9C_463/2025
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2016
21. Juli
Sachverhalt
Die Alleineigentümerin einer Gesellschaft setzte 2001 ihren langjährigen Geschäftsführer und Verwaltungsrat vertraglich als Nachfolger ein und vermachte ihm sämtliche noch in ihrem Eigentum befindlichen Aktien. Nach ihrem Tod 2016 erfasste die Aargauer Steuerkommission den Aktienwert als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; das Verwaltungsgericht hob die Aufrechnung auf.
Erwägungen
• Die Aktienübertragung steht zwar in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Empfängers für die Gesellschaft, doch schliesst dieser Zusammenhang ein steuerfreies Vermächtnis nicht aus.
• Massgebend war die willkürfrei festgestellte Nachfolgeregelung: Die Übertragung sämtlicher Aktien erfolgte mangels geeigneter Erben, nach einem unbestimmten, tatsächlich 15-jährigen Zeithorizont und unabhängig von einer fortbestehenden Tätigkeit; das 2009 nicht umgesetzte Ruling vermag daran nichts zu ändern.
• Das Vermächtnis stellt daher keinen steuerbaren Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit dar; die Aufrechnung in der Steuerperiode 2016 entfällt.
Entscheid
Die Beschwerde des Kantonalen Steueramts Aargau wird abgewiesen; auf die Beschwerde der Gemeinde U.________ wird nicht eingetreten.