7B_648/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

14. August

Sachverhalt Die kantonale Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung wurde wegen nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses als unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen ans Bundesgericht, ohne die Erwägungen zur fingierten Zustellung der Vorschussverfügung und zum Fristablauf sachbezogen anzufechten. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht sachbezogen mit der kantonalen Begründung auseinander, wonach die Kostenbevorschussungsaufforderung als zugestellt galt und die Frist unbenutzt abgelaufen war; insbesondere beanstandete sie weder die Zustellung nach Art. 85 Abs. 4 StPO noch die Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO in rechtsgenügender Weise. • Da die Beschwerde die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte, war darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten; mangels Erfolgsaussichten wurde auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten auferlegt.
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