F-5811/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Überstellung nach Italien nach Wiederaufnahme des Verfahrens

8. September

Sachverhalt Nachdem A._______ in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, wurde festgestellt, dass er bereits in Italien ein Gesuch eingereicht hatte. Die italienischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme des Verfahrens; das SEM trat daher nicht auf das Gesuch ein und ordnete die Überstellung an, welche vom Betroffenen angefochten wurde. Erwägungen • Italien ist grundsätzlich nach dem RAMM zuständig; die bestätigte Mitteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens schliesst eine erneute Prüfung der Zuständigkeit aus. • Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die ein reales Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Italien als wahrscheinlich erscheinen lassen; die geltend gemachten Bedingungen und das Risiko der Rückschiebung genügen nicht. Das SEM durfte zudem humanitäre Gründe verneinen. • Der Nichteintretensentscheid und die Überstellung waren somit mit Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG vereinbar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verfahrenskosten von 750 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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