4A_110/2026

Bundesgericht

Obligationenrecht (allgemein)

Passivlegitimation

3. September

Sachverhalt Der Erblasser hatte dem Kläger treuhänderisch eine Beteiligung von EUR 100'000.-- gehalten; nach dessen Tod verlangte der Kläger Schadenersatz von der einzigen Erbin. Die Vorinstanzen verneinten deren Passivlegitimation, weil die Ausschlagung der wegen eines Verlustscheins vermuteten überschuldeten Erbschaft nicht durch Einmischungshandlungen verwirkt worden sei. Erwägungen • Ein Verlustschein aus dem Jahr 2015 blieb angesichts von Ergänzungsleistungen, Altersrente, Pflegeheimaufenthalt und fehlendem Vermögensanfall weiterhin aussagekräftig; der Kläger zeigte weder rechtzeitig eine zwischenzeitliche Sanierung noch entsprechende substantiierte Behauptungen auf. • Die Bezahlung der Pflegeheim-Schlussrechnung war eine gewöhnliche Verwaltungshandlung zur Vermeidung weiterer Erbschaftskosten und liess keinen Annahmewillen erkennen; mangels substantiierter Zahlung aus dem Erblasservermögen lag keine Einmischung nach Art. 571 Abs. 2 ZGB vor. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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