HSU.2026.21
Ag Handelsgericht
Auflösung wegen Organisationsmangels
5. August
Sachverhalt
Eine Stiftung beantragte als glaubhaft gemachte Gläubigerin die Behebung von Organisationsmängeln einer GmbH, weil deren einziges eingetragenes und zeichnungsberechtigtes Organ keinen Wohnsitz in der Schweiz habe; zudem bestritt sie das Fehlen eines Rechtsdomizils. Die GmbH reagierte trotz zweimaliger öffentlicher Aufforderung im SHAB nicht.
Erwägungen
• Der fehlende Wohnsitz des einzigen vertretungsberechtigten Organs in der Schweiz verletzt Art. 718 Abs. 4 OR und begründet bei der GmbH einen Organisationsmangel nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR; das allfällige Fehlen eines Rechtsdomizils konnte offenbleiben.
• Wegen des fortdauernden Mangels, der wiederholten Säumnis und der fehlenden Anzeichen für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands war die Auflösung als verhältnismässige Massnahme nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR anzuordnen.
Entscheid
Das Gesuch wurde gutgeheissen, die GmbH aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.