8C_139/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Ersatzansprüche)

7. August

Sachverhalt Der Versicherten wurde Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2024 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit rechtskräftig verweigert. Nach erneuter Anmeldung im Februar 2025 verlangte sie Schadenersatz nach Art. 78 ATSG wegen angeblich verletzter Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten; die kantonalen Instanzen traten darauf nicht ein beziehungsweise wiesen das Begehren ab. Erwägungen • Art. 78 ATSG begründet eine subsidiäre Staatshaftung: Eine behauptete Verletzung der Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht ist grundsätzlich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die leistungsablehnende Verfügung geltend zu machen und kann nicht nachträglich über ein Schadenersatzbegehren verfolgt werden. • Die Versicherte hatte trotz entsprechender Aufforderung keine Stellung genommen, sich abgemeldet und die unentgeltlich anfechtbare Verfügung unangefochten gelassen; eine grob fahrlässige Irreführung oder Pflichtverletzung der Verwaltung war nicht dargetan. Art. 78 ATSG dient zudem nicht dazu, versäumte Verfahrenshandlungen nachzuholen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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