E-684/2025
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Asylrelevanz familiärer Gewalt
7. September
Sachverhalt
Die irakische Beschwerdeführerin reiste 2022 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein und stellte erst nach dessen Ablauf ein Asylgesuch. Sie machte wiederholte Schläge durch Vater und Bruder sowie erhebliche Schikanen und Belastungen durch ihre Familie und die Schwiegerfamilie geltend.
Erwägungen
• Die vier bis fünf körperlichen Übergriffe, einschliesslich eines Vorfalls mit beschädigten Zähnen, erreichten trotz ihrer Verwerflichkeit nicht die für asylrelevante Verfolgung erforderliche Intensität; auch die gesamten Lebensumstände begründeten keinen unerträglichen psychischen Druck, zumal eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestand.
• Die Vorbringen waren zudem teilweise widersprüchlich und nachgeschoben; die Rückkehr in den Irak nach einem früheren Schweizaufenthalt, die verspätete Asylgesuchstellung und der erkennbare Wunsch, zum Ehemann zu ziehen, sprachen gegen eine begründete Verfolgungsfurcht. Für die beantragte vorläufige Aufnahme fehlte es an einer anfechtbaren Wegweisungsanordnung des SEM.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; das Begehren um vorläufige Aufnahme blieb mangels Zuständigkeit des SEM unbeurteilt.