4A_316/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsöffnung
21. August
Sachverhalt
Das Kreisgericht erteilte Vivida BKK definitive Rechtsöffnung für Fr. 63'823.63; das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; auf sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 800 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.