1C_99/2026
Bundesgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Entzug des Führerausweises
Veröffentlicht am 26. Oktober
Entschieden am 6. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_99/2026
Urteil 6. vom Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Hemmerling,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 6. Januar 2026 (WBE.2025.253).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am xxx 1969, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am 2. Februar 1988. Infolge eines Verkehrsunfalls, der sich am 22. August 2024 ereignet hatte, verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A.________ mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2024 zu einer Busse von Fr. 300.--. Darauf entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, das den Unfall als mittelschwere Widerhandlung qualifizierte, A.________ mit Verfügung vom 6. März 2025 den Führerausweis für einen Monat.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob A.________ Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI), das die Beschwerde am 14. Mai 2025 abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen am 2. Juli 2025 erhobene Beschwerde am 6. Januar 2026 ebenfalls ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Februar 2026 verlangt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2026 sei aufzuheben. Stattdessen sei in Gutheissung der Beschwerde vom 2. Juli 2025 die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 6. März 2025 aufzuheben und A.________ gestützt auf zu verwarnen.
Das DVI und das Strassenverkehrsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahme, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht fällt (). Ein Ausnahmegrund im Sinne von liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als direkte Adressatin des angefochtenen Entscheids und des verfügten Führerausweisentzugs zur Beschwerde legitimiert (). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab und stellt damit einen Endentscheid dar (). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von (Art. 97 Abs. 1 und ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. ).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Allerdings prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( und ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 144 V 388 E. 2; 133 II 249 E. 1.4.1).
3.
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Sachverhaltsrügen.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2024 als Folge des Vorfalls vom 22. August 2024 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts und mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 300.--. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dass die Vorinstanz es vorliegend gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urteil 1C_158/2024 vom 14. März 2025 E. 3.1 mit Hinweisen) für zulässig erklärt, auf den von den Strafbehörden festgestellten Sachverhalt abzustellen, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Auch stört sie sich nicht grundsätzlich daran, dass die Vorinstanz ergänzend zum Strafbefehl die übrigen Strafakten heranzieht.
3.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid stellt die Vorinstanz im Wesentlichen auf den folgenden Sachverhalt ab: Am 22. August 2024, um ca. 8 Uhr, sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen in Frick auf der Oeschgerstrasse in Richtung Verzweigung Kaistenbergstrasse gefahren. Bei der Kreuzung habe sie ihr Fahrzeug an der Wartelinie angehalten und sei anschliessend nach rechts in die Kaistenbergstrasse eingebogen. Dabei sei sie mit einem von links kommenden, korrekt auf der Kaistenbergstrasse fahrenden vortrittsberechtigten Leichtmotorfahrrad (E-Bike) kollidiert. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei leicht beschädigt worden (Kratzspuren an Stossstange vorne links); das E-Bike der Kollisionsgegnerin habe ebenfalls Beschädigungen (Bremshebel rechts beschädigt, Lenker verbogen, Hinterrad stark deformiert, Lackschäden am ganzen E-Bike) aufgewiesen. Die Kollisionsgegnerin habe zudem Prellungen und mehrere Schürfwunden erlitten. In den nachfolgenden Tagen habe sich ein grosses Hämatom am linken Oberschenkel gebildet.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Dabei beanstandet sie die einseitige Bezugnahme auf den Polizeirapport und kritisiert die Feststellungen zu Verletzungen und Sachschäden als offensichtlich unrichtig. Jedoch geht die Beschwerdeführerin selbst von - wenn auch geringfügigen - Beschädigungen an ihrem eigenen Fahrzeug aus. Was die beim E-Bike eingetretenen Sachschäden betrifft, so ist anhand der von der Kantonspolizei erstellten Fotografien im Polizeirapport ersichtlich, dass das E-Bike erhebliche Schäden aufwies - unabhängig davon, ob der Lenker nur verdreht und das Hinterrad nur leicht deformiert war. Auch was die bei der Kollisionsgegnerin eingetretenen Verletzungen betrifft, erscheinen aufgrund des Sturzes vom E-Bike auf die Strasse zumindest Prellungen und Schürfungen als plausibel, zumal letztere von der Beschwerdeführerin auch anerkannt werden. Wenn das DVI und mit ihm die Vorinstanz sowohl von eingetretenen Sach- wie auch Personenschäden ausging, so ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll. Welches Ausmass die Personen- und Sachschäden im Detail konkret aufweisen, ist letztlich für die Beurteilung des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin in administrativrechtlicher Hinsicht nicht entscheiderheblich. Daher bestand auch für die Vorinstanz keine Veranlassung, diesbezüglich noch weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, den Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben. Sie habe vor der Kollision zweimal nach links geschaut und vollständig angehalten. Nachdem sie einem von links kommendem Auto den Vortritt gegeben und in der Ferne einen Bus habe kommen sehen, sei sie mit maximal 10 km/h rechtsabbiegend auf die Kaistenbergstrasse eingefahren. Für diese Sachdarstellung eines längeren Anhaltens bieten jedoch die Strafakten keine hinreichende Grundlage. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin dies erstmals erst fast vier Monate nach dem Unfallereignis vom 22. August 2024 in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2024 vorgebracht, als sie bereits anwaltlich vertreten war. Unmittelbar nach dem Unfallereignis war demgegenüber nur von einem kurzen Halt die Rede. Aussagen der ersten Stunde sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen (versicherungs-) rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a, Urteil 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6). Dies trifft ebenso auf die Darstellung der Beschwerdeführerin zu, sie habe die Kollisionsgegnerin wegen des eingeschränkten Sichtfelds aufgrund der überdurchschnittlich breiten A-Säule ihres Autos nicht gesehen. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin hieraus zu ihren Gunsten ableiten will, behauptet sie doch zu Recht nicht, es sei ihr schlechterdings unmöglich gewesen, die Kollisionsgegnerin vor dem Abbiegen rechtzeitig auszumachen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung für die Beurteilung, ob ein Führerausweisentzug anzuordnen sei, ist ebenfalls zu verneinen.
4.
Weiter ist zu beurteilen, ob der einmonatige Führerausweisentzug zu Recht bestätigt wurde.
4.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Gemäss begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt ().
Die mittelschwere Widerhandlung nach stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraus. Bei einer schweren Widerhandlung müssen kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2; BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; Urteil 1C_252/2024 vom 20. März 2026 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefahr vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (zit. Urteil 1C_252/2024 E. 3.2.3; Urteil 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweis).
4.2. Nach dem für das Bundesgericht verbindlichen, wie erläutert mängelfrei festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Entscheid befand sich die Beschwerdeführerin auf einer vortrittsbelasteten Strasse, als ihr Personenwagen beim Abbiegen mit dem E-Bike der Kollisionsgegnerin zusammenstiess. Damit hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Kollisionsgegnerin das Vortrittsrecht missachtet (). Ebenso war sie pflichtwidrig unvorsichtig, indem sie der Strasse und dem Verkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit zuwendete ( und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Regelverstoss hatte zudem Sach- und Personenschäden zur Folge.
Die Vorinstanz schliesst auf eine mindestens mittelschwere Verkehrsgefährdung, da die Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortritts für die Kollisionsgegnerin die äusserst naheliegende Möglichkeit einer schwerwiegenden Körperverletzung geschaffen habe. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Geschwindigkeiten des E-Bikes und ihres Fahrzeuges seien derart tief gewesen, dass die kinetische Energie und damit die Verletzungsgefahr äusserst klein gewesen sei, was sich auch an den nur geringen Unfallfolgen zeige.
4.3. Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Bei der Kollision eines Personenwagens mit einem Fahrrad wegen Missachtung des Vortrittsrechts kann von einer bloss geringen Gefahr für die Sicherheit anderer, wie sie für die Annahme einer leichten Widerhandlung nötig wäre, keine Rede mehr sein (vgl. Urteile 1C_168/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.4; 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3; siehe auch CÉDRIC MIZEL, in: Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Auflage 2024, N. 1.3 zu ; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 15 zu ; je mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass der Unfall glimpflich verlief, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nicht nur eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr eines Unfalls mit Verletzungsfolgen geschaffen hat (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3), die sich überdies realisiert hat. Allein der Sturz der ungeschützten Kollisionsgegnerin auf den Asphalt war mit einem erheblichen Verletzungsrisiko verbunden. Auf die Geschwindigkeit des Personenwagens kommt es insofern nicht entscheidend an. Ohnehin sind der genaue Kollisionswinkel und die Sturzrichtung letztlich dem Zufall zuzuschreiben, ebenso wie der Umstand, dass die Kollisionsgegnerin von einem Folgeunfall und damit vor schlimmeren Verletzungen verschont blieb, war sie doch auf der vortrittsberechtigten Strasse dem potenziell nachfolgenden Verkehr ausgesetzt. Ohne die Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin wäre diese Gefahrensituation nicht eingetreten. Wenn die Beschwerdeführerin daher argumentiert, bei der Kollisionsgegnerin habe sich lediglich das Verletzungsrisiko manifestiert, das generell beim Velofahren bzw. bei einem Sturz mit dem Velo bestehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht auszumachen.
4.4. Die Vorinstanz hat die Frage offengelassen, ob der Beschwerdeführerin ein leichtes oder (mittel-) schweres Verschulden anzulasten ist. Weil aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer mehr als nur geringen Gefahr auszugehen ist, schliesst das die Annahme einer leichten Widerhandlung aus. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach nur ein leichtes Verschulden vorliege, ist somit nicht weiter einzugehen. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von vorliegend einem Monat (vgl. ) hat der Gesetzgeber in bewusst ausgeschlossen (BGE 135 II 334 E. 2.2), sodass auch bei einer angeblich massiven Belastung der selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführerin durch den Führerausweisentzug die Entzugsdauer von einem Monat nicht unterschritten werden darf.
4.5. Die Vorinstanz hat den angeordneten Führerausweisentzug somit zu Recht bestätigt. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kostenfolgen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
5.1. Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz geltend gemacht, selbst im Falle der Abweisung der Beschwerde dürften für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben werden, da sich § 10 Abs. 4 lit. f der Gebührenverordnung des Kantons Aargau vom 13. März 2024 (GebührV; SAR 662.111) auf keine genügende gesetzliche Grundlage zu stützen vermöge.
5.2. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin ist begründet. Tatsächlich machte sie bereits in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde geltend, § 10 Abs. 4 lit. f GebührV stütze sich auf keine genügende Gesetzesgrundlage. Die Vorinstanz geht darauf nicht ein. Zwar verlangt die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss fliessende Begründungspflicht nicht, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat (BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob für die Erhebung einer Gebühr von vorliegend Fr. 280.-- eine gesetzliche Grundlage besteht, ist hier aber insofern entscheiderheblich, als sie die Kostenfolgen unabhängig vom Ausgang der Sache betrifft. Die Beschwerdeführerin beantragte denn auch bereits vor der Vorinstanz wie vor dem Bundesgericht, für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren seien keine Kosten zu erheben.
5.3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (sog. "formelle Natur"; vgl. statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweis). Eine Heilung der Gehörsverletzung, wie sie praxisgemäss vorgenommen wird, fällt vorliegend ausser Betracht, weil das Bundesgericht hinsichtlich der aufgeworfenen Frage nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. und ; zur Heilung siehe BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Rückweisung zur Neubeurteilung im Kostenpunkt führt sodann zu keinem formalistischen Leerlauf, kann doch das Verfahren in der Hauptsache mit der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Führerausweisentzugs als solchen rechtskräftig erledigt werden (vgl. ). Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit lediglich zur erstmaligen Behandlung der Rüge betreffend Gebührenerhebung und zur korrekten Beurteilung des Antrags, für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren seien keine Kosten zu erheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch Urteil 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025 E. 6.5 und 7). Diese wird gegebenenfalls auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den kantonalen Rechtsmittelverfahren neu zu beurteilen haben.
6.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen teilweise gutzuheissen, in der Hauptsache aber abzuweisen. Folglich bleibt es bei Dispositivziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils vom 6. Januar 2026, wonach das Strassenverkehrsamt angewiesen wird, den Beginn der einmonatigen Entzugsdauer neu festzusetzen.
Da die Beschwerdeführerin lediglich in einem untergeordneten Nebenpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich gleichwohl, ihr die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 und ; Urteile 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 5; 1C_3/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Januar 2026 wird in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Müller
Der Gerichtsschreiber: Poffet
Referenzen
Bestimmungsliste
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