2C_439/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Unentgeltliche Rechtspflege; Rechtsverzögerung
Veröffentlicht am 26. Oktober
Entschieden am 5. Oktober
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung: Verwaltungsrecht, Bürgerrecht und Ausländerrecht; Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege; Rechtsverzögerung, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Präsidentin, vom 13. Juli 2026 (P 26 4 im Verfahren VA 26 13). Erwägungen: 1. 1.1. A.________ erhob mit Schreiben vom 2. April 2026 eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden überwiesen. Im dortigen Verfahren ergab sich, dass sich die Rüge gegen das Amt für Migration des Kantons Nidwalden richtete. Mit Beschluss vom 23. Juni 2026 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein. Im Wesentlichen verneinte er ein rechtsgenügliches aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung, nachdem A.________ bereits am 15. Mai 2025 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte in diesem Rahmen unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 1.2. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 13. Juli 2026 wies das Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. 1.3. Am 28. Juli 2026 überwies das Verwaltungsgericht eine als "Einsprache/Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli [recte: 13. Juli] 2026" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 27. Juli 2026 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli [recte: 13. Juli] 2026 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Schreiben vom 30. Juli 2026 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Zudem wurde A.________ eingeladen, das Bundesgericht innert der noch laufenden Beschwerdefrist entsprechend zu informieren, falls er keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2026 führen wolle. 1.4. Mit Verfügung vom 28. August 2026 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ab, weil die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet gewesen sei und A.________ diesen Mangel innert der ihm angesetzten Frist nicht behoben habe. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. 1.5. Mit Eingabe vom 2. September 2026 ersuchte A.________ das Bundesgericht um Erstreckung der ihm angesetzten Frist, um die relevanten Unterlagen aufzuarbeiten und zusammenzustellen. Mit Schreiben vom 4. September 2026 teilte das Bundesgericht A.________ mit, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar seien, sodass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, sofern er damit (sinngemäss) um Verlängerung der Beschwerdefrist ersuche. Gleichzeitig wurde er eingeladen, dem Bundesgericht bis zum 14. September 2026 mitzuteilen, ob er angesichts der Abschreibungsverfügung vom 28. August 2026 (vgl. E. 1.4 hiervor) an seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2026 festhalte oder ob er diese zurückziehen wolle. Mit Eingabe vom 30. September 2026 reichte A.________ eine "Mitteilung zum weiteren Verfahren" ein, aus welcher sich allerdings nicht eindeutig ergibt, ob er an der vorliegenden Beschwerde festhält. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 2. 2.1. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2026, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in einem Verfahren betreffend eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung abgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von dar. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. August 2026 das Hauptverfahren abgeschrieben hat, ist fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse () an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde hat. Auch ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2026 mit dem Betreff "Mitteilung zum weiteren Verfahren" nicht eindeutig, inwiefern dies der Fall sein soll. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer noch ein über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen sollte, könnte auf die vorliegende Beschwerde aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden: 2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (; vgl. BGE 151 III 227 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rechtsprechungsgemäss ist dies bei Zwischenentscheiden, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, in der Regel der Fall (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1). 2.3. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4; 140 III 86 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). 2.4. Die Vorinstanz hat die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss besteht, d.h. wenn der Gesuchsteller prozessual bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands we-gen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. In seiner Eingabe vom 27. Juli 2026, die nur eine knappe Seite umfasst, führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei nicht in der Lage, die Prozesskosten oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ohne seinen Notbedarf zu gefährden. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung seines Gesuchs geführt haben, bleibt aus. Damit entbehrt die Eingabe offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und ). 3. 3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. 3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen, was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Präsidentin, mitgeteilt. Lausanne, 5. Oktober 2026 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov , Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans.
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