4A_529/2025

Bundesgericht

Vertragsrecht

Gerichtskosten; Abschreibung

24. Juli

Sachverhalt A.________ SA verlangte von B.________ und C.________ die Zahlung von Fr. 24'282.05 und teilte später mit, sie habe das Interesse am Prozess verloren, weshalb sie dessen Abschreibung beantrage. Der Einzelrichter schrieb die Sache zufolge Klagerückzugs ab und auferlegte die Kosten und die Parteientschädigung der Klägerin; das Appellationsgericht wies die auf die Kosten beschränkte Beschwerde ab. Erwägungen • Fragen betreffend die Qualifikation der Abschreibung, die Rechtsmittelbelehrung und die Kostenverteilung sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung und lassen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zu, da sie in einem Fall mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- erneut aufgeworfen werden können. • In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind Rügen, die sich unmittelbar auf die ZPO stützen, unzulässig; die Rechtsmittelbelehrung musste die Revision nicht erwähnen, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin keine Verhandlung verlangt hatte und die Gründe des Klagerückzugs für die Mängel der Beschwerde unerheblich waren. Entscheid Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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