1C_501/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Neubau Mobilfunkanlage

19. August

Sachverhalt Swisscom erhielt die Bewilligung für eine Mobilfunkanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes in Kreuzlingen. Im Rekursverfahren wurde wegen einer Estrichluke eine zusätzliche Abschirmung mit einem feinmaschigen Aluminiumgitter als verbindliche Auflage angeordnet; das Verwaltungsgericht bestätigte die Bewilligung. Erwägungen • Die nachträgliche Abschirmung durfte als Nebenbestimmung verfügt werden, weil sie einen örtlich begrenzten, ohne konzeptionelle Änderung des Projekts behebbaren Mangel beseitigte und die Anlagegrenzwerte danach eingehalten wurden. • Für adaptive Antennen mit 16 Sub-Arrays genügen im Standortdatenblatt die Angaben zum adaptiven Betrieb, zur Anzahl Sub-Arrays und zur massgebenden Sendeleistung; der zulässige Korrekturfaktor von mindestens 0.20 ist daraus ableitbar und muss nicht ausdrücklich ausgewiesen werden. • Das nicht leicht zugängliche Satteldach ist kein massgebender Ort für kurzfristigen Aufenthalt; verriegelte Zugänge sowie Warnhinweise genügen. Die METAS-Messmethode und die QS-Systeme für adaptive Antennen bleiben grundsätzlich tauglich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Beschwerdeführenden tragen solidarisch die Gerichtskosten.
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