ZA25.062861
VD Tribunal cantonal
Obligatorische Unfallversicherung
21. August
Sachverhalt
Nach einem Berufsunfall, der Frakturen beider Kalkaneen verursacht hatte, wurde B.________ definitiv als unfähig erklärt, seine Tätigkeit als Schlosser wieder aufzunehmen, jedoch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die SUVA verweigerte ihm eine Rente (Invaliditätsgrad von 8 %) und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 30 % zu, beschränkt auf die Folgen am linken Fuss.
Erwägungen
• Die Beurteilungen der Kreisärztin, gestützt auf eine klinische Untersuchung, die Eingliederungsabklärungen und die Akten, sind beweiskräftig: Die gegenteiligen, ungenügend begründeten und teilweise auf unfallfremde Beeinträchtigungen abstellenden Stellungnahmen rechtfertigen es nicht, von einer verminderten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
• Die funktionellen Einschränkungen schliessen ein genügend breites Spektrum leichter Tätigkeiten auf Kompetenzniveau 1 nicht aus; ein Abzug von 5 % vom statistischen Invalideneinkommen genügt. Die degenerative und ohne erhebliche funktionelle Schwere oder hinreichend quantifizierbaren Grad bestehende Beeinträchtigung des rechten Fusses rechtfertigt keine zusätzliche Entschädigung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid der SUVA bestätigt.