7B_11/2026
Bundesgericht
Entsiegelung
31. Juli
Sachverhalt
In einer administrativen fiskalstrafrechtlichen Untersuchung wurden bei der A.________ SA sichergestellte elektronische Daten versiegelt; drei weitere Gesellschaften beantragten den Schutz der sie betreffenden Informationen. Die Beschwerdekammer hob die Siegel teilweise auf, schlug die Kosten dieses Verfahrens jedoch den Kosten der Untersuchung zu, ohne sie zu verteilen.
Erwägungen
• In einem Verwaltungsstrafverfahren entscheidet die Beschwerdekammer, wenn sie mit einem Gesuch um Siegelentfernung befasst ist, als erstinstanzliche gerichtliche Behörde und hat die Kosten selbst festzusetzen und zu verteilen; sie kann deren Verteilung nicht auf den Abschluss der Untersuchung verschieben.
• Art. 97 Abs. 1 VStrR verweist für dieses selbständige Verfahren auf Art. 417 bis 426 StPO und nicht auf Art. 428 StPO; der administrativen Untersuchungsbehörde fehlt nämlich jede gesetzliche Grundlage, um Kosten nachträglich Dritten aufzuerlegen, die nicht Parteien der Untersuchung sind.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Sache wird an die Beschwerdekammer zurückgewiesen, damit sie die Kosten des Entsiegelungsverfahrens verteilt.