7B_653/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

4. September

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Strafkammer forderte ihn auf, die Unterschrift seiner Beschwerde zu verbessern; diese Aufforderung wurde ihm jedoch erst nach Ablauf der Frist zugestellt. Anschliessend erklärte sie die Beschwerde für unzulässig. Vor Bundesgericht machte A.________ eine Rechtsverweigerung geltend und übermittelte später per nicht unterzeichneter E-Mail den kantonalen Entscheid. Erwägungen • Die blosse Qualifikation des kantonalen Schreibens als «impliziter Nichteintretensentscheid» genügt nicht, um darzutun, dass die bundesgerichtliche Beschwerde einen anfechtbaren Entscheid im Sinne der Art. 90 bis 93 BGG betrifft; die Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig. • Selbst wenn sie so ausgelegt wird, dass sie sich gegen den kantonalen Entscheid richtet, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht: Weder wird eine Verletzung des Rechts auf elektronische Zustellung noch eine verfassungsmässige Verletzung dargetan. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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