UV.2025.00005
ZH Sozialversicherungsgericht
Rückfallkausalität einer Schulterarthrose
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 19. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
UV.2025.00005
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil
vom
19. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte
Badenerstrasse
21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren
1972
, war seit
Mai 2019
bei
der
Y.___
als
Senior
Product
Manager
angestellt und damit bei der
AXA Versi
cherungen AG (nachfolgend: AX
A)
gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als sie am
30. März 2021
beim Konditionstraining draussen auf das Gesäss
stürzte und sich
Schürfwunden an den Daumenballen, eine Prellung des Steissbeins und eine «Stauchung» der rechten Schulter zu
zog
(Urk.
9/
A1
S.
1
).
Die AXA
aner
kannte das Ereignis vom
30. März 2021
als
Nichtberufs
unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(vgl. Urk. 9/A2-A25).
Nachdem d
ie
ärztliche
Behandlung
beendet
worden war,
schloss
die AXA den Fall per 27. Februar 2023 ab
(
vgl.
Urk. 9/A26; Urk. 10/M17)
.
1.2
Aufgrund anhaltender Schmerzen im Bereich der rechten Schulter
meldete
d
ie Versicherte am 15. Januar 2024 einen Rückfall zum Unfall vom 3. März 2021 (richtig: 30. März 2021; Urk.
9/A28
; vgl. Urk. 9/M18
). Nach getätigten Abklä
rungen teilte die AXA der Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2024 mit, dass die aktuellen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Ereig
nis vom 30. März 2021 in Zusammenhang st
ünden
(Urk. 9/A39). Mit Verfügung vom 18. März 2024 (Urk. 9/A45
= Urk. 9/A47/6-7
)
hielt die AXA an ihrem Entscheid fest und lehnte eine Leistungspflicht für die erneut geltend gemachten
B
eschwerden ab.
Die von der Versicherten
dagegen
am
2. Mai 2024
erhobene
und am 29. Mai 2024 ergänzte
Einsprache (Urk.
9/A47/1-4; Urk. 9/A52/1-6
) wies die
AXA
mit Entscheid vom 22. November 2024
(Urk.
9/A60
= Urk. 2)
ab
.
2.
Die Versicherte erhob am
8. Januar 2025
Beschwerde gegen den
Einsprache
ent
scheid
vom
22. November 2024
(Urk. 2) und beantragte,
dieser und die Verfügung vom 18. März 2024 seien aufzuheben und es seien ihr im Zusam
menhang mit dem Rückfall ab Dezember 2023 die gesetzlichen Versiche
rungs
leis
tungen zuzusprechen
(Urk.
1
S.
2
Ziff. 1-2
). Mit Beschwerdeantwort vom
27. März 2025
(Urk.
8
) beantragte die
AXA
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
7. April 2025
zur Kenntnis gebracht (Urk.
12)
.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss
Bundesgesetz über die Unfall
versicherung (UVG)
setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal
zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen
hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um
schrei
bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un
mittelbare Ursache gesund
heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi
gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis
tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge
sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs
anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V
286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2
10.2024
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (
BGE 132 V 412
E. 4, Art. 124
der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV
). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (
BGE 134 V 145
). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsun
fähig
keit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesge
richts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis).
Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls
Person
und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die
versicherte
während der leis
tungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundes
gerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis).
1.3
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den ob
ligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der
Neuanmeldung
geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversiche
rungs
recht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. ) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher
weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krank
heitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
1.
4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall
ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver
siche
rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in
fine
). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusam
men
hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs
pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
1.5
Die Argumentation nach der Formel «
post
hoc ergo
propter
hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/
bb
, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
1.6
05.2025
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
1.
7
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche
rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/
ee
; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungs
verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche
rungs
träger
alleine
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen
heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs
fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs
internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu
neh
men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.8
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das
kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1
bis
sowie Art. 61
lit
. c
i.V.m
. ). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und ), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh
rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie
benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller
dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu
chungs
grund
satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollstän
digkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung beste
hen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass
nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes
gerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die ab Dezember 2023 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter über
wie
gend wahrscheinlich
in einem Kausalzusammenhang
zum Ereignis vom 30. März 2021 stünden, nicht habe erbringen können.
Die
beratenden Ärzte
hätten
in ihren
versicherungsmedizinischen Beurteilungen
gestützt auf
die
vor
liegende Bildgebung bestätigt, dass sich da
rin
weder eine unfallbedingte Labrum
läsion
noch eine
Läsion des
Akromioklavikulargelenks
(A
C
-Gelenk)
recht
s
gezeigt h
abe
.
S
omit
bestehe
kein Zusammenhang
zwischen der
nun vorliegende
n
Omar
throse
und dem
Ereignis vom 30. März 2021, weshalb die Indikation für die Protheseneinsetzung als Unfallfolge verneint werden müsse.
W
eiterführende
Abklärungen erübrig
t
en
sich, da es rechtsprechungsgemäss nicht Sache der Unfallversicherung sei, eine alternative Ursache für Befunde zu finden, für die sie mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang
s
mit dem versi
cher
ten Ereignis nicht leistungspflichtig sei. Die hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirke sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte habe ableiten wollen (S. 3 ff. Ziff. 2.3).
Daran hielt die
Beschwerdegegnerin
in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) im Wesentlichen fest.
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1)
im Wesentlichen
auf den Standpunkt,
dass gestützt auf die Einschätzung ihres behan
delnden Arztes
eine posttraumatische,
posterior
dezentrierte Omarthrose rechts als Unfallfolge vorliege, weshalb
die gesetzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei.
Im Bestreitungsfall sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen (S.
7 ff. Ziff. II).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin zog sich am 30. März 2021
im Rahmen eines
Kondi
tionstraining
s
bei
einem Sturz auf das Gesäss Schürfwunden an den Daumen
ballen, eine Prellung des Steissbeins und eine «Stauchung» der rechten Schulter zu (vgl.
die
Unfallmeldung
vom 7. April 2021
, Urk. 9/
A1
S. 1
). Aufgrund der
zunehmenden
Schmerzen
im Schulter- und Nackenbereich
suchte die Beschwer
de
führerin am 6. April 2021 ihre Hausärztin, Dr.
med.
Z.___
, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, auf
, welche einen Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette rechts äusserte (Urk. 10/M3).
3.2
Prof. Dr. med.
A.___
, Facharzt für Radiologie, berichtete am
21. April 2021
über die gleichentags durchgeführte
Magnetresonanztomographie (MRI) der Schulter Arth
r
o rechts (Urk. 10/M6)
. Es bestehe
eine
breite Signalalteration, die nahezu die gesamte Sehnenbreite der Supraspinatussehne betreffe
und
als Tendi
nopathie zu bewerten
sei
. Auch sei weder in der Arthrographie noch in der Arthro-MRI ein Kontrastmitteldurchtritt durch die Supraspinatussehne erkenn
bar. Bei der scharfkantigen Signalveränderung am Oberrand der Supraspinatus
sehne sei von einer Partialruptur
bursaseitig
auszugehen.
Es bestünden geringe Zeichen einer Bursitis subacromialis. Die Signal
-
Störung im Bereich der langen Bizepssehne sei dringend verdächtig auf eine Partialruptur der langen Bizeps
sehne in ihrem Verlauf im
Sulcus
bicipitalis
(S. 1 f.).
3.
3
Dr. med.
B.___
, Facharzt für Chirurgie,
berichtete am
28. April 2021
über die gleichentags erfolgte Untersuchung
(Urk. 10/M5)
und
nannte dabei als Diagnosen eine AC-Sprengung rechts und eine beginnende leichte Kapsulitis sowie als Nebenbefund ein grosses
spinoglenoides
Ganglion. Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin vor Jahren schon einmal ein Schultertrauma erlitten habe. Nun sei sie vor kurzen auf ihr Gesäss gestürzt und habe sich mit beiden ausgestreckten Armen abgefangen. Sie habe eine MRI-Untersuchung machen lassen (vgl. vorstehend E. 3.2), in welcher sich ein sehr grosses Ganglion gezeigt habe, das der Radiologe nicht beschreibe. Von der Klink her scheine das AC-Gelenk die Hauptursache zu sein. Weiter zeige der Untersuch eine beginnende Kapsulitis. Eine allfällige Schwäche durch das Ganglion könne nicht festgestellt werden
(S. 1).
3.
4
Nachdem Infiltrationen des AC-Gelenkes rechts am 23. April und 10. Mai 2021 (vgl. Urk. 10/Urk. M9-M10) nicht den gewünschten Erfolg
ge
bracht
hatt
en, führte Dr.
B.___
am 20. Mai 2021 im Spital
C.___
eine Schulterarthroskopie,
eine
arthroskopis
c
he
Ganglionentlastung
,
eine
Bursektomie
und
eine
AC-Resektion
rechts
durch (Urk. 10/M8; vgl. Urk. 10/M2).
Dem Operationsbericht vom 20. Mai 2021
(Urk. 10/M8) lässt sich entnehmen, dass sich glenoidal eine
Chondomalazie
Grad I - II am
Unterpol
und humeral eine leichte
Chondromalazie
Grad I gezeigt habe. Die Rotatorenmanschette sei absolut unauffällig gewesen. Es bestünden keine
Kapsulitiszeichen
mehr. Der Bizeps sei unauffällig und nicht gerötet. Der
Bizepsanker
scheine stabil zu sein, hier zeige sich keine traumatische
superiores Labrum von anterior nach
posterior
(
SLAP
)
-Läsion, die für das Ganglion ursächlich sein könnte (S. 1 unten f.).
3.
5
Dr. med.
D.___
, Facharzt für Radiologie, berichtete am 28. Juni 2021 über das gleichentags durchgeführte MRI de
s
rechten Schultergelenkes
nativ
(Urk. 10/M4)
,
wobei die intraossären Ganglion-Anteile im dorsalen
Glenoid
mit 7 mm und 5 mm an Grösse unverändert seien. Es bestehe eine Knorpelreduktion am dorsalen
Glenoid
. Vergleichend zum 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) habe es vermehrt Flüssigkeit im AC-Gelenk. Soweit beurteilbar, sei die Rotatoren
manschette kräftig.
3.6
Dr.
med.
E.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma
tologie des Bewegungsapparates
, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. September 2021
(Urk. 10/M11)
aus,
dass die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden. Die Traumatisierung des AC-Gelenkes mit Schädigung des Diskus sei durch das Ereignis erklärbar. Das Ganglion sei ein Zufallsbefund, das für die Behandlung mit Ausnahme des
Kontroll-MRI vom 28. Juni 2021 (vgl.
vorstehend E. 3.5
) ohne zusätzliche Bedeu
tung sei. Zudem legte er dar, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis nicht beeinträchtigt gewesen sei (S. 3).
3.
7
Dr.
B.___
berichtete am 20. September 2021 über die
am 23. August 2021
erfolgte Untersuchung (Urk. 10/M12)
. Die Rotatorenmanschette (ROM) sei frei und die Kraft gut. Über dem AC-Gelenk bestehe noch eine
Druckdolenz
. Die Patientin arbeite seit zwei Wochen wieder, habe aber
immer noch diverse Prob
leme insbesondere beim Sport
. Die Physiotherapie sollte eher analgetisch arbeiten
und keinen Kraftaufbau
machen
, da sie
alleine
bereits genügend Sport mache.
3.
8
Dr. med.
F.___
, Sportärztin i.A., führte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2023 (Urk. 10/M17) aus, dass die Sportphysiotherapie, Sportaku
punk
tur und das Weichteilmanagement beendet worden sei
en
. Der Bewegungs
umfang sei bis auf ein leichtes Innenrotationsdefizit wiederhergestellt
,
es bestehe noch ein leichtes Kraftdefizit. Es seien keine Behandlungen und Therapien mehr vorgesehen, die Beschwerdeführerin führe das Krafttraining selbständig weiter (S. 2).
3.
9
Prof. Dr. med.
A.___
, Facharzt für Radiologie, berichtete am
11. Dezember 2023
über die gleichentags durchgeführte
Magnetresonanztomographie (MRI) der Schulter Arth
r
o rechts
(Urk. 10/M20)
,
wobei der Verdacht auf eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (scharfkantige Signalalteration, die sich quer durch den Sehnenquerschnitt erstreck
e
) vorliege; die Untersuchung sei allerdings etwas eingeschränkt gewesen, da
die
Beschwerdeführerin sowohl eine intra
artikuläre als auch eine intravenöse Kontrastmittelgabe abgelehnt habe. Es zeige sich ein Knochenmarködem im Übergang vom Humeruskopf zum proximalen Schaft des Humerus. Da zusätzlich eine Gelenkspaltverschmälerung im
Gleno
humeralgelenk
sowie
subchondrale
Zysten im
Glenoid
vorlägen, wäre es denkbar, dass das Knochenmarködem durch die Arthrose bedingt sei. Zudem habe sich ein Erguss im
Glenohumeralgelenk
gezeigt. Zusätzlich würden sich die Bursa sub
acromialis und die Bursa
subdeltoidea
flüssigkeitsgefüllt im Sinne einer beglei
tenden Bursitis darstellen.
3.
10
Prof.
A.___
berichtete am
14. Dezember 2023 über die gleichentags durchgeführte
Computertomographie (
CT
)
der
Arthro Schulter rechts
(Urk. 10/M21)
,
wobei die unmittelbare Darstellung des Kontrastmittels in der Bursa subacromialis und der Bursa
subdeltoidea
nach intraartikulärer Kontrastmittelinjektion und die feine linienförmige Struktur quer durch die Supraspinatussehne auf eine feine trans
murale Ruptur der Supraspinatussehne hinweise. Zudem decke sich der Befund mit de
m
Befund
im
MRI der Schulter vom 11. Dezember 2023 (vorstehend E. 3.
9
).
Es finde sich eine Arthrose im Bereich des glenohumeralen Gelenkes mit Nach
weis von mehreren
subchondralen
Zysten im Bereich des Humeruskopfes sowie im
Glenoid
sowie auch ein Osteophyt im Bereich des medialen Humeruskopfes.
3.1
1
Prof. Dr. med.
G.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma
tologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik
H.___
, berichtete am 4. Ja
nuar 2024 über die am 27. Dezember 2023 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/M18) und nannte dabei eine posttraumatische
posteriore
dezentrierte Omarthrose rechts bei Status nach Unfall vor
eineinhalb
Jahren mit vermutlich
posteriore
r
lapar
o
skopische
r
Stabilisation (S. 1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe über persistierende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter seit dem Unfall vor zirka
eineinhalb
Jahren berichtet.
Mit Hinweis auf die Bildgebung vom 11. De
zember 2023 (
MRI Schulter
rechts, vorstehend E. 3.
9
) und vom 14. Dezember 2023 (Arthro CT Schulter rechts, vorstehend E. 3.
10
) legte Prof.
G.___
dar, dass sich eine posttraumatische,
posterior
dezentrierte Omarthrose rechts zeige. Bei hohem Leidensdruck wäre die Implantation einer anatomischen Schulterprothese bei intakter Rotatorenmanschette angezeigt (S. 2).
3.1
2
Am 10. Januar 2024 berichtete Prof.
G.___
, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer telefonischen Besprechung für einen operativen Eingriff entschieden habe. Die anatomische Prothesenimplantation werde am 30. Januar 2024 durch
geführt (Urk. 10/M19).
3.
1
3
Dr. med.
I.___
, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom
26. Januar 2024 (Urk. 10/M23)
aus,
dass der veränderte Gesundheitszustand der Beschwer
de
führerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum ursprünglich gemeldeten Ereignis vom 30.
März
2021
stehe
. Die Rückfallkausalität zum Ereignis
vom 30.
März
2021 sei
nicht ausge
wiesen
.
Gemäss dem OP-Bericht vom 20.
Mai
2021
(
vgl.
vorstehend E. 3.4)
habe eine
glenoidale
Chondromalazie
Grad I - II am
Unterpol
sowie eine
Chondro
malazie
Grad I am Humeruskopf
bestanden.
Ausserdem
hätten
keine Hinweise auf eine intraartikuläre Verletzung durch die gemeldete Kontusion
bestanden.
Diese
habe
ausschliesslich zu einer Traumafolge im AC-Gelenk
geführt
(diesbe
züglich
sei
die Kausalität bestätigt
worden
). Demzufolge
sei
die
i
m gegenwärtigen Zeitpunkt symptomatische Omarthrose im Zusammenhang mit der natürlichen Progredienz der
bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfrem
den/dege
nerativen Befunde zu werten
(S. 4 oben).
3.
1
4
Dem Operationsbericht der Universitätsklinik
H.___
vom 30. Januar 2024 (Urk. 10/M24) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin
eine
anatomische Schulter-Totalendoprothese rechts implantiert
wurde (S. 1; vgl. Urk. 10/M25).
3.
1
5
Dr. med.
J.___
, Universitätsklinik
H.___
, führte in seinem Bericht vom 21. Februar 2024 (Urk. 10/M27) aus, dass die Omarthrose posttrau
matisch bedingt sei nach einem Unfall vor 18 Monaten. Ohne diesen Unfall würde die Beschwerdeführerin keine Arthrose im Verlauf entwickeln.
3.
1
6
Dr.
I.___
nahm
in seiner Aktenbeurteilung vom
7. März 2024
(Urk. 10/M29)
zum Bericht von Dr.
J.___
vom 21. Februar 2024 (vorstehend E. 3.
1
5
) Stellung und führte diesbezüglich aus, dass dem eingereichten ärztlichen Bericht keine Argumentation für das Vorliegen einer posttraumatischen Omarthrose entnommen werden könne. Ferner sei die medizinische Begründung in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 (
vgl.
vorstehend E. 3.
1
3
) völlig ignoriert worden. Ausserdem sei keine Stellung zu der zum Zeitpunkt des Ereignisses bestehenden
Chondromalazie
des II
.
Grades respektive zum Fehlen einer intra
artikulären Traumafolge genommen worden. Demzufolge bleibe seine Schluss
folgerung unverändert, wonach die symptomatische Omarthrose im Zusammen
hang mit der natürlichen
Progredienz
der bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfremden degenerativen Befunde gewertet werden solle (S. 3).
3.
1
7
Prof.
G.___
führte in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 (
Urk. 9/A52/7-8 =
Urk. 10/M30) aus,
im MR
I
der rechten Schulter vom 21. April 2021 (vgl. vor
stehend E. 3.
2
)
sei
eine
posteriore
Dezentrierung aufgrund einer sturzbedingten
posterioren
Subluxation nachgewiesen worden. In diesem MR
I
zeige sich neben der Dezentrierung auch ein
posteriorer
Labrumschaden mit daraus erfolgter
Ganglionbildung
. Aufgrund dieser
Gelenksdezentrierung
mit
posteriorer
Knorpel
ü
berbelastung habe sich in den folgenden Monaten eine zunehmende
posterior
dezentrierte Omarthrose entwickelt. Diese sei unter konservativen Therapiemass
nah
men nicht mehr ausreichend symptomkontrolliert gewesen, sodass die Indikation zur anatomischen Schulter-Totalprothesenimplantation gestellt wor
den sei, welche am 30.
Januar
2024 problemlos
durchgeführt
worden sei
(vorstehend E. 3.1
4
)
. Bei
m
Sturz
habe
sich die
Beschwerdeführerin
zusätzlich
eine AC
-
Gelenksdistorsion zu
gezogen
und eine Kapsulitis
entwickelt
. Diese
sei
dann am 20.
Mai
2021 extern arthroskopisch versorgt
worden
mittels AC-Gelenks
resektion und Entfernung des oben beschriebenen Ganglions
(vgl. vorstehend E. 3.4)
.
D
abei sei i
ntraoperativ eine glenohumerale
Chondromalazie
beschrieben
worden
, welche
bereits als beginnende posttraumatische,
posterior
dezentrierte Omarthrose zu
werten
sei
aufgrund
des
oben beschriebene
n
Unfallmechanismus
.
Postoperativ
seien
die Beschwerden im Bereich des AC-Gelenkes besser
gewesen
. MR
-graphisch
habe sich j
edoch ein
e
Grössenzunahme des Ganglions, ausgehend
von der
posterioren
,
posttraumatischen Labrumläsion nachweisen
lassen
. Somit
habe
die
Beschwerdeführerin
über die kommenden
zweieinhalb
Jahre eine zunehmende, statisch
posterior
dezentrierte Omarthrose aufgrund der sturz
bedingten
posterioren
Subluxation
entwickelt. Aufgrund dieses kausalen Zusammen
hangs sei die Omarthrose eindeutig als Unfallfolge zu werten (S. 1 f.).
3.
1
8
Dr. med.
K.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin,
führte in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/M31)
unter Beizug
der radio
logischen Beurteilung der MR-Bildgebung der rechten Schulter durch Dr. med.
L.___
, Facharzt für Radiologie, vom 25. Oktober 2024 (
vgl.
Urk. 10/M32)
aus,
dass nach systematischer Analyse aller relevanten, versicherungsmedi
zini
schen Kriterien das Schadensbild einer gewissen, aber nicht sehr spezifizierten AC
-
G
elenks
ymptomatik ohne Nachweis einer entsprechenden Gelenkschädigung nicht mit der Entstehung einer glenohumeralen Arthrose in Zusammenhang gebracht werden könne. Das
spinoglenoidale
Ganglion, teil
s
intra-, teils extra
ossär, sei bereits am 21. April 2021 im MR
I
(vgl.
vorstehend E. 3.2
)
gut organisiert
dargestellt worden und k
ö
nn
e
nicht nachvollziehbar
als Unfallfo
l
ge interpretiert werden. Dr
.
B.___
ha
be
über einen früheren Unfall an der rechten Schulter berichtet. Er
sei
im weiteren
Verlauf aber nicht darauf eingegangen
(vgl. vorstehend E. 3.
3, E. 3.
7
)
. Somit
sei
die rechte Schulter bereits 2021 als
vorge
schädigt zu betrachten
gewesen
.
Eine von Prof
.
G.___
postulierte hintere Luxa
tions
tendenz des Humeruskopfes
wegen einer
posterosuperioren
Subluxation mit Labrumschädigung als Folge des
Ereignisses vom 30.
März
2021
(vgl. vorstehend E. 3.
1
7
)
steh
e
im Widerspruch zu den vorgelegten Akten. Sie k
önne
in den
MRI-Bildern vom 21.
April
2021
(vgl. vorstehend E. 3.2)
und 28.
Juni
2021
(vgl. vorstehend E. 3.5)
nicht bestätigt werden. Das Postulat von Prof.
G.___
einer Schädigung des
posterosuperioren
Labrums
habe
auch durch den
Schulter
spezialisten Dr
.
B.___
arthroskopisch nicht abgebildet werden
können
.
Die rasche Progredienz in eine kunstgelenkwürdige Omarthrose k
ö
nn
e
somit nicht mit dem
Ereignis vom 30.
März
2021 in Zusammenhang gebracht werden
(S.
7 ff.
Ziff. II, S. 12 Ziff. III Frage
1).
Dr.
K.___
war zudem der Ansicht, dass die Stellung
nahmen von Dr.
I.___
vom
26. Januar
und
7. März 2024
(vgl. vorstehend E. 3.
1
3
, E. 3.
1
6
) gut nachvollziehbar seien (S. 12 Ziff. III Frage 2).
3.
1
9
Prof.
G.___
und med.
pract
.
M.___
führten in ihrer Stellung
nahme vom 5. November 2024 (
Urk. 3 =
Urk. 10/M33) aus, dass nach ihrer Beur
teilung eine posttraumatische,
posterior
dezentrierte Omarthrose rechts
vorliege. Die
posteriore
Luxationstendenz
sei zum Beispiel
in der
präoperativen CT-Bildgebung vom 14.
Dezember
2023
(vgl. vorstehend E. 3.
10
)
ersichtlich, wobei
sich die
posteriore
Subluxation von 64
% zeig
e
.
Bereits i
m
Operationsbericht vom
20.
Mai 2021
(vgl.
vorstehend E. 3.4
)
sei
eine glenohumerale
Chondromalazie
beschrieben
worden
, welche zum Bild einer beginnenden
posttraumatischen Omarthrose bei entsprechendem Unfallmechanismus
pass
e
. Bereits im MRI der rechten Schulter vom 28.
Juni
2021
(vgl. vorstehend E. 3.5)
sei
ein nicht
mehr sauber abgrenzbares
posterosuperiores
Labrum
und i
m MR
I
der rechten Schulter vom 11.
Dezember
2023
(vgl. vorstehend E. 3.9)
, zwei Jahre später,
eine
ausge
prägte Labrumläsion
posterior
durch Dr.
N.___
beschrieben
worden (vgl.
Urk. 10/M32)
. Aufgrund dieser
Gelenksdezentrierung
bei
sturzbedingter
posteriore
r
Subluxation mit
posteriorer
Knorpelüberbelastung
habe
die Beschwer
deführerin
über die kommenden Jahre die
posterior
dezentrierte
Omarthrose
entwickelt
. Diese
sei
unter konservativen Therapiemassnahmen nicht mehr
ausreichend symptomkontrolliert
gewesen
, sodass die Indikation zur anatomi
schen
Schulter-Totalprothesenimplantation gestellt und am 30
. Januar
2024
problemlos durchgeführt w
orden sei
(vorstehend E. 3.1
4
)
. Aufgrund dieses kausalen Zusammenhang
s sei
die Omarthrose eindeutig als Unfallfolge
zu werten
(S. 1).
3.
20
Dr.
K.___
führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 202
5
(Urk. 10/M34) aus, dass die Beurteilung von Prof.
G.___
und med.
pract
.
M.___
vom 5. November 2024 (vorstehend E. 3.
1
9
) keine nachvollziehbaren Argumente liefere. Sie basiere auf irreführenden Beobachtungen und Interpretationen bei äusserst unsorgfältiger Analyse der Krankengeschichte. Das Prinzip des «post-hoc-ergo-
propter
-hoc» sei unberücksichtigt. Die Argumentation widerspreche den Aussagen der versicherungsmedizinischen Standardliteratur. Geradezu fahr
lässig erscheine die vollständige Ausklammerung der
Ganglionveränderungen
intra- und extraossär. Es seien keine stichhaltigen Argumente aufgeführt worden, um nur die geringsten Zweifel an seiner Stellungnahme vom 16. November 2024
(richtig: 23. Oktober 2024;
vgl. vorstehend E. 3.
18
) plausibel zu machen
(S. 2).
4.
4.1
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin den Schadenfall vom 30. März 2021 formlos abgeschlossen hatte, nachdem die medizinische Behandlung
vor dem
17. Februar 2023
beendet
w
orden war
(vgl.
Urk. 9/A26
; vgl. auch vorstehend E. 3.
8
).
Zu
prüfen
ist
, ob die im
Januar 2024
im Rahmen eines Rückfalls
geltend gemachten Schulter
beschwerden
rechts
im Sinne einer Omarthrose
und die damit zusammenhängende Operation (Einsetzung einer Schulterprothese) überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzu
sammen
hang zum
Unfalle
reignis vom 30. März 2021 stehen
und die Beschwerde
gegnerin dafür leistungspflichtig ist
.
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Unfallkausalität der geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen auf die versi
che
rungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von Dr.
I.___
vom 26. Januar und 7. März 2024 und von Dr.
K.___
vom 23. Oktober 2024 und 12. Februar 2025 (
Urk.
2
S. 3 ff. Ziff. 2.3; Urk. 8 S. 1 ff. Ziff. 2; vgl.
vorstehend E. 3.1
3
, E. 3.1
6
, E. 3.1
8
, E. 3.
20
).
Ein medizinischer Aktenbericht als
Entscheidgrundlage
ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhan
denen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.
Dr.
I.___
führte in seiner
versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 26. Januar 2024
in
schlüssiger und
nachvollziehbar
er Weise
aus, dass ein natür
licher Kausalzusammenhang nicht ausgewiesen sei, da gemäss Operationsbericht vom 20. Mai 2024 bereits eine
gleniodale
Chondromalazie
Grad I - II am
Unterpol
sowie eine
Chondromalazie
Grad I am Humeruskopf bestanden hätten und dabei keine Hinweise auf eine intraartikuläre Verletzung durch die gemeldete Kontusion vorgelegen hätten. Die symptomatische Omarthrose sei deshalb im Zusammen
hang mit der natürlichen Progredienz der bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfremden/degenerativen Befunde zu werten (vorstehend E. 3.13).
In seiner
versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 7. März 2024 nahm
Dr.
I.___
zum Bericht des behandelnden Arztes Dr.
J.___
vom 21. Februar 2024
(vgl. vorstehend E. 3.15)
Stellung
und legte in schlüssiger Weise dar, dass diesem Bericht keine Argumentation für das Vorliegen einer posttraumatischen Omar
throse entnommen werden könne
, weshalb er
an
seiner Schlussfolgerung vom 26. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.13) festhalte.
Dr.
J.___
beschränkte sich bei der Begründung der Unfallkausalität im Wesentlichen auf
den Hinweis
, dass die Omarthrose
erst
nach dem Unfall ent
standen sei (vorstehend E. 3.15). Eine solche Argumentation läuft jedoch auf die beweisrechtlich unzulässige Formel «
post
hoc ergo
propter
hoc» hinaus (vgl. vorstehend E. 1.
5
), womit sich der Nachweis des natürlichen Kausalzusammen
hanges nicht erbringen lässt und
wodurch
insbesondere die versicherungsmedi
zinische
n
Beurteilung
en
von Dr.
I.___
vom 26. Januar und 7. März 2024
(vorstehend E. 3.13 und E. 3.16) nicht
erschüttert werden kann
. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
Haus
ärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs
weise Therapiekräfte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.
3
Nachdem der
behandelnde Arzt
Prof.
G.___
, welcher der Beschwerdeführerin am 30.
Januar 2024 die anatomische Schulter-Totalendoprothese rechts implantiert hatte (vgl. vorstehend
E. 3.14), in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024
die Omarthrose klar als Unfallfolge
ge
wertet
hatt
e
(vorstehend E. 3.17), nahm Dr.
K.___
in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung
vom 23. Oktober 2024
(Urk. 10/M31)
unter Beizug
der radiologischen Beurteilung der MR-Bildgebung der rechten Schulter durch Dr.
L.___
(Urk. 10/M32)
ausführlich dazu Stellung
und verneinte eine Unfallkausalität
(
vgl.
vorstehend E. 3.18).
Dabei führte er zum Schadenmechanismus aus, dass ein Sturz rückwärts auf das Gesäss im Sinne einer axialen Rumpfstauchung grundsätzlich nachvollziehbar sei. Um einen solchen bestmöglich abzufangen, müssten die Arme in einer dorsalen Extensionsposition unter axiale
r
Stosswirkung auf das Schulterdach geraten sein. In der Regel könne eine derartige Einwirkung auch vom
Skapulothorakalgelenk
aufgefangen werden. Bei einer axial einwirkenden Stauchung von distal nach proximal könne durch den Humeruskopf unter dem Schulterdach ein Stress auf das AC-Gelenk entstehen. Dabei könnten die einwirkenden Kräfte auf das Acromion zu einer Separation der
acromioclaviculären
Bänder, aber nicht zu einer Ruptur der
coracoclaviculären
Bänder führen (S.
8 f. Ziff. II.4). Bezüglich des morphologischen Schadensbildes führte er
in schlüssiger und
nachvollzieh
barer Weise
aus, dass sich in der Primärdokumentation
sieben
Tage nach dem Ereignis ein Schmerzbild aus dem rechtsseitigen Schulter-Nackengebiet mit Gefühlsstörungen im rechten Arm manifestiert habe, was primär eher unspe
zifisch erscheine und weniger an eine AC
-Gelenkm
anifestation erinnere. In der ersten fachärztlichen Untersuchung
sei
etwas mehr als drei Wochen nach dem Ereignis klinisch eine Schmerz-Symptomatik aus der ventralen Kapsel und dem AC-Gelenk dokumentiert
worden
. Die Stabilitätsprüfung des AC-Gelenkes
sei
nicht angegeben
worden
, eine Fehlstellung im AC-Gelenk sei offensichtlich nicht auffallend gewesen, ein oberer Painful-
arc
und der Body-cross-Test
seien
nicht explizit als geprüft geschildert
worden
. Bei der präoperativen Untersuchung sei an der rechten Schulter keine
Druckdolenz
provozierbar
gewesen. Somit sei die Diagnose einer AC
-Gelenks
prengung aufgrund der klinischen Untersuchung
nicht nachvollziehbar. Das im MRI vorgefundene Ganglion habe kein klinisches Korrelat im Sinn einer Schwächung der Muskulatur gezeigt (S. 9 f. Ziff. II.5).
In Bezug auf die
radiologische Bildgebung legte Dr.
K.___
die
drei MRI-
Bild
gebungen
der rechten Schulter
dem auf den Bewegungsappart spezialisierten Radiologen Dr.
N.___
vor (vgl. Urk. 10/M32) und führte diesbezüglich
in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
aus, dass
aus seiner Sicht
im MRI vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2)
keine Zeichen einer AC-Gelenkschädigung erkennbar seien, so dass die Diagnose einer AC
-Gelenks
prengung nicht nach
vollziehbar sei. Es würden Zeichen einer Schädigung des Discus articularis, der
acromioclaviculären
Bänder und des
Bone
Bruise
fehlen. Der Humeruskopf sei zentriert und korrekt in Aussenrotation gelagert. Der dorsale Limbus erscheine intakt. Das
spinoglenoidale
Ganglion intra- und extraossär sei
mehrkammerig
, ruhig und gut organisiert. Somit sei es vorbestehend und könne unmöglich Folge des Ereignisses vom 9. März 2021 (richtig: 30. März 2021
)
sein. Diese Beurteilung w
erde
durch Dr.
N.___
gestützt
(vgl. Urk. 10/M32).
Im MRI vom 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei der Humeruskopf weiterhin zentriert, auch wenn er in leichter Innenrotation positioniert sei. Das laterale
Claviculaende
sei irregulär strukturiert, die Verbindung zum Acromion sei
nearthrotisch
weitgehend kon
gruent, beinhalte aber noch reichlich Flüssigkeit. Der glenohumerale Knorpel erscheine leicht alteriert und glenoidal
posterior
deutlich geschädigt. Dorsal im
Glenoid
zeigten sich zwei deutliche intraossäre Ganglien
subchondral
. Das extraossäre Ganglion sei auf einen Durchmesser von 5-6 mm zurückgebildet. Die
Subscapularissehne
und
Infraspinatussehne
würden kräftig bei moderaten
tendinotischen
Schädigungen inserieren. Die
Supraspinatussehne
zeige relativ
ansatznahe eine deutliche Strukturaufhellung als Ausdruck einer
Tendinose
. Das
nearthrotische
AC-Gelenk wirke auch in der Frontalebene kongruent. Die
Glenoidganglien
seien eher im mittleren Abschnitt und nicht im oberen Bereich lokalisiert, der Knorpelbelag wirke verdünnt und unregelmässig. Die
Bicepssehne
führe korrekt an den Anker. Diese Beurteilung werde durch Dr.
N.___
gestützt (vgl. Urk. 10/M32).
I
m MRI vom 11.
Dezember
2023
(vgl. vorstehend E. 3.9) zeige sich bei persönlicher Betrachtung der Bilder der Humeruskopf nicht mehr schön in Aussenrotation gelagert, so dass der Eindruck einer dorsalen Subluxation entstehe. Die
Ganglionresiduen
retroglenoidal
seien teilweise noch vorhanden. Im Humeruskopf zeige sich ebenso ein
mehrkammeriges
intraossäres Ganglion ohne Bezug zur humeralen Gelenkfläche, vereinbar mit Geröllzysten. Die Knochen
struk
tur im Humeruskopf sei sehr irregulär. Der glenohumerale Knorpel sei deutlich aufgebraucht, vor allem caudal. Gegen kaudal kämen Osteophyten zur Darstellung. Das AC
-
G
elenk
zeige eine kongruente
Nearthrose
.
E
ine
subchondrale
Zyste zeig
e
sich auch nahe des
Supraspinatussehnen
nsatzes
, wo die
Supraspina
tussehne
selbst in der Kontinuität fein unterbrochen erschein
e.
Auch die
Subscapularissehne
schein
e
erheblich strukturalteriert. Ein extraossäres Ganglion
sei
nicht
mehr erkennbar. Das dorsale Labrum
sei
weitgehend «wegradiert». Es besteh
e
eine grosse
Intervallläsion, so dass insgesamt der Eindruck einer «verwilderten» rasch progredienten,
ausgedehnten Omarthrose entsteh
e
. Diese Beurteilung w
erde
durch Dr.
N.___
gestützt
(vgl. Urk. 10/M32)
.
Dr.
K.___
kam
bilanzierend
zum Schluss
, dass
die Diagnose einer AC
-
G
elenks
prengung nicht nachvollziehbar
sei
. Ebenso wenig
plausibel
sei
die Hypothese einer posttrau
matischen Omarthrose 18 Monate nach einer
Abstützbelastung. Es fehl
e
der Nachweis einer damaligen Labrum- oder AC
-
G
elenks
chädigung
nach dem Ereignis vom 9.
März
2021
(richtig: 30. März 2021; S. 9 f.
Ziff. II.7
).
In Bezug auf den Operationssitus legte Dr.
K.___
schliesslich
dar, dass keine
ligamentäre
AC
-Gelenkv
erletzung oder Gelenkschädigung plausibel habe gemacht werden können, wie dies die entsprechenden, unauffälligen Befunde in den MRI-Aufnahmen vorgegeben hätten. Die
posteriore
und superiore
Glenoid
region
könne nicht als geschädigt betrachtet werden, der Knorpelschaden sei eher inferior am
Glenoid
und stehe eher mit dem intraossären Ganglion, das seinerseits nicht sichtbar gemacht werden könne, in topographischer Beziehung. Am 30. Januar 2024 habe Prof.
G.___
über die Implantation einer Schultertotalpro
these berichtet (vgl. vorstehend E. 3.14). Der Gelenksitus mit de
m
Zustand des Knorpels und des Labrums werde nicht geschildert (S. 10 f. Ziff. II.8).
Dass Dr.
K.___
nach der Würdigung sämtlicher medizinischen Akten ein
schliesslich den MRI-Bildgebungen und der CT-Bildgebung der rechten Schulter
zum Schluss kam, dass
der Rückfall bzw. die Operation vom 30. Januar 2024 (Schulter-Totalendoprothese) nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammen
hang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2021 steht
(S. 12 Ziff. III Frage
1), ist
nach dem Gesagten
ausführlich
und überzeugend
begründet.
Der versicherungs
medizinischen Beurteilung von Dr.
K.___
vom 23. Oktober 2024 kommt deshalb volle
r
Beweiswert zu.
4.4
Dr.
K.___
legte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Oktober 2024
(Urk. 10/M31)
zudem
in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb entgegen der Ansicht von Prof.
G.___
(vgl. vorstehend E. 3.17)
nicht von
einer posttraumatisch bedingten Omarthrose ausgegangen werden könne (vorstehend E. 3.18). So sei Prof.
G.___
nicht auf die Vorschädigung der rechten Schulter eingegangen. Innerhalb von 18 Monaten könne sich wegen einer (vermuteten)
posterosuperioren
Labrumläsion keine kunstgelenkwürdige Omar
thro
se bilden. Da müssten
ganz andere
Faktoren ausschlaggebend sein
.
Der
Ansicht von Prof.
G.___
, wonach in den MRI-Aufnahmen vom 21. April 2021 eine
posteriore
Dezentrierung aufgrund einer sturzbedingten
posterioren
Sub
luxation nachgewiesen werden und auch ein
posteriorer
Labrumschaden mit daraus erfolgter
Ganglionbildung
erkannt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.17),
sei entgegenzuhalten
, dass sich diese Aussage nicht mit denjenigen der primär und sekundär sich äussernden Radiologen und nicht mit seiner Ansicht decke. Zudem sei entgegen der Ansicht von Prof.
G.___
, wonach die Knorpel
überlastung
posterior
sei, was in den Folgemonaten zu einer zunehmenden dezentrierten Omarthrose geführt habe (vgl. vorstehend E. 3.17), bei der Arthros
kopie vom 20. Mai 2021
(vgl. vorstehend E. 3.4)
die Knorpelschädigung im inferioren Bereich des
Glenoides
festgestellt worden. Dies decke sich nicht mit der Aussage, die Schädigung sei superior erfolgt. Zudem sei das
posterosuperiore
Labrum arthroskopisch als unverletzt und stabil eingeschätzt worden.
Ferner könne entgegen der Ansicht von Prof.
G.___
, wonach sich die Beschwerde
führerin beim gleichen Sturz auch eine AC-Gelenkdistorsion zugezogen und sich eine Kapsulitis entwickelt habe (vgl. vorstehend E. 3.17), bei der Beurteilung des radiologischen Schadensbildes nicht von einer
distorsionellen
Verletzung des A
C-Gelenkes
ausgegangen werden. Die möglichen Zeichen einer Kapsulitis hätten sich MR-tomographisch und klinisch nicht plausibilisieren lassen.
Schliesslich hielt Dr.
K.___
fest, dass bei genauer Analyse der MRI-Bilder vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) die Verdachtsdiagnose einer AC-Gelenksprengung nicht erhärtet werden könne. Bereits präoperativ seien keine Druckschmerzen mehr an der rechten Schulter auslösbar gewesen. Durch die AC-Gelenkresektion sei eine
Nearthrose
entstanden, die im weiteren Verlauf bezüglich Beschwerden nicht mehr weiterverfolgt worden sei. Nach der Arthroskopie vom 20. Mai 2021 sei in der Kontroll-MRI-Untersuchung das extraossäre Ganglion als deutlich grössen
vermindert beschrieben worden. Das intraossäre Ganglion sei grössenmässig unvermindert stabil erschienen (vgl. vorstehend E. 3.5). Insgesamt könne den Ausführungen
von Prof.
G.___
(vorstehend E. 3.17) -
wie
auch von Dr.
J.___
(vgl. vorstehend E. 3.15) -
nicht zugestimmt werden. Es w
ürden
mehrere irreführende Aussagen gemacht, bezüglich des vorgängigen Aktenstudiums
vermiss
e
man die nötige Sorgfalt
(S.
12 f. Ziff. III. Frage 2)
.
Am 5. November 2024 nahmen Prof.
G.___
und med.
pract
.
M.___
erneut zur Kausalitätsfrage Stellung (vorstehend E. 3.19), setzten sich jedoch nicht mit den schlüssigen Argumenten von Dr.
K.___
(vgl. vorstehend E. 3.18; E. 4.
3
) aus
einander und legten nicht im Ansatz dar, weshalb diesen nicht gefolgt werden könne. Auch nahmen sie zum wichtigsten Argument, nämlich dass sich zeitnah nach dem Unfallereignis vom 30. März 2021 keine Schädigung
habe
nachweisen
l
assen
, welche die Omarthrose an dieser Lokalisation erklären könnte, keine Stellung. Dr.
K.___
nahm schliesslich am 12. Februar 2025 zur
Einschätzung
von Prof.
G.___
und med.
pract
.
M.___
(vgl. vorstehend E. 3.19) Stellung und legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sie keine stichhaltigen Argumente aufgeführt hätten, um nur geringste Zweifel an seiner Stellungnahme vom 16. November 2024 (richtig: 23. Oktober 2024; vgl. vorstehend E. 3.18) plausibel zu machen
(vorstehend E. 3.20).
Nach dem Gesagten vermögen die Beurteilungen von Prof.
G.___
und med.
pract
.
M.___
die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr.
K.___
vom 26. Januar und 7. März 2024 nicht in Frage zu stellen
oder auch nur geringe Zweifel daran
zu
erwecken
.
Dr.
K.___
hat die Akten eingehend gewürdigt, dabei alle massgeblichen Kriterien diskutiert und die Schlussfolgerungen gestützt darauf
sehr ausführlich und überzeugend
begründet.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapie
kräfte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. vorstehend E. 4.2).
4.5
Zusammenfassend steht gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilun
gen von Dr.
I.___
und Dr.
K.___
fest,
dass
die im Januar 2024 im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts im Sinne einer
Omar
throse
nicht
überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammen
hang zum Unfallereignis vom 30. März 2021 stehen.
Die
Beschwerdegegnerin
hat demnach die
Anerkennung eines Rückfalles zum Unfall vom 30. März 2021 zu Recht verneint. Da vorliegend eine klassische Rückfallkonstellation vorliegt, trägt die
Beschwerdeführerin
die Folgen der Beweislosigkeit für d
as
Nichtv
orliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. vorstehend E. 1.4).
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich
dementsprechend
als rechtens. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
-
AXA Versicherungen AG
-
Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPeter-Schwarzenberger
Referenzen
Bestimmungsliste
- UV.2025.00005Rückfallkausalität einer Schulterarthrose