5A_734/2026
Bundesgericht
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
21. August
Sachverhalt
Nach Einreichung einer Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung führte das Obergericht das Verfahren durch Zustellung der Berufungsantwort und weiterer Stellungnahmen zur Wahrung des Replikrechts fort. Noch vor Ablauf der hierfür angesetzten Frist erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
Erwägungen
• Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist nicht nachvollziehbar dargetan, wenn das Verfahren nach festgestellter Spruchreife zur Wahrung des Replikrechts fortgesetzt wird und die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit selbst genutzt hat.
• Die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig und zudem querulatorisch sowie rechtsmissbräuchlich; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.