8C_317/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente)
27. August
Sachverhalt
A.________, Generaldirektor zu 70 %, erlitt am 18. März 2020 einen Motorradunfall. Nach Begutachtung wurde eine Restarbeitsfähigkeit von 33 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen; die UVG-Rente wurde schliesslich auf einen Invaliditätsgrad von 88 % gestützt, mit Kürzung ab Erreichen des Rentenalters.
Erwägungen
• Das nach der LSE ermittelte Invalideneinkommen durfte um 10 % gekürzt werden; Art. 26bis Abs. 3 IVV ist in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar, und die Einschränkungen erlauben weiterhin die Verwertung eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts.
• Art. 20 Abs. 2ter UVG ist auf einen Unfall anwendbar, der nach seinem Inkrafttreten eingetreten ist: Abs. 2 der Übergangsbestimmungen schützt einzig Renten, die mit vor Inkrafttreten eingetretenen Unfällen zusammenhängen, sodass die Kürzung ab dem Referenzalter zulässig ist; eine rechtsungleiche Behandlung liegt nicht vor.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; der Invaliditätsgrad von 88 % und die Rentenkürzung werden bestätigt.