KE.2026.00025
ZH Verwaltungsgericht
Nachträglicher Erlass von Gerichtskosten
14. August
Sachverhalt
Dem Gesuchsteller wurden nach dem Nichteintreten auf seine Beschwerden Gerichtskosten von insgesamt Fr. 340.– auferlegt. Nachdem er im damaligen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hatte, ersuchte er nachträglich um Kostenerlass.
Erwägungen
• Der nachträgliche Kostenerlass ist gegenüber der unentgeltlichen Prozessführung subsidiär; wurde diese nicht rechtzeitig beantragt, setzt der Erlass voraus, dass die Bedürftigkeit erst nach dem Entscheid eingetreten ist oder sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben.
• Diese Veränderung war weder durch die Akten noch durch die eingereichten Unterlagen belegt; auch die prekäre finanzielle Lage rechtfertigte keinen Erlass aus Billigkeitsgründen.
Entscheid
Das Kostenerlassgesuch wurde abgewiesen; die Forderungen wurden dem Zentralen Inkasso des Obergerichts abgetreten.