4D_102/2026
Bundesgericht
Forderung
6. August
Sachverhalt
Das Regionalgericht verpflichtete A.________ zur Zahlung von Fr. 2'270.85 nebst Mahnspesen und Zins und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie seinen Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung ab. Das Obergericht trat auf seine dagegen gerichtete Beschwerde teilweise nicht ein und wies sie im Übrigen ab; vor Bundesgericht machte A.________ die Beschwerde ausdrücklich von der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege abhängig.
Erwägungen
• Die Gültigkeit einer Beschwerde darf grundsätzlich nicht von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder der Kostenübernahme abhängig gemacht werden; die entsprechend bedingte Beschwerde ist unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
• Unabhängig davon wären das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Beschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig gewesen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.