8C_41/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

12. August

Sachverhalt Eine Produktionsfachfrau, die unter anderem an rheumatoider Polyarthritis, Wirbelsäulenbeschwerden und psychischen Störungen leidet, wurde ab Februar 2022 als zu 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit anerkannt. Für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2023 setzten das IV-Amt und das kantonale Gericht ihren Invaliditätsgrad ohne Abzug vom statistischen Einkommen auf 39 % fest; sie verlangte einen Abzug von 10 bis 15 %. Erwägungen • Ein Abzug vom statistischen Einkommen setzt zunächst voraus, dass die geltend gemachten Faktoren im konkreten Fall erheblich sind; anschliessend ist nur ihre Gesamtwirkung zu würdigen, nicht jeder Faktor für sich allein. • Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich nicht: Die psychiatrischen Einschränkungen sind bereits in der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % berücksichtigt, die körperlichen Einschränkungen in der angepassten Tätigkeit, während Alter, fehlende Ausbildung, Nationalität und Teilzeitarbeit keine relevante Lohnminderung belegen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der Invaliditätsgrad von 39 % begründet für die streitige Periode keinen Rentenanspruch.
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