EL 2025/66
Sg Versicherungsgericht
Erlass der EL-Rückforderung bei Beweislosigkeit
Veröffentlicht am 30. September
Entschieden am 25. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Kanton St.Gallen
Gerichte
Versicherungsgericht
Abteilung II
Entscheid vom 25. August 2026
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus
und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2025/66
Parteien A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nicole Nef, Jacober Bialas &
Partner, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
S o zia lve rs ich e ru ng s an s ta lt d es K an ton s
S t. Ga lle n , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach,
9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistung zur IV)
1/12
Sachverhalt
A.
A.a A.___ meldete sich im November 2006 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen
zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Rente der Invalidenversicherung an (EL-act.
244).
A.b Mit zwei Verfügungen vom 8. Januar 2007 (EL-act. 234) sprach die EL-Durchführungsstelle der
Versicherten rückwirkend ab 1. März 2005 ordentliche Ergänzungsleistungen (OEL) von Fr. 1'193.--
und ausserordentliche Ergänzungsleistungen (AEL) von Fr. 150.-- pro Monat (EL-act. 235), ab 1.
Dezember 2005 OEL von Fr. 2'603.-- und AEL von Fr. 150.-- pro Monat (EL-act. 236), ab 1. Januar
2006 OEL von Fr. 2'641.-- und AEL von Fr. 150.-- pro Monat (EL-act. 237) und ab 1. Januar 2007 OEL
von Fr. 2'736.-- und AEL von Fr. 150.-- pro Monat zu (EL-act. 234). Wegen einer Mietzinsänderung
setzte die EL-Durchführungsstelle die OEL mit Verfügung vom 5. März 2007 ab 1. Februar 2007 neu
auf Fr. 3'016.-- und die AEL auf Fr. 280.-- pro Monat fest (EL-act. 220). Gegen diese Verfügung erhob
die Versicherte am 26. März 2007 Einsprache (EL-act. 202, 205).
A.c Mit Verfügung vom 16. März 2007 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per
1. April 2007 auf (EL-act. 218). Zur Begründung hielt sie fest, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung
vom 5. Dezember 2006 widerrufen und die Rentenzahlungen per sofort eingestellt habe. Am 16. April
2007 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren vom 26. März 2007 bis zum
rechtskräftigen IV-Entscheid (EL-act. 200).
A.d Mit Verfügung vom 22. August 2014 hob die EL-Durchführungsstelle die Verfügungen vom 8.
Januar 2007 auf und forderte die im Zeitraum März 2005 bis Januar 2007 zu Unrecht bezogenen
Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 51'218.-- zurück (davon Fr. 47'768.-- OEL und
Fr. 3'450 AEL; EL-act. 145). Das sistierte Einspracheverfahren vom 26. März 2007 schrieb sie infolge
Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die IV-Stelle das Rentengesuch mit
Verfügung vom 9. März 2009 abgewiesen habe. Diese Verfügung sei vom Bundesgericht mit dem Urteil
9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 bestätigt worden. Dementsprechend habe zu keinem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch und damit auch kein EL-Anspruch bestanden.
A.e Am 19. September 2014 erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einsprache gegen diese
Rückforderungsverfügung (EL-act. 141). Gleichentags stellte er ein Gesuch um Erlass der
Rückforderung (EL-act. 144). Zur Begründung hielt er fest, die aktenkundige Tatsache, dass alle
behandelnden Ärzte, der RAD und alle IV-Gutachten die Versicherte stets als invalidisierend krank
bezeichnet hätten, belege, dass die Versicherte die IV-Leistungen und damit auch die EL-Leistungen
in gutem Glauben bezogen habe. Diese Einschätzung sei auch von der Gerichtsgutachterin und dem
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juli 2013 (IV 2009/136) geschützt
worden; letzteres habe der Versicherten ab dem 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Auch das Bundesgericht habe im Entscheid vom 24. Juni 2014 den Vorwurf einer bewussten Simulation
nicht bestätigt. Die Voraussetzung der grossen Härte sei offensichtlich erfüllt, da die Familie ergänzend
von der Sozialhilfe unterstützt werde.
A.f Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten am 29. September 2014
mit (EL-act. 143), dass sie das Erlassgesuch behandeln werde, sobald die Rückerstattung rechtskräftig
feststehe. Bis dahin bleibe das Erlassverfahren sistiert.
A.g Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die
Rückforderungsverfügung vom 22. August 2014 ab (EL-act. 39). Dieser Einspracheentscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
A.h Mit Verfügung vom 7. April 2025 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der EL-
Rückforderung in der Höhe von Fr. 51'218.-- ab (EL-act. 18). Zur Begründung hielt sie fest, dass die
Versicherte zu ihrem Gesundheitszustand und zu den familiären Umständen unwahre Angaben
gemacht habe. Sie habe die IV-Stelle sowie andere Behörden über ihr wahres Funktionsniveau
getäuscht. Die IV-Stelle habe deshalb am 13. Februar 2009 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen
Betrugs, versuchten Betrugs, wegen Widerhandlungen gegen i.V.m. und
wegen Widerhandlungen gegen Art. 16 bzw. erhoben. Da sich das Strafverfahren über
Jahre hingezogen habe und (erst) im Jahr 2015 eine unheilbare Krankheit festgestellt worden sei, habe
die Staatsanwaltschaft das Strafbedürfnis im Jahr 2022 als nicht mehr gegeben erachtet. Dennoch
seien die strafbaren Handlungen der Versicherten aktenmässig erstellt. Die Versicherte habe gewusst,
dass sie unrechtmässig Leistungen beziehe, weshalb der gute Glaube verneint werden müsse. Da für
einen Erlass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sein
müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Dagegen
liess die Versicherte am 26. Mai 2025 Einsprache erheben (EL-act. 16). Ihre (neue) Rechtsvertreterin
machte geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Beantwortung der Frage, inwiefern die Versicherte in
ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, ausdrücklich den zuständigen Behörden überlassen habe.
Diese hätten der Versicherten eine Invalidenrente sowie zeitweise Ergänzungsleistungen
zugesprochen. Folglich sei erstellt, dass die Versicherte in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie
könne weiterhin nur beteuern, dass sie ihre Einschränkungen bereits vor der Zusprache einer IV-Rente
wahrgenommen und entsprechend wiedergegeben habe. Sie habe in Kenntnis ihrer Beschwerden in
gutem Glauben Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Durch die strafrechtliche
Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2022 sei gerade erstellt, dass der Versicherten das Fehlen des
guten Glaubens nicht nachgewiesen werden könne. Auch eine grosse Härte liege vor. Nach der
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Bezahlung all ihrer Kosten verblieben der Versicherten nicht einmal die finanziellen Mittel, um ihre
Grundbeträge nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu decken.
A.i Mit Entscheid vom 24. Oktober 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act.
8). Zur Begründung hielt sie fest, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft lasse nicht den
Schluss zu, dass die Versicherte im Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. März 2007 gutgläubig eine
IV-Rente bezogen habe. Die Einstellung des Strafverfahrens sei primär mit einem in den Hintergrund
gerückten Strafbedürfnis aufgrund einer viel später diagnostizierten Multiplen Sklerose begründet
worden, und nicht etwa damit, dass sich der Betrugsverdacht nicht habe erhärten lassen. Zudem falle
auf, dass die Einstellungsverfügung kurz vor dem Ablauf der Verfolgungsverjährung ergangen sei. Die
(IV-)Aktenlage (vgl. die Befragungen, die Observationsaufnahmen, die staatsanwaltlichen
Fragestellungen, die Anzeigen von Bekannten) spreche für das Vorliegen von strafbaren Handlungen
bzw. gegen einen gutgläubigen IV-Rentenbezug im Zeitraum 1. März 2005 bis 31. März 2007. Der
Versicherten müsse bewusst gewesen sein, dass der EL-Anspruch vom (IV-)Rentenanspruch abhänge;
im EL-Anmeldeformular sei explizit nach den "Personalien des AHV- oder IV-Rentners" gefragt worden
und die Versicherte habe angeben müssen, ob sie eine AHV- oder eine IV-Rente erhalte. Habe die
Versicherte wissen müssen, dass der EL-Anspruch vom Anspruch auf eine IV-Rente abhänge, und
ergebe sich gleichzeitig aus den Akten, dass der IV-Rentenbezug nicht gutgläubig erfolgt sei, könne
nicht behauptet werden, dass der Bezug von EL (zur IV-Rente) im Zeitraum vom 1. März 2005 bis
31. Januar 2007 gutgläubig erfolgt sei. Mangels gutgläubigem Leistungsbezug habe die EL-
Durchführungsstelle den Erlass der EL-Rückforderung zu Recht verweigert.
B.
B.a Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24.
November 2025 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheides und die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zudem stellte sie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Die Begründung
entsprach inhaltlich den Vorbringen im Einspracheverfahren.
B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. Dezember
2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im
angefochtenen Einspracheentscheid. Der Beschwerdeantwort lag die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 bei (act. G 4.1).
B.c Am 15. Januar 2026 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 5).
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B.d Am 15. April 2026 forderte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die IV-Akten und die
Strafakten der Beschwerdeführerin an (act. G 11). Die einverlangten Akten gingen am 22. April 2026
beim Gericht ein (act. G 12). Die Beschwerdeführerin hatte sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf
Rückenprobleme, Rheuma, Kopfschmerzen, Schlafmangel, psychische Störungen, Hüftprobleme,
Fersenprobleme und Schwindel zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 7). Die
Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz hatten der im Zeitpunkt der Begutachtung im 4. Monat
mit dem zweiten Kind schwangeren Beschwerdeführerin im rheumatologisch-psychiatrischen
Gutachten vom 20. Oktober 2005 eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit RE-
Traumatisierungen im Verlauf der Biographie und einem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquatem
somatischen Korrelat diagnostiziert. Sie hatten der Beschwerdeführerin ab dem 10. März 2004 für
jegliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Tätigkeit als Hausfrau eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert (IV-act. 44). Am 12. Dezember 2005 (IV-act. 54) hatte eine
Bekannte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes die IV-Stelle davor gewarnt, dass das Ehepaar
auf betrügerische Weise eine IV-Rente erwirken wolle. Die Beschwerdeführerin sei nicht invalid.
Trotzdem hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2006 rückwirkend ab 1. März
2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen (IV-act. 92). Am 15. März 2007 hatte die IV-Stelle diese
Verfügung widerrufen (IV-act. 109). Die Sachverständigen des AEH hatten der Beschwerdeführerin im
Gutachten vom 11. März 2008 (IV-act. 151) aus rheumatologischer Sicht für körperlich angepasste
Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht hatten sie die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung mit gemischten Anteilen bei klinisch phänomenologisch mittelgradiger
affektpathologischer Störung bei subsyndromaler posttraumatischer Belastungsstörung und
Schmerzstörung im Kontext eines primären Krankheitsgewinns angegeben und die Arbeitsunfähigkeit
für jegliche Tätigkeiten sowie den Haushalt auf 70 % geschätzt. Im Oktober und November 2008 war
die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle observiert worden (IV-act. 220). Die Ermittler hatten
weder körperlich sichtbare Einschränkungen noch Beeinträchtigungen psychischer Art feststellen
können. Am 13. Februar 2009 hatte die IV-Stelle Strafklage gegen die Beschwerdeführerin wegen
Betrugs und versuchten Betrugs, Widerhandlungen gegen i.V.m. und
Widerhandlungen gegen Art. 16 bzw. 31 ELG erhoben (IV-act. 240). Mit Verfügung vom 9. März 2009
hatte die IV-Stelle das Rentengesuch abgewiesen (IV-act. 249). Dagegen hatte die Beschwerdeführerin
Beschwerde erhoben. Das Versicherungsgericht hatte ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (IV-act.
334). Die Sachverständige der Psychiatrischen Klinik B.___ hatte im Gutachten vom 24. Oktober 2012
als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine chronifizierte mittelgradige depressive
Störung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische Faktoren sowie eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, narzisstischen und ängstlich-vermeidenden Zügen
angegeben. Wie der Vorgutachter im Jahr 2008 hatte sie die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % beziffert. Das
Versicherungsgericht hatte die Beschwerde gestützt auf dieses Gutachten mit Entscheid vom 2. Juli
2013 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. März 2005 eine ganze Rente zugesprochen (IV
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2009/136, IV-act. 345). Das Bundesgericht hatte die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 24. Juni 2014 gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 9. März 2009
bestätigt (IV-act. 363). Im Juli 2014 hatte sich die Beschwerdeführerin wegen Multipler Sklerose erneut
zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 361). Im Januar 2014 war bei der
Beschwerdeführerin erstmals eine Multiple Sklerose, schubförmige Verlaufsform, Erstsymptome
Januar 2014, diagnostiziert worden (IV-act. 369-4 f.). In der Folge hatte die IV-Stelle ein weiteres
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (IV-act. 456). Die Sachverständigen der medexperts ag
hatten im Gutachten vom 21. September 2016 als einzige Diagnose mit Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose angegeben. Für körperlich angepasste Tätigkeiten hatten sie der
Beschwerdeführerin ab Januar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht
von 20 % attestiert. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hatte die IV-Stelle das erneute Rentengesuch
der Beschwerdeführerin abgewiesen (IV-act. 478). Eine dagegen erhobene Beschwerde hatte das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 abgewiesen (IV
2017/91). Am 17. Oktober 2017 hatte sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 537). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hatte ihr die IV-Stelle
ab 1. Mai 2018 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 636). Am 16. Februar 2022 hatte das
Untersuchungsamt C.___ das Strafverfahren eingestellt (IV-act. 700). Es hatte die
Verfahrenseinstellung damit begründet, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der
Nichtweiterführung der Strafuntersuchung wegen ihrer MS-Erkrankung höher zu gewichten seien als
das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Zudem gehe es vorliegend (teilweise) um die
Beurteilung eines Betrugsversuchs; es sei lediglich ein geringerer Vermögensschaden zum Nachteil
der Allgemeinheit entstanden. Nachdem das Strafverfahren eingestellt werde, bleibe die "Schuldfrage"
im engeren Sinne offen.
B.e Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den IV- und Strafakten (vgl. act.
G 18).
Erwägungen
1.
1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der
am 22. August 2014 verfügten Rückforderung unrechtmässig bezogener jährlicher
Ergänzungsleistungen von Fr. 51'218.-- zu Recht verweigert hat. Dieser Betrag setzt sich aus der am
22. August 2014 verfügten Rückforderung unrechtmässig bezogener ordentlicher
Ergänzungsleistungen von Fr. 47'768.-- und unrechtmässig bezogener ausserordentlicher
Ergänzungsleistungen von Fr. 3'450.-- zusammen.
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1.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese
Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der
Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung,
BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes () ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG
ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen
vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn
sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden
Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine
Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist,
zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten,
die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage,
ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden
(vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61
E. 2.1). Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf
sich die Bezügerin oder der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung
ist daher auch zu verweigern, wenn die versicherte Person bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt
um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Eine versicherte Person hat
unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch
hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat
(vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31
E. 2.1 und vom 8. September 2021, EL 2020/32 E. 2.1).
1.3 Der im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst eine
Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber insofern
eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur
Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein überwiegend wahrscheinlicher
Sachverhalt ermittelt werden kann (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Eine versicherte Person
möchte sich durch den Nachweis der Gutgläubigkeit von der Verpflichtung befreien, die unrechtmässig
bezogene Leistung zurückzuerstatten bzw. sie will aus ihrer Gutgläubigkeit beim unrechtmässigen
Leistungsbezug einen Vorteil für sich ableiten, nämlich den Erlass der Rückforderung. Kann im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ermittelt werden, dass die unrechtmässig bezogene Leistung in gutem Glauben empfangen worden ist,
trägt daher die versicherte Person den Nachteil der Beweislosigkeit.
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2.
2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen (ELG/SG
in der Fassung 28. April 2015, sGS 351.5; die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen sind per 1.
Januar 2021 abgeschafft worden) werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die
Ergänzungsleistungen und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts bei der
Rückforderung und dem Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener (kantonaler) Leistungen
sachgemäss angewendet.
2.1.1 Der Grund für die rückwirkende Aufhebung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist der
Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung, nämlich des Anspruchs auf eine IV-Rente, gewesen (vgl. Art.
4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Zunächst stellt sich daher die Frage, ob die
Beschwerdeführerin gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sie nur dann Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben konnte, wenn sie Anspruch auf eine IV-Rente hatte, dass also der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom Rentenanspruch abhing. Die Beschwerdeführerin hat sich im
November 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war der IV-
Vorbescheid bereits ergangen, die Rentenverfügung jedoch noch nicht. Aus diesem frühen
Anmeldezeitpunkt muss der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie
nur als IV-Rentnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben konnte. Die
Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im EL-Anmeldeformular zudem
ausdrücklich nach den "Personalien des AHV- oder IV-Rentners" gefragt worden ist. Der
Beschwerdeführerin muss also bewusst gewesen sein, dass sie nur als Bezügerin einer IV-Rente
Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte.
2.1.2 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die IV-Rente im Januar 2007
(Auszahlungszeitpunkt der Ergänzungsleistungen des Zeitraums März 2005 bis Januar 2007)
gutgläubig bezogen hat. Sollte dies der Fall sein, hat sie auch die Ergänzungsleistungen gutgläubig
bezogen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf diverse körperliche
und "psychische Störungen" zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Ein interdisziplinäres
Gutachten der MEDAS Zentralschweiz hatte der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2005 aufgrund
einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und eines Ganzkörperschmerzsyndroms eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerb und eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt attestiert.
Gestützt auf dieses Gutachten hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März
2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Im Verfahrensverlauf waren zwei weitere Gutachten eingeholt
worden. Die Sachverständigen des AEH (Gutachten vom 11. März 2008) und die Sachverständige der
Psychiatrischen Klinik B.___ (Gutachten vom 24. Oktober 2012) hatten die Arbeitsunfähigkeit
übereinstimmend auf 70 % beziffert, wobei die Diagnosen teilweise variiert hatten (posttraumatische
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Belastungsstörung, Persönlichkeitsstörung/-akzentuierung, depressive Störung, chronische
Schmerzstörung). Im Rahmen der zweiten Neuanmeldung hatte die IV-Stelle ein weiteres
polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Der psychiatrische Sachverständige der medexperts ag war im
Gutachten vom 21. September 2016 zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dieses Gutachten ist durch das
hiesige Gericht als überzeugend qualifiziert worden (vgl. hierzu Entscheid vom 3. Dezember 2018, IV
2017/91). Der psychiatrische Sachverständige hatte als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem kombinierte Persönlichkeitsstörungen genannt. Er hatte erklärt,
dass bei der aktuellen Begutachtung aus rein psychiatrischer Sicht kein neuer rentenrelevanter
Gesundheitsschaden seit den letzten Begutachtungen erhebbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
habe bei der Exploration geäussert, dass es ihr etwa seit dem Jahr 2005 psychisch schlecht respektive
seit dem Jahr 2009 psychisch mehrheitlich gleich gehe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien
teils widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Aus der klinischen Verhaltensbeobachtung
und aus den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich Hinweise auf eine
verminderte Anstrengungsbereitschaft bzw. Aggravationstendenzen ergeben. Zudem habe sich ein
gewisser sekundärer Krankheitsgewinn gezeigt. Der psychiatrische Sachverständige hatte sich auch
ausführlich mit den früheren psychiatrischen (Teil-)Gutachten auseinandergesetzt. Er war zum Schluss
gekommen, dass die früheren fachärztlichen Beurteilungen und insbesondere auch die
Arbeitsfähigkeitsschätzungen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht vollständig nachvollziehbar
seien. Auch wenn das Gutachten der medexperts ag erst im Jahr 2016 erstellt worden ist, so lässt es
dank der akribischen Auseinandersetzung des psychiatrischen Sachverständigen mit den Vorakten den
Schluss zu, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2004
bis zum Begutachtungszeitpunkt (August 2016) nicht anhaltend erheblich verändert hat. Folglich ist mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus psychiatrischer
Sicht nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und die Rentenzusprache im
Dezember 2006 tatsächlich unrechtmässig gewesen ist.
2.1.3 Damit bleibt noch die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin im Januar 2007, als ihr
die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum März 2005 bis Januar 2007 ausbezahlt worden sind,
gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sie eigentlich in einem rentenausschliessenden Ausmass
arbeitsfähig gewesen ist und damit gar keinen Anspruch auf eine IV-Rente gehabt hat. Dem
psychiatrischen Teilgutachten der medexperts ag lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
an kombinierten Persönlichkeitsstörungen (histrionische, narzisstische und paranoide
Persönlichkeitsstörung mit zumindest ansatzweise emotionale instabilen Anteilen) gelitten hat, die ihr
auffälliges Verhalten zumindest teilweise erklärt haben: Theatralisches Verhalten und übertriebener
Ausdruck von Gefühlen, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen oder Umstände,
oberflächliche und labile Affektivität, erhöhte Kränkbarkeit und andauernd manipulatives Verhalten zur
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Befriedigung der eigenen Bedürfnisse, Grössengefühl, Gefühl der Einmaligkeit, unbegründete
Anspruchshaltung, Ausnützung zwischenmenschlicher Beziehungen, Mangel an Empathie,
übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung, Neigung zu ständigem Groll,
Misstrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche
Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet würden sowie streitsüchtiges und
beharrliches, situationsunangepasstes Bestehen auf eigenen Rechten (S. 80 f. des Gutachtens).
Daraus, dass die Beschwerdeführerin an kombinierten Persönlichkeitsstörungen leidet, lässt sich
allerdings nicht ohne weiteres schliessen, dass sie im Januar 2007 nicht gewusst hat, dass sie in einem
rentenausschliessenden Ausmass arbeitsfähig gewesen ist. Persönlichkeitsstörungen treten in der
Regel im späteren Jugend- oder frühen Erwachsenenalter zutage, können sich aber auch schon früher
(in der Kindheit) entwickeln (siehe z.B. MSD Manual, Ausgabe für Patienten,
msdmanuals.com/de/heim/psychische-
gesundheitsst%C3%B6rungen/pers%C3%B6nlichkeitsst%C3%B6rungen/%C3%BCbersicht-%C3%BCber-
die-pers%C3%B6nlichkeitsst%C3%B6rungen, besucht am 26. Juni 2026). Die Beschwerdeführerin ist
trotz ihrer Persönlichkeitsstörungen über viele Jahre hinweg in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit
nachzugehen. Gemäss der Aktenlage hat sich in den frühen 2000er Jahren nicht der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern ihre Lebenssituation verändert: Sie hat ein Kind
bekommen und gleichzeitig ist ihr die Arbeitsstelle gekündigt worden. Zudem enthalten die IV-Akten
und insbesondere das Gutachten der medexerts ag Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerden (bewusst) aggraviert hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar Indizien dafür
bestehen, dass die Beschwerdeführerin die IV-Rente hat "erschleichen" wollen. Das auffällige Verhalten
der Beschwerdeführerin kann sich aber zumindest teilweise auch durch ihre psychische Erkrankung
erklären lassen. Demnach steht weder mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Bezugs der IV-Rente (und damit auch der
Ergänzungsleistungen) gutgläubig gewesen ist, noch dass sie im Zeitpunkt des Bezugs der IV-Rente
gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sie eigentlich keinen Anspruch darauf hat. Weitere
Abklärungen können keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Frage der Gutgläubigkeit liefern. In
antizipierender Beweiswürdigung sind daher von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten. Den Nachteil dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Folglich ist die
Voraussetzung des gutgläubigen Bezugs der Ergänzungsleistungen nicht erfüllt.
2.2 Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen
Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nicht geprüft werden.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Gesamtbetrag von
Fr. 51'218.-- (davon OEL von Fr. 47'768.-- und AEL von Fr. 3'450.--) wegen des Fehlens des guten
Glaubens zu Recht verweigert.
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2.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG und ).
3.2 Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten
der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Wenn ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet
werden ( i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen (; vgl. auch ). In der
Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der
Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich
aufwändigen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen praxisgemäss eine
pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat
eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 2'367.05 eingereicht. Die Beschwerdebegründung ist
inhaltlich identisch mit der Einsprachebegründung. Ein zweiter Schriftenwechsel hat nicht
stattgefunden. Das geltend gemachte Honorar ist daher übersetzt. Vielmehr erscheint eine pauschale
Entschädigung von je Fr. 750.-- für den bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung
betreffenden Teil und für den kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung
betreffenden Teil (insgesamt Fr. 1'500.--) als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art.
31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin für den bundesrechtlichen Teil sowie für den kantonalrechtlichen Teil pauschal mit
je Fr. 600.-- (insgesamt Fr. 1'200.--) zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen und
Mehrwertsteuer).
3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft zum Teil die kantonalrechtliche, ausserordentliche
Ergänzungsleistung (Rückforderung von Fr. 3'450.--) und zum Teil die bundesrechtliche, ordentliche
Ergänzungsleistung (Rückforderung von Fr. 47'768.--). Gegen den bundesrechtlichen Teil kann beim
Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (Ziff.
1 des Dispositivs). Eine allfällige Beschwerde gegen den die ausserordentliche Ergänzungsleistung
betreffenden Teil dieses Entscheides (Ziff. 2 des Dispositivs) muss beim Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen erhoben werden. Diesbezüglich gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt
30 Tagen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 i.V.m. ).
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Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss
1.
Der Beschwerdeführerin wird der Erlass der Rückforderung der ordentlichen Ergänzungsleistungen im
Betrag von Fr. 47'768.-- verweigert.
2.
Der Beschwerdeführerin wird der Erlass der Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen
im Betrag von Fr. 3'450.-- verweigert.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für den bundesrechtlichen, die
ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil und für den kantonalrechtlichen, die
ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil mit je Fr. 600.-- (insgesamt Fr. 1'200.--,
einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
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Referenzen
Bestimmungsliste
- EL 2025/66Erlass der EL-Rückforderung bei Beweislosigkeit