8C_667/2025
Bundesgericht
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung
Familienzulage
28. Mai
Sachverhalt
A.________, Inhaberin einer B-Bewilligung und vorsorgliche Vormundin von drei Neffen und Nichten, ersuchte als Person ohne Erwerbstätigkeit um Familienzulagen. Die Kasse verweigerte diese in Anwendung von Art. 16 lit. b OAFami, da der Ehemann eine AHV-Rente bezog; das kantonale Gericht hob die Verweigerung auf und wies die Sache zur Abklärung der bescheidenen Einkünfte der Versicherten zurück.
Erwägungen
• Art. 19 Abs. 1 LAFam definiert die Personen ohne Erwerbstätigkeit anhand der AHV-Kriterien; die Gesetzesarbeiten bestätigen diesen Bezug bewusst.
• Art. 16 lit. b OAFami, indem er nicht getrennt lebende Personen, deren Ehegatte eine AHV-Rente bezieht, automatisch ausschliesst, schränkt den vom Gesetz vorgesehenen Kreis über die blosse Vollzugskompetenz von Art. 27 LAFam hinaus ein; die Norm ist daher wegen Verletzung der Gewaltenteilung nicht anwendbar.
Entscheid
Die Beschwerde der Kasse wird abgewiesen und der kantonale Rückweisungsentscheid bestätigt.