4F_21/2026
Bundesgericht
Ausweisung; Revision
11. August
Sachverhalt
Das Bundesgericht war auf die Beschwerde des Mieters gegen seine Ausweisung wegen offensichtlich ungenügender Begründung nicht eingetreten. Mit Revisionsgesuch machte er geltend, zahlreiche aktenkundige Tatsachen und Beweismittel, insbesondere zu seiner medizinischen Situation, zur Schadenshöhe und zur Verhältnismässigkeit der fristlosen Kündigung, seien übergangen worden.
Erwägungen
• Art. 121 lit. d BGG erfasst nur das versehentliche Übergehen einer bestimmten erheblichen Aktenstelle im bundesgerichtlichen Verfahren, nicht eine angeblich unzutreffende Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung.
• Da der frühere Entscheid einzig wegen ungenügender Beschwerdebegründung auf Nichteintreten lautete, musste das Bundesgericht die materiell-rechtlichen Tatsachen nicht prüfen; die nachträgliche Überprüfung dieser Eintretensbeurteilung bildet keinen Revisionsgrund.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten.