4A_316/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsöffnung

21. August

Sachverhalt Das Kreisgericht erteilte Vivida BKK definitive Rechtsöffnung für Fr. 63'823.63; das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ gelangte anschliessend an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; auf sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 800 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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