6B_318/2026

Bundesgericht

Straftaten

Einfache Körperverletzung; Drohung; Beschimpfung; Nötigung usw.; Willkür; Unschuldsvermutung; rechtliches Gehör

23. Juli

Sachverhalt A.A.________ wurde wegen Gewalttätigkeiten, Drohungen, Beschimpfungen, Nötigungen sowie verschiedener computer- und vermögensrechtlicher Delikte verurteilt, die er zwischen September 2022 und Dezember 2023 gegen seine Ehefrau begangen hatte. Das kantonale Gericht bestätigte diese Verurteilung, namentlich gestützt auf die Aussagen der Ehefrau, übereinstimmende Indizien und private Aufzeichnungen. Erwägungen • Die Verurteilung beruht ohne Willkür auf den konstanten und durch die Beschwerdegegnerin bestätigten Aussagen sowie auf einer Reihe übereinstimmender Indizien; der Beschwerdeführer stellt im Wesentlichen seine eigene Beweiswürdigung entgegen. • Von einer Privatperson rechtswidrig erstellte Aufzeichnungen können verwertet werden: Es genügt, abstrakt zu prüfen, dass das Beweismittel von den Behörden rechtmässig hätte erlangt werden können und dass es unerlässlich war; diese Voraussetzungen waren insbesondere zur Feststellung der Todesdrohungen erfüllt. • Die Verweigerung einer erneuten Einvernahme verletzt das rechtliche Gehör nicht, da es an einer Begründung fehlt, welche eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung aufzeigen würde. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.
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