für die
Beurteilung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers keine entscheidende
Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_92/2012 vom 17. August 2021
E. 5.5). Insofern vermag die Beschwerdegegnerin aus ihrem Einwand, aktuelle
soziale Beziehungen bestünden in B._____ nicht (vgl. act. A.2 S. 5), nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
6.6.
Schliesslich
ergibt
sich
aus
der
bei
den
Akten
liegenden
Krankenversicherungspolice (Grundversicherung KVG) der Sanitas vom Oktober
2025, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2026 der Prämienregion «GR 2»
zugeteilt wurde (vgl. act. B.15). Auch bestätigte Dr. med. J._____, Facharzt für
Innere Medizin, B._____, auf der besagten Police, dass er der Hausarzt des
Beschwerdeführers sei (vgl. ebenda). Ausserdem kann den Akten eine
Terminbestätigung für Zahnarztdienstleistungen vom 28. Mai 2026 (Dentalhygiene)
und 18. Juni 2026 (Bleaching) entnommen werden (vgl. act. B.21).
6.7.
Somit ist in Gesamtwürdigung der vorliegenden objektiven Umstände und
aller massgeblicher Indizien entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in
Bezug auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in nach aussen erkennbarer Weise die Absicht bekundet hat,
dauernd in B._____ zu verbleiben. Dass die noch berufstätige Ehefrau des
pensionierten Beschwerdeführers ihren Wohnsitz in M._____ hat, vermag an dieser
Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdeführer vorbringt, insgesamt bestünden viele Indizien, welche die
Verlegung des Wohnsitzes nach B._____ untermauerten und auch gegen aussen
erkennbar machten (vgl. act. A.1 S. 12, act. A.3 S. 12). Somit kann der
Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt,
14 / 17
dass B._____ ein Feriendomizil des Beschwerdeführers sei und nicht der Ort der
Niederlassung im Sinne des ERG (vgl. act. A.2 S. 4).
7.
Ferner hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fest, dass
die Aussagen der Ehegatten E. und F._____ widersprüchlich seien, und schloss
daher darauf, dass es bei der Anmeldung des Beschwerdeführers nicht vornehmlich
darum gehe, ernsthaft in B._____ seinen Lebensmittelpunkt zu begründen, sondern
das Vorgehen einzig einen Versuch darstelle, den rechtmässigen Zustand
betreffend Einhaltung der Nutzungsbeschränkung wiederherzustellen (vgl. act. B.1
S. 4). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zwar darin beizupflichten, dass die
im Rahmen der Abklärung der Einhaltung der Erstwohnungsauflage gemachten
Angaben teilweise widersprüchlich waren (vgl. act. C.1 ff.). Allerdings ist die Frage
der Einhaltung der Nutzungsbeschränkung ab Februar 2024 durch die C._____ AG
nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Vielmehr geht es
vorliegend darum, ob der Beschwerdeführer seit Anfang August 2025
zivilrechtlichen bzw. registerrechtlichen Wohnsitz in B._____ hat oder nicht (vgl.
Erwägung 2 hiervor). Dies anerkennen grundsätzlich auch die Verfahrensbeteiligten
und es sind im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der
Erstwohnungsauflage unbestrittenermassen Strafverfahren hängig. Soweit die
Beschwerdegegnerin vorbringt, angesichts der widersprüchlichen Aussagen gehe
es dem Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Anmeldung zur Niederlassung
nicht effektiv darum, seinen Lebensmittelpunkt bereits heute nach B._____ zu
verlegen, bzw. es lasse sich nicht plausibel erklären, dass der Beschwerdeführer
effektiv seinen Lebensmittelpunkt bereits jetzt nach B._____ verlegen wolle (vgl.
act. A.2 S. 4), ist ihr in Bezug auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum ab
August 2025 entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer den vorliegenden
Umständen und Indizien folgend in nach aussen erkennbarer Weise die Absicht
bekundet hat, dauerhaft in B._____ zu verbleiben (vgl. Erwägung 6.1 ff. hiervor).
Abgesehen davon ist das Motiv des Aufenthalts bzw. der Absicht dauernden
Verbleibens für den zivilrechtlichen Wohnsitz grundsätzlich unbeachtlich (vgl.
HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 398 m.H.a. BGE 133 V 309) bzw. sind die
Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen
bestimmten Ort verlegt, unerheblich (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 Rz. 24; siehe
auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 101 vom
28. April
2020
E. 2.4).
Insofern
ist
nicht
zu
beanstanden,
wenn
der
Beschwerdeführer geltend macht, selbst wenn es ihm einzig darum gegangen wäre,
den Wohnsitz zur Erfüllung der Erstwohnungsverpflichtung zu verlegen, wäre dies
zulässig, da es letztlich nicht darum gehe, weshalb jemand von «A» nach «B» ziehe,
sondern ob am Ort «B» die Voraussetzungen für den zivilrechtlichen Wohnsitz erfüllt
15 / 17
würden (vgl. act. A.3 S. 8; siehe auch act. A.1 S. 12). Vor diesem Hintergrund ist
denn auch nicht ersichtlich, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers mit Art. 3
lit. b RHG bzw. unvereinbar sein bzw. eine
«Scheinanmeldung» vorliegen soll (vgl. act. A.4 S. 2 f., act. B.1 S. 4). Insbesondere
erwog das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im von der
Beschwerdegegnerin angeführten Urteil R 24 4 vom 16. April 2024, dass
«Scheinanmeldungen» eine Umgehung des Bundesgesetzes über Zeitwohnungen
(Zweitwohnungsgesetz; SR 702) darstellten, zumal der «scheinbar» angemeldete
Ehegatte am gemeldeten Ort resp. an der gemeldeten Wohnadresse in Wahrheit
gar keinen Lebensmittelpunkt und damit auch keinen (tatsächlichen) Wohnsitz habe
(vgl. dortige E. 5.8.1). Letzteres liegt hier – wie dargelegt – nicht vor.
8.1.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den massgeblichen
Beurteilungszeitraum ab August 2025 die Voraussetzung des Aufenthalts zu
bejahen ist. Zudem ergibt sich in Würdigung der Gesamtheit der vorliegenden
objektiven Umstände und der massgeblichen Indizien, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen und damit der Ort der Niederlassung des pensionierten
Beschwerdeführers in B._____ befindet. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen,
soweit
darauf
einzutreten
ist,
und
der
angefochtene
Beschluss
der
Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2025 aufzuheben. Letztere ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer entsprechend seiner Anmeldung vom August 2025 nach
bzw. rückwirkend auf den 2. August 2025
als Niedergelassenen im Einwohnerregister einzutragen. Der Beschwerdegegnerin
steht es allerdings offen, die Frage des registerrechtlichen Wohnsitzes des
Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen.
8.2.
Nach dem Gesagten kann auf den anbegehrten Augenschein und die
beantragten Befragungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,
zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 147 IV 534
E. 2.5.1, 146 III 203 E. 3.3.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 141 I 60 E. 3.3, 134 I 140 E. 5.3
und 131 I 153 E. 3).
9.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf
zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsgebühr wird
vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. ).
9.2.
Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf antragsgemäss
eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der
16 / 17
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 29. April 2026
geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf insgesamt CHF 8'423.37 (vgl. act.
G.2.1). Der veranschlagte Arbeitsaufwand von 20.92 Stunden erscheint
angemessen. Jedoch ist der in der Honorarvereinbarung ausgewiesene
Stundenansatz von CHF 370.00 (vgl. act. G.1, act. G.2.2) – der Praxis des Gerichts
folgend – auf CHF 270.00 zu kürzen (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E. 5.2). Auch können
praxisgemäss maximal 3 % als Spesenpauschale veranschlagt werden (vgl. statt
vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 44 vom
11. Juli 2023 E. 4.2). Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
aussergerichtlich mit CHF 6'289.10 (20.92 Stunden à CHF 270.00 [CHF 5'648.40]
zzgl. Spesen von CHF 169.45 und 8.1 % MWST [CHF 471.25]) zu entschädigen.
17 / 17
Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der
angefochtene Beschluss des K._____ der Gemeinde B._____ vom
28. Oktober 2025 wird aufgehoben. Die Gemeinde B._____ wird
angewiesen,
A._____
rückwirkend
auf
den
2. August
2025
als
Niedergelassenen im Einwohnerregister einzutragen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
–
einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.00
–
und den Kanzleiausgaben von
CHF
396.00
Total
CHF
2’396.00
gehen zulasten der Gemeinde B._____.
3.
Die Gemeinde B._____ hat A._____ mit CHF 6'289.10 (inkl. Spesen und
MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VR1 2025 81Niederlassung eines Pensionierten
Offizielle Quelle