7B_219/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Gesuch um Entsiegelung

1. September

Sachverhalt Im Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels verteidigte Rechtsanwalt A.________ F.________ und hatte Zugang zu den Akten; beide wurden später in getrennten, aber zusammenhängenden Verfahren wegen Begünstigung und Betäubungsmitteldelikten untersucht. Nach der Durchsuchung der Kanzlei beantragte A.________ die Siegelung der Papier- und Digitalunterlagen zum Mandat; das ZMG bewilligte die Entsiegelung der Papierunterlagen teilweise. Erwägungen • Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO gewährt dem im gleichen Sachzusammenhang beschuldigten Verteidiger keinen absoluten Schutz vor Entsiegelung und Beschlagnahme, da er im Einklang mit Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO auszulegen ist. • Da jedoch beide Verfahren von derselben Staatsanwaltschaft geführt werden, setzt die Entsiegelung Massnahmen voraus, die verhindern, dass der mit dem Verfahren gegen F.________ befasste Magistrat Kenntnis von den Unterlagen erhält; der Nutzen und die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung sind im Übrigen bestätigt. Entscheid Beschwerde teilweise gutgeheissen, Entscheid aufgehoben und Sache zu neuer Beurteilung an das ZMG zurückgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →