1C_380/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei in der Landwirtschaftszone errichteten Bauten
2. September
Sachverhalt
Die Eigentümerin eines alten Bauernhofs ausserhalb der Bauzone errichtete in einem ehemaligen Gemüsegarten ein Hundegehege mit einem Zaun von 1,80 bis 2,04 m, einem Unterstand und sechs erhöhten Hundehütten. Die Sonderbewilligung wurde verweigert und die Gemeinde ordnete den Abbruch an; das Kantonsgericht bestätigte die Verweigerung unter Vorbehalt des Verfahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Erwägungen
• Art. 24c LAT erlaubt es nicht, diese Anlagen zu legalisieren: Da sie sechs Meter vom Hauptgebäude entfernt sind, sind sie nicht angebaut, und der Unterstand sowie die Hundehütten stellen neue Bauten dar.
• Die Identität des ehemaligen Gemüsegartens bleibt nicht gewahrt: Zweckänderung, Lärmbelastung und landschaftliche Auswirkungen der Einfriedungen, deren Höhe und Erscheinungsbild sich erheblich von der früheren Umzäunung unterscheiden. Der Zaun geniesst daher keinen Besitzstandsschutz; die Beschwerdeführerin hat die auf Art. 24e LAT gestützte Verweigerung nicht angefochten.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.