7B_804/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung

7. August

Sachverhalt A.________ hat Unbekannte wegen Betrugs im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren angezeigt, die von seiner Krankenkasse eingeleitet worden waren. Die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung, und der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen erklärte die Beschwerde für unzulässig; A.________ focht diesen letztgenannten Entscheid beim Bundesgericht an. Erwägungen • Da die kantonale Behörde die Beschwerde ohne Prüfung der Sache als unzulässig erklärt hatte, musste der Beschwerdeführer diesen Entscheid spezifisch anfechten, sich mit der Begründung auseinandersetzen und eine Rechtsverletzung, namentlich von Art. 385 StPO, aufzeigen. • Die Beschwerde enthielt keine begründete Rüge gegen die Unzulässigkeit der Beschwerde; sie wurde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als offensichtlich ungenügend begründet erklärt. Entscheid Die Beschwerde an das Bundesgericht wurde als unzulässig erklärt.
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