ZQ26.003866

VD Tribunal cantonal

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

29. August

Sachverhalt Die versicherte Person, die bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, erschien nicht zum auf den 3. Oktober 2025 angesetzten Beratungs- und Kontrollgespräch. Sie hatte die Vorladung vom 21. August per SMS erhalten, sodann am 2. Oktober eine Erinnerung; sie berief sich namentlich auf ihre angekündigte Abreise ins Vereinigte Königreich und darauf, dass keine Mitteilung über andere Kanäle erfolgt sei. Die Behörde suspendierte sie für neun Tage; dieser Entscheid wurde auf Einsprache bestätigt. Erwägungen • Die versicherte Person hatte eine Einwilligung unterzeichnet, welche Vorladungen per SMS erlaubte, und räumte ein, die Nachrichten erhalten zu haben; es oblag ihr daher, ihre Nachrichten regelmässig zu prüfen. Ihre Abreise entschuldigte das Fernbleiben nicht, da sie nicht mit dem RAV vereinbart worden war und auf den 1. November verschoben worden war, sodass sie den Termin hätte wahrnehmen können. • Das schuldhafte Versäumnis rechtfertigt die Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; neun Tage, entsprechend dem Minimum des anwendbaren Tarifs für das Versäumen eines zweiten Gesprächs und bei leichter Schuld, beruhen nicht auf einem Ermessensmissbrauch. Die Anfechtung der Einstellung von 2024 ging über den Streitgegenstand hinaus. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid wird bestätigt.
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