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7B_965/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand; Vorsorgliche Massnahmen; Nichteintreten

Veröffentlicht am 5. Oktober

Entschieden am 23. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_965/2026
Urteil vom 23. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte,
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Vorsorgliche Massnahmen; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Juli 2026 (490 26 149).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juli 2026 betreffend Ausstand.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig der von der Vorinstanz im Rahmen eines hängigen Ausstandsverfahren abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Alle darüber hinausgehenden Anträge und Rügen erweisen sich als unzulässig.
3.
Die angefochtene Verfügung schliesst weder das Straf-, noch das Ausstandsverfahren ab. Es liegt damit kein vor Bundesgericht anfechtbarer Endentscheid im Sinne von und auch kein Entscheid über ein Ausstandsbegehren gemäss vor. Vielmehr stellt die angefochtene Verfügung einen anderen Zwischenentscheid nach dar. Ein solcher Entscheid ist mit der Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte () oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (). Die Variante gemäss fällt vorliegend ausser Betracht. Nach hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
4.
In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bis zum rechtskräftigen Entscheid über sein Ausstandsbegehren vorsorglich zu verbieten, verfahrensabschliessende Entscheide zu erlassen, ab. Inwiefern dieser Entscheid dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im vorgenannten Sinn verursachen soll, ist nicht ersichtlich. Zunächst sieht ausdrücklich vor, dass die von einem Ausstandsbegehren betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch weiter ausübt. Im Falle einer Gutheissung eines Ausstandsbegehrens kann die gesuchstellende Person sodann gestützt auf innert 5 Tagen ein Gesuch um Wiederholung jener Amtshandlungen stellen, an welchen die zum Ausstand verpflichtete Amtsperson mitgewirkt hat. Allfällige Nachteile können somit ohne Weiteres geheilt werden. Dies gilt selbst für den vom Beschwerdeführer insinuierten hypothetischen Fall, dass die Verfahrensleitung das von ihm initiierte Strafverfahren vor Abschluss des hängigen Ausstandsverfahren einstellen würde. Bei einer etwaigen Gutheissung seines Ausstandsbegehrens stünde es dem Beschwerdeführer diesfalls offen, bei der Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gestützt auf die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung zu beantragen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (). Seiner gerichtsnotorisch bekannten finanziellen Situation wird mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen ().
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn

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