4F_19/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Revision.

29. Juli

Sachverhalt Nachdem ihre Beschwerde gegen einen Entscheid über die Rechtsöffnung wegen fehlender gültiger Unterschrift und infolge mangelhafter Vertretung als offensichtlich unzulässig erklärt worden war, ersuchte A.A.________ um Revision dieses Urteils. Gleichzeitig beantragte sie den Ausstand des Präsidenten der Kammer sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts muss einen in den Art. 121 bis 123 BGG vorgesehenen Revisionsgrund geltend machen und begründen; die Gesuchstellerin weist keinen solchen Grund nach. • Das für die Zukunft und ohne Bezugnahme auf einen Grund nach Art. 34 BGG gestellte Ausstandsbegehren ist unzulässig und stellt keinen Revisionsgrund für das angefochtene Urteil dar. Entscheid Das Revisionsgesuch ist unzulässig; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten von 200 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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