300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

BV.2023.00054

ZH Sozialversicherungsgericht

Berufliche Vorsorge

Invaliditätsgrad bei Teilzeitversicherung

Veröffentlicht am 7. September

Entschieden am 28. April

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
BV.2023.00054
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil
vom
2
8. 
April 2026
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer
Sempacherstrasse
 6, Postfach 146, 6002 Luzern
gegen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1
Die 1961 geborene
X.___
war
als
Stellenleiterin Fachstelle für Aidsfragen
angestellt und arbeitete z
usätzlich als selbständige Ber
a
terin im
Be
reich Bildung & Entwicklung
(
Urk. 
11/7
/14
,
Urk. 
11/24
,
Urk. 
11/25
,
Urk.
11/210
)
.
Nachdem
sie
im Januar 1999 bei einem Sturz bei
m
Snowboardfahren eine Commotio cerebri und ein indirektes HWS-Trauma erlitten hatte, stürzte
sie
am 1
1. 
Februar 2001 bei
m
Snowboardfahren auf
s
Kinn
(Urk.
11/13/3
,
Urk. 
11/13/8,
Urk. 
11/22.4
). Am 1
3. 
September 2001
(Eingangs
datum)
mel
d
ete sie sich bei der IV-Stelle Luzern
zum Leistungsbezug an
(
Urk. 
11/12)
. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach
X.___
mit Verfügung vom 2
2. 
März 2006 eine vom
1. 
Februar 2002 bis 3
1. 
März 2003 befristete halbe Rente zu
(
Urk. 
11/99)
.
A
b 2003
arbeitete
X.___
bei
Y.___
. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Sammel
stiftung Vita berufsvorsorgeversiche
r
t
(
Urk. 
2/2,
Urk. 
11/210). Daneben war sie weiterhin als selbständige Beraterin im Bereich Bildung & Entwicklung tätig (
Urk. 
11/122,
Urk. 
11/210)
.
Im März 2019
meldete sich
X.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (
Urk. 
11/121; vgl. auch
Urk.
11/117)
. Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei der
Z.___
AG
ein Gutachten in Auftrag gab (
Urk. 
11/192,
Urk. 
11/204), welches am 3
0. 
Mai 2022 erstattet wurde (
Urk. 
11/243). Nachdem
Dr. 
med.
A.___
, Facharzt für Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst
(RAD)
der IV-Stelle zum Gutachten S
t
ellung genommen hatte (
Urk. 
11/248), stellte die IV-Stelle den Gutachtern Zusatzfragen (
Urk. 
11/251)
, auf welche
PD
Dr. 
med.
B.___
, Facharzt für Neurologie, Fallkoordinator,
am
8. 
August 2022
antwortete
(Urk.
11/259). Am 2
4. 
August 2022 nahm RAD-Arzt
Dr. 
A.___
dazu
S
t
ellung (
Urk. 
11/261).
X.___
liess der IV-Stelle
am 1
2. 
Dezember 2022
einen Bericht von
Dr. 
phil.
C.___
, Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP
,
vom 3.
Dezember 2022 zukommen (
Urk. 
11/269).
Gleichentags stellte die IV-Stelle
lic.
phil.
D.___
,
eidgenössisch anerkannte
Psychotherapeutin FSP,
bei welcher
X.___
in Behandlung stand,
Fragen (
Urk. 
11/272)
. Lic. phil.
D.___
antwortete
am 2
2. 
Dezember 2022 (
Urk. 
11/273).
Nachdem
RAD-Arzt
Dr.
A.___
am 2
1. 
Janu
a
r 2023
Stellung genommen hatte (
Urk. 
11/275)
,
sprach die IV-Stelle
X.___
nach durchgeführtem
Vorbescheid
verfahren
(
Urk. 
11/280) mit Verfügung vom 3
1. 
Mai 2023 (Urk.
11/28
4
) ab
1. 
Oktober 2019 eine ganze Rente zu
, wobei
sie
von einem Invaliditätsgrad von 70
 %
ausging
.
1.2
Die Sammelstiftung Vita teilte
X.___
am 1
4. 
Juni 2023 mit, dass sie ab dem 2
1. 
Oktober 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 40
 %
habe (
Urk. 
2/4).
X.___
ersuchte die Sammelstiftung Vita
daraufhin
um Ausrichtung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
70
 %
(
Urk. 
2/5). Im nachfolgenden Schriftverkehr konnten
X.___
und die Sammelstiftung
Vita
keine Einigung erzielen (Urk.
2/6-7
)
.
2.
Mit Eingabe vom
7. 
Juli 2023 liess
X.___
Klage gegen die Sammel
stiftung Vita erheben und beantragen (
Urk. 
1):
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten
,
der Klägerin rückwirkend ab dem Zeit
punkt des Zuspruchs der IV-Rente mindestens eine halbe PK-Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, mindestens aber nach BVG, nebst Zins zu 5
 %
seit Klage
einreichung auszurichten.
2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab
7. 
März
2014 – bzw.
a
b dem Zeitpunkt des Zuspruchs der IV-Rente – eine Beitragsbefreiung zu gewähren.
3.
Das
Replikrecht
wird ausdrücklich vorbehalten und es sei ein 2.
Rechts
schriftenwechsel anzuordnen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST und Auslagen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklage beantragte mit Klageantwort vom 2
3. 
August 2023 die Abweisung der Klage (
Urk. 
6). Nachdem von der IV-Stelle die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen worden waren (
Urk. 
8,
Urk. 
11
/1-294
)
, erklärte die Klägerin am 27.
September 2023, auf das Erstatten einer Replik zu verzichten (
Urk. 
14), was der Beklagten mit Verfügung vom 2
8. 
September 2023 angezeigt wurde (
Urk. 
15).
Mit Beschluss vom
2. 
September 2024
(
Urk. 
16)
wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht in Aussicht genommen habe, bei der
E.___
,
M.___
, ein polydisziplinäres Gutachten
mit
den Disziplinen All
gemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie einzuholen, wobei es ins Erm
e
ssen der Sachverst
ä
ndigen zu stellen sein werde, bei Geboten
heit Spezialisten anderer
F
achrichtungen beizuzie
hen. Gleichzeitig wurden die Parteien über die beabsichtigte Fragestellung informiert und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Nachdem die Parteien keine Änderungen oder Ergänzungen de
r
Fragestellung beantragt hatten, wurde mit Beschluss vom 1
2. 
November 2024 (
Urk. 
20) über die Fragestellung definitiv entschieden und die
E.___
mit der Begutachtung beauftragt. Am 1
1. 
März 2025 teilte die
E.___
die für die Begutachtung vor
gesehenen Gu
t
achterpersonen mit (
Urk. 
28). Die Parteien erhoben keine Einwände
gegen die in Aussicht genommenen Gutachte
r
personen (
Urk. 
29,
Urk. 
32), worauf die Gutachte
r
personen mit Beschluss vom 2
9. 
April 2025 ernannt wurden (
Urk. 
33). Am 1
9. 
November 2025 wurde das
E.___
-Gutachten erstattet (
Urk. 
40/1-7). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme zum Gutachten (
Urk. 
41,
Urk. 
45), was ihnen mit Verfügung vom 1
1. 
Februar 2026 gegenseitig
zur Kenntnis gebracht
wurde (
Urk. 
46).
Mit Verfügung vom 2
5. 
März 2026 (
Urk. 
47) wurde die Beklagte aufgefordert, folgende Unterlagen dem Gericht einzureichen: den Vorsorgeplan, der im Falle des Vereins für Jugendfragen bzw. der Klägerin anwendbar ist; allfällige weitere Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, ab wann im Falle der Klägerin die Invalidenrente von einer Altersrente abgelöst wird und das zu jenem Zeitpunkt anwendbare Vorsorgereglement. Die Beklagte liess sich mit Stellungnahme vom
9. 
April 2026 (
Urk. 
51) vernehmen und reichte die eingeforderten Unterlagen ein (
Urk. 
52/1-3).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (
Art. 
73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[
BVG
]
in Verbindung mit
§ 
2
Abs. 
2
lit
. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[
GSVGer
]
).
1.2
Am
1. 
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden
versicherung (IVV) und die entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangs
rechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat
bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin
weisen). Die vorliegend ab
März 2014
bzw.
Oktober 2019
bzw. Oktober 2020
strittigen Leistungen sind entsprechend nach den bis 3
1. 
Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3
Nach
Art. 
24
Abs. 
1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden
rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss
Abs. 
1 von
Art. 
26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs
auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (
Art. 
29 IVG).
Die Vorsorge
einrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen
jedoch
vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (
Art. 
26
Abs. 
2 BVG).
Nach Ziffer 4.6.1
Abs. 
3 des vorliegend grundsätzlich anwendbaren Vorsorge
reglements der Beklagten (
Urk. 
7/12) besteht Anspruch auf die vollen reglementarischen Leistungen, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 70
 %
beträgt. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60
 %
und 69
 %
wird eine Drei
viertelsrente ausgerichtet. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 60
 %
werden die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad entrichtet. Eine Teil
invalidität von weniger als 25
 %
begründet keinen Anspruch auf Leistungen.
Gemäss Ziffer 4.6.2 des Vorsorgereglements der Beklagten setzt die Rente nach 12 Monaten Erwerbsunfähigkeit ein. Der Anspruch wird aufgeschoben, solange ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder entsprechende Ersatzleistungen besteht. Als Ersatzleistungen gelten insbesondere
Krankentaggelder oder Taggelder
der
Unfall- oder Militärversicherung.
1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden
versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (
Art. 
6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in
fine
). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab
klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung
rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit
des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
3. 
Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins
Vorbescheidverfahren
(
Art. 
73
ter
IVV) einbezogen und ihr die Renten
verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
6. 
Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1
Die Klägerin erklärte zu Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (
Urk. 
1), das Gutachten der
Z.___
sei von Seiten des Neurologen
PD
Dr. 
B.___
als Fall
koordinator mit Schreiben vom
8. 
August 2022 willkürlich angepasst worden. Ein absoluter Gutachterfehler stelle zudem dar, dass nicht alle Gutachter
in diese Korrektur
miteinbezogen worden seien.
PD
Dr. 
B.___
habe
alleine
ohne Einbezug des
begutachtenden
Psychiater
s
und der
begutachtenden
Neuropsychologin, auf deren Schlüsse die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung beruhe,
den
interdisziplinären Schluss
umgestossen. Das
Z.___
-Gutachten könne ohnehin erst ab den ent
sprechenden Untersuchungen, also ab März 2022, Gültigkeit haben. Vor
h
er gälten die echtzeitlichen Arztberichte.
Sie habe keinen Anlass gehabt, die Verfügung der IV-Stelle anzufechten, da der IV-Grad auf 70
 %
festgesetzt
worden sei und sie somit rechtlich gar nicht beschwert gewesen sei. Im Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung müsse der medizinische Sachverhalt jedoch noch einmal geprüft werden. Ihre Arbeits
u
n
fähigkeit liege in angestammter und auch in angepasster Tätigkeit höher, als von
PD
Dr. 
B.___
nachkorrigiert. Dies müsse gutachterlich mittels eine
s
neutralen medizinischen Obergutachten
s
geklärt werden.
Ihrer
Ansicht
nach
könne jedoch auf eine nähere Abklärung des medizinisc
h
en Sachverhalts verzichtet werden. Es gelte eine absolute Bindungswir
k
ung von
Seiten der Beklagten gegenüber der IV-Grad-Berechnung der IV-Stelle. Es liege kein Anwendungsfall der gemischten Methode vor. Sie sei 100
 %
erwerbs
t
ätig gewesen, nebst der unselbständigen Erwerbstätigkeit sei sie als Selbständig
erwerbende tätig gewesen. In Anwendung
der gesetzlichen Vorgaben gemäss BVG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sei
der IV-Grad im Sinne der Bindungswirkung ebenfalls auf 70
 %
festzusetzen
.
Die Argumentation der Beklagten, dass sie berechtigt sei, lediglich
das
hälftige Valideneinkommen
im Rahmen des 50%-Pensum im unselbständigen Bereich
anrechnen zu dürfen
, andererseits jedoch das volle Invalidenei
n
kommen, welches sie als gesundheitlich beeinträchtigte Person theoretisch noch erzielen könnte,
gehe fehl.
Die Erzielung eines entsprechenden Einkommens
wäre ihr gar nicht möglich, brauche sie doch erklärtermassen zur Erzielung dieses theoretischen Invalideneinkommens in zeit
licher Hinsicht ein 100%-Arbeitspensum. In der hälftigen Zeit könne sie logischerweise auch lediglich die Hälfte des Invali
d
eneinkommens erwirtschafte
n
.
2.2
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (
Urk. 
6), die IV-Verfügung vom 3
1. 
Mai 2023 sei ihr zugestellt worden, womit sie rechtmässig in
s
Verfahren der
Invalidenversicherung
einbezogen worden sei. Ferne
r
seien die konkreten Fragestellungen für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheide
nd
gewesen bzw. habe es sich nicht um eine verspätete Anmeldung gehandelt.
Die Feststellungen der Invalidenversicherungen seien auch in keiner Weise offensichtlich unhaltbar.
Aufgrund der Aktenlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in Einklang mit der Verfügung der IV-Stell
e
vom 3
1. 
Mai 2023 davon auszugehen, dass die invalidis
i
erende Arbeits
unfähigkeit (50
 %
in der angestammten und 30
 %
in einer adaptieren Tätigkeit) am 2
2. 
Oktober 2018 und somit während der Versicherungsdauer
bei ihr
ein
getreten sei.
Ihre grundsätzliche Leistungspflicht bestreite sie nicht.
Die Klägerin hätte ihre Rügen, in
s
besondere das Absprechen des Beweiswertes des Gutachtens der
Z.___
,
bereits im Verfahren der IV vorbringen müssen.
Dass sie im IV-Verfahren rechtlich nicht beschwert gewesen sei, sei nicht korrekt. Insbesondere halte die Invalidenversicherung in ihrem
Entscheidprotokoll
ja gerade fest, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab der Begutachtung vom 1
1. 
- 1
5. 
März 2022 gelte, da der rückwirkende Verlauf nicht habe festgelegt werden können.
Mache die Klägerin nun im vorliegenden Klageverfahren geltend, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine höh
e
re
massgebende
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dann hätte sie das im Beschwerdeverfahren gegen die IV-Verfügung geltend machen müssen.
Denn wäre die massgebende Arbeitsunfähigkeit im Um
fang von durchschnittlich mindestens 40
 %
bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, dann würde eine verspätete Anmeldung vorliegen und die Klägerin hätte bereits früher (frühestens ab September 2019) Anspruch auf eine Invaliden
rente. Insofern wäre die Klägerin im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren beschwert gewesen und hätte die IV-Verfügung und die medizinischen Fest
stellungen anfechten müssen.
Es könne im Übrigen auch sein, dass eine IV-Verfügung im Hinblick auf die Auswirkungen in der
2. 
Säule angefochten werden müsse, insbesondere wenn die Richtigkeit eines medizinischen Gutachten
s
, auf welc
hes
sich
die I
nvalidenversicherung
abstütze und das nicht als offensichtlich unhaltbar zu qualifizierten sei, bestritten werde
.
Die Klägerin sei bezüglich eines ausgeübten Pensums von 50
 %
bei ihr berufs
vorsorgeversichert gewesen. Für die selbständige Tätigkeit, welches sie stunden
weise ausgeübt habe, habe keine berufliche Vors
o
rgeversich
e
rung bestanden. Da die Klägerin zwei Beschäftigungen ausgeübt habe, von denen jedoch nur eine vorsorgerechtlich versichert gewesen sei, sei für den Anspruch auf Invaliden
leistungen nur die Invali
di
tät bezogen auf die versicherte Tätigkeit massgeben
d
. D
a
die Berechnung der Invalidenversicherung auf einer Vollzeitbeschäftigung als Supervisorin basiere und die Klägerin bei ihr bis zum Austrittsdatum am 3
0. 
September 2019 nur im Umfang
eines
50
%
-Pensum
s
versichert gewesen sei, sei der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines
Validen
einkommens
entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit – und nicht im Ver
hältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigke
i
t – zu bemessen.
3.
3.1
Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte und Gutachten vor:
3.2
Die
Z.___
-Sachverständigen nannten in ihrem Gutachten vom 3
0. 
Mai 2022 (
Urk. 
11/243) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
11/243.2/3)
:
-
i
n Anlehnung an die Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Störung (Frei et al. 2016)
«
leichte bis mittelgradige
»
bis
«
mitte
l
gradige
»
Störung, multifaktoriell aufrechterhalten
-
auf der Basis einer Schmerzverarbeitungsstörung, einer depressiven Störung und
bei Einnahme von opiathaltigen Medikamenten
-
r
ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mitte
l
gradige
Episode (ICD-10 F33.00/F33.10)
-
c
hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-
1
0 F45.41)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die A
r
beitsfäh
i
gkeit nannten die Sach
verständigen (
Urk. 
11/243.2/3-4)
:
-
c
hronische rezidivierende
Cervicocephalgien
(ICD-10 M54.02)
-
m
yofasziales Syndrom (ICD-10 M79)
-
b
eginnende Fingerpolyarthrose (ICD-10 M17)
-
l
eichte mediale Gonarthrose
bds
. (ICD-10 M15)
-
Zustand nach MTBI am 25.01.1999 im Rahmen eines Sturzes beim Snow
boardfahren
mit kurzzeitiger (aktenanamnestisch ca. 1 Minute) Bewusstlosigkeit (ICD-10 S06.70)
-
im
cCT
vom 17.03.1999 kein Hinweis für eine strukturelle Läsion, im Schädel-MRT
(1.5
Tesal
) vom 14.07.2021 keine
t
rauma
-assoziierten Veränderungen, im
Schädel-MRT (3
Tesal
) vom 28.03.2022 keine
t
rauma
-assoziierten
Veränderungen
-
ohne in den Akten oder aktuell darauf zurückführbares fokal-neurologisches Defizit
-
n
ach IHS-Kriterien nicht eindeutig klassifizierbarer Kopf- und Gesicht
s
schmerz (ICD-10
G44.8)
-
mit anamnestisch berichtetem i) rezidivierendem «
Thunder
clap
»/Donnerschlag
Kopfschmerz, mit nachfolgenden vegetativen Symptomen, ii) mit einem
Grundkopfschmerz vom Spannungstyp, iii) mit von
nuchal
ausgehenden
Kopfschmerzen und iv) Gesichts
schmerzen im Oberkiefer- und Wangenbereic
h
bds
.
-
z.T. sind die Kopfschmerzen nach dem MTBI vom Jahre 1999 und nach erneutem
Sturzereignis im Jahre 2001 aufgetreten, zudem besteh
e
ein
Medikamentenübergebrauch, bei Einnahme von
Oxynorm
und Targin seit ca.
sechs Jahren und Einnahme von
Tilur
90 mg
R
etard seit ca. 15 Jahren.
-
a
kzentuierte kombinierte (anankastische, selbstunsichere und ängstlich-vermeidende,
histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
-
p
sychische und Verhaltensstörung durch Opiate (regelmässige
Opiatanal
getikaeinnahme
;
ICD-10 F11.1)
Aus internistischer
, rheumatologischer und neurologischer
Sicht sei die Klägerin
in ihrer bisherigen
Tätigkeit
zu 100
 %
arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitszeit. Aufgrund der durch die Depression und d
ie
Schmerzstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 30
%. Die Leistungseinschränkung sei alleinig auf die affektive Symptomatik zurückführbar, die in der neuropsychologischen Testung nachzuweisende kognitive Leistungsminderung werde hierbei nicht berücksichtigt. Es bestehe somit aus psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70
 %
. Diese Angabe gelte seit der aktuellen Untersuchung. Es sei somit seit der Renten
aufhebung im Jahre 2006 zu einer Verschlechterung aufgrund der Depression und der Schmerzstörung gekommen. Punktuell würden höhergradige Arbeits
unfähigkeiten im Verlauf für möglich gehalten, im
Verlauf gemittelt
sei
aber eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar. Eine genaue
Verlaufs
beurteilung k
ö
nn
e
nicht erfolgen, da auf die fachärztlichen Befunde in den Akten, die
von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausg
ega
ngen
seien
, nicht ab
gest
ellt
werden k
ö
nn
e
.
Aus neuropsychologischer Sicht bestehe f
ür die Tätigkeit als Stellenleiterin, Projektleiterin, als Durchführerin von
Schulungen und Super
visionssitzungen
wegen der oben beschriebenen kognitiven Störungen und Ein
schränkungen
ein
e vergleichsweise höhere Einschränkung von 50
% bis 60
%. Für den Teil Erarbeitung von
Schulungsmaterialien, -inhalten, Konzepten
sei
die Einschränkung neuropsychologisch
geringer, geschätzt 30
%. Da der zweite Teil einen deutlich geringeren Anteil an der
Gesamtarbeitstätigkeit ausmach
e,
w
e
rd
e
die Einschränkung der Leistung auf 50
% geschätzt, eine
Einschränkung der Arbeitszeit lieg
e
nicht vor. Gesamthaft erg
e
b
e
sich somit
a
us
neuro
psychologischer Sicht eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50
 %
.
Es
sei
zwar davon auszugehen, dass sich die kognitive Leistungseinschränkung im groben
Vergleich zu den Befunden in den Jahren 2001 und 2003 akzentuiert ha
be
, es
sei
jedoch aus
den Berichten nicht ersichtlich, welche Testverfahren verwendet
worden seien
,
und deshalb
sei
eine
seriöse Einschätzung des Verlaufes der neuropsychologisch fassbaren Einschränkungen
nicht möglich
(Urk.
11/243.2/10 f.).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus internistischer, rheumatologischer und neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien alle somatisch und neuropsychologisch angepassten Tätigkeiten zumutbar. Eine zeitliche Einschränkung besteh
e
nicht. Aufgrund der durch die Depression
und der Schmerzstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit besteh
e
eine
Leistungseinschränkung von 30
 %
. Die Leistungseinschränkung
sei
alleinig auf die affektive
Symptomatik zurückführbar, die in der neuropsychologischen Testung nachzuweisende
kognitive Leistungsminderung w
e
rd
e
hierbei nicht berücksichtigt. Es besteh
e
somit aus
psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeits
fähigkeit von 70
%.
Diese Angabe
gelte
seit der aktuellen Untersuchung.
Aus neuropsychologischer Sicht werde in einer den Möglichkeiten und Grenzen der Klägerin angepassten beruflichen Tätigkeit die Einschränkung der Arbeitsfähig
keit auf 30
 %
geschätzt. Die Einschränkung begründe sich mit der mangelnden Konzentrationsfähigkeit, der mangelnden Fähigkeit zu aktivem, spontane
m
Vor
gehen und der reduzierten Daueraufmerksamkeit und Ausdauer. Eine angepasste Tätigkeit sollte die Klägerin in ruhiger und stressfreier Umgebung ausführen können, die Aufgaben sollten ohne Zeitdruck ausgeführt werden können, keine höheren Anforderungen an sehr schnelles und exaktes Arbeiten beinhalten, auch nicht an ein spontanes, pro-aktives Handeln und auch nicht an eine hohe Daueraufmerksamkeit und Durchhaltefähigkeit. Es bestehe somit aus neuro
psychologischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70
 %
(U
r
k.
11/243.2/11
f.).
Es bestehe eine Gesamt-Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20
 %
. Massgeblich sei die Einschätzung im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten, wobei im psychiatrischen Teilgutachten explizit erwähnt werde, dass die Einschätzung der Leistungsminderung alleinig auf die affektive Symptomatik zurückführbar sei und die in der neuropsychologischen Testung nachzuweisende kognitive Leistungsminderung hierbei nicht berücksichtigt worden sei, sodass die ausgewiesenen Leistungsminderungen in beiden Teil
gutachten zu addieren seien. In einer
angepassten Tätigkeit
bestehe eine Gesamt-Arbeitsfähigkeit von
40
 %
(
Urk. 
11/243.2/12)
.
3.3
Am 1
3. 
Juni 2022 na
hm
RAD-Arzt
Dr. 
A.___
zum Gutachten Stellung und erklärte (
Urk. 
11/248), das Gutachten sei unter Würdigung der Voraktenlage, Anamnese, Befunde und Diagnosen schlüssig hergeleitet. Die Beurteilung einer vordergründigen depressiven Störung sei gemäss fachärztlich psychiatrischen Leitkriterien hergeleitet und die funktionellen Auswirkungen
-
untermauert mit Mini-ICF - seien konklusiv nachvollziehbar. Diesbezüglich würden die sozialen und persönlichen Faktoren (inkl. Ressourcen und Persönlichkeits
akzentuierungen) im Abgleich mit den Lebensbereichen berücksichtigt. Die kognitive Leistungsminderung
sei
in der neuropsychologischen Untersuchung in der Konsensbeurteilung diskutiert und im Gesamtkontext relativiert
worden
; sie
sei
entsprechend in der psychiatrisch zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Gesamtbeurteilung unberücksichtigt
geblieben
.
Die Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit
könne
nicht nachvollzogen werden
, stehe die attestierte Gesamtarbeitsfähigkeit doch im
augenfälligen Kontrast zur vorgängigen differenzierten Beurteilung
. Es sollte nachgefragt werden,
o
b es sich dabei um ein Versehen hand
le
bzw. wie diese
Abweichung begründet w
e
rd
e
.
3.4
Mit Stellungnahme vom
8. 
August 2022 erklärte der
Fallkoordinator der
Z.___
,
PD
Dr. 
B.___
,
(
Urk. 
11/259)
g
emäss der in den
Teilgutachten
dokumentierten
Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit besteh
e
aus internistischer, neurologischer und rheumatologischer Sicht keine Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
. Aus psychiatrischer Sicht und unter isolierter Betrachtung der affektiven Symptomatik
besteh
e
eine 30%ige Leistungseinschränkung, wobei explizit vermerkt
werde
, dass die kognitive
Leistungsminderung nicht berück
sichtigt
worden sei
. Begründet w
e
rd
e
die Leistungseinschränkung
von 30
% im Psychiatrie-
Teilgutachten
durch die
«
Depression und die
s
chmerzstörungs-bedingte erhöhte Ermüdbarkeit
»
. Aus neuropsychologischer Sicht w
e
rd
e
aufgrund der nachgewiesenen kognitiven Einschränkungen von einer Leistungsminderung von 50
% ausgegangen.
Begründet
würden
dabei die aktuellen Leistungs
einschränkungen durch die
«
nach dem
2. 
Unfall entwickelte Schmerz
verarbeitungsstörung
... (und) ... sind im Verlaufe wohl
substantiell
konfundiert durch die depressive Störung.
»
Auch wenn von psychiatrischer Seite in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit
«
die in der neuropsychologischen Testung nachzuweisende kognitive Leistungs
minderung ... hierbei nicht berücksichtigt
(werde)
»
, w
ü
rden von neuropsycho
logischer Seite die nachgewiesenen Einschränkungen durch die im psychiatrischen G
utachten
gestellten Diagnosen begründet, sodass in der Tat eine Addition der Leistungsminderungen nicht adäquat erschein
e
und die funktionellen Auswirkungen
durch die Einschätzung im neuropsychologischen
Teilgutachten
vollumfänglich abgebildet w
ü
rden.
Diese Einschätzung g
e
lt
e
sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit.
Aus den vor
gängigen Ausführungen geh
e
somit hervor,
dass letztlich
die in der neuro
psychologischen Beurteilung ausgewiesene
Arbeitsunfähigkeit
, die funktionellen Einschränkungen der im psychiatrischen
Teilgutachten
genannten Diagnosen vollumfänglich abbilde und daher primär auf die Einschätzung der A
rbeitsfähig
keit
im neuropsychologischen T
eilgutachten
abgestellt werden k
önne
und eine additive
Betrachtung die Gesamtsituation in der Tat nicht adäquat abbilde.
Die ausgewiesene Gesamtarbeitsfähigkeit m
ü
ss
e
deshalb
revidiert werden.
Es besteh
e
eine Gesamt
a
rbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50
 %
und ein einer
angepassten Tätigkeit von 70
 %
.
3
.5
Mit Stellungnahme vom
2
4. 
August 2022 erklärte RAD-Arzt
Dr. 
A.___
(Urk.
11/261), die offensichtlichen Inkonsistenzen hätten vom Gutachte
r
als solche nachvollzogen werden können und seien nunmehr gut nachvollziehbar erklärt und bereinigt. Es könne mit den beantworteten Rückfragen nunmehr auf das Gutachten abgestellt werden. Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus
zugehen.
3.
6
Dr. 
phil.
C.___
erklärte mit Bericht vom
3. 
Dezember 2022 (Urk.
11/269), aufgrund der insgesamt als mittelschwer zu beurteilenden kognitiven Funktionsstörung sei gemäss Leitlinien der Fachgesellschaft (SVNP) von einer 50-70%igen Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, je nach Ausmass der kognitiven Anforderungen. Da die kognitiven Anforderungen an den Beruf einer Stellen- und Projektleiterin (einer Beratungs
stelle, in Kaderposition) resp. als
selbständigerwerbende
Erwachsenen
bildnerin/Coach/Supervisorin (Durchführerin von Schulungen und Supervisions
sitzungen) als
hoch zu bewerten
seien, bestehe aus rein neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit von 60
bis
70
 %
, resp.
eine
Arbeitsfähigkeit von 30
bis
40
 %
in angestammter Tätigkeit. Eine
optimal angepasste Tätigkeit müsste auf die Minderleistungen im Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen sowie auf die Schwierigkeiten im Bereich der Exekutivfunktionen Rücksicht nehmen. Konkret würde die Klägerin von einer ablenkungsarmen, ruhigen und gut strukturierten Arbeitsatmosphäre ohne Mehr
fachbelastung, ohne Zeit- bzw. Termindruck und ohne Hektik profitieren. Auch ein gezieltes Pausenmanagement bzw. flexible Arbeitszeiten sowie ein wohl
wollender Arbeitgeber und ein verständnisvolles Arbeitsumfeld wären sicher hilf
reich. In einer derart angepassten Tätigkeit wäre aus neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung von 40
bis
50
% gegeben, resp. eine Arbeitsfähigkeit von 50
bis
60
 %
. Eine allfällige weitere Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgrund der beklagten und dokumentierten Schmerzproblematik und der psychiatrischen Gesundheitseinschränkungen müsse ausserdem von ärztlicher bzw. psychiatrischer Seite beurteilt und bei der Festlegung einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden.
3.7
Lic.
phil.
D.___
erklärte mit Stellungnahme zu Händen der IV-Stelle vom 2
2. 
Dezember 2022 (
Urk. 
11/273), die
Klägerin
sei
seit
dem
7. 
Juni 2022 in ihrer Behandlung. Es seien bisher 10 Sitzungen spezifische Traumatherapie durch
geführt worden. Als Diagnosen führte
lic.
phil.
D.___
an:
-
komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
-
schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Differentialdiagnostisch müssten die auffälligen somatischen Beschwerden weiter abgeklärt werden und ob bzw. wie ein Zusammenhang zur komplexen Trauma
folgestörung bestehe.
Mit der Therapie werde die Aufarbeitung eines sehr schmerzhaften Traumas, das nie habe
überwunden
werden können, bezweckt:
Der
Vater
der Klägerin
habe immer wiederholt, dass sie zu dick sei.
Dieses Thema
habe
für sie die Dynamik in der Herkunftsfamilie
bestimmt
und die
Stimmung
dominiert
. Die heutigen Schwierigkeiten mit der Schwester
seien
ebenfalls sehr auf diese
eiternde Wunde und andere Familiendynamiken zurückzuführen. Weiter möchte
die
Klägerin
diverse sexuelle Übergriffe, auch als Kind
,
aufarbeiten. Es
sei
davon auszugehen, dass wenn
die genannten Themen verarbeitet und integriert werden könn
t
en, die körperliche Befindlichkeit
der
Klägerin
sich verbessern könnte.
Körperliches Arbeiten
sei für die
Klägerin
unmöglich. Längeres Sitzen oder Stehen bring
e
Körperschmerzen. Bei Computer-Tätigkeiten zeig
t
en sich bereits nach kurzer Zeit Gelenk
-
und Muskel
-
sowie Arm-
und Nackenbeschwerden. Die Gesichtsschmerzen
seien
ausserordentlich zermürbend und
anstrengend. Manch
mal möchte
Klägerin
lieber nicht aufstehen und nichts mehr spüren
müssen
.
Eine gesundheitliche Verbesserung
sei ihres Erachtens
vor allem mit der Tibetischen Energiearbeit möglich. Da
d
ie Schmerzen bereits
chronifiziert
seien
, w
e
rd
e
eine Verbesserung der Schmerzsyndrome aber sicher länger auf sich
warten lassen. Eine Wiederherstellung der Eingliederungsfähigkeit erachte
sie
aus heutigem Blickwinkel als sehr schwierig. Wenn überhaupt sehe
sie
nur eine äusserst langsame
Herangehensweise an eine Wiedereingliederung. Ob eine solche sinnvoll
sei,
bezweifle
sie.
3.
8
Am 2
1. 
Januar 2023 nahm
RAD-Arzt
Dr. 
A.___
zu den Berichten von
lic.
phil.
D.___
und
Dr. 
phil.
C.___
Stellung.
Aus dem Bericht von
Dr.
phil.
C.___
erg
ä
ben sich im Hinblick auf die fachärztlich bekannten Befunde, Diagnosen und deren funktionelle
Auswirkungen auf die
Arbeitsfähig
keit
keine neuen Aspekte. Die psychotherapeutische Behandlung schliess
e
sich der
bekannten psychiatrischen Aktenlage schlüssig an
(Urk.
11/275)
.
3.9
Die
E.___
-Gutachter stellten mit
Gerichtsg
utachten vom 1
9. 
November 2025 (Urk.
40/1) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
14 f.
):
-
chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62)
-
chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp mit
perikranieller
Schmerz
empfin
d
lichkeit (ICHD-3 2.3.1)
-
t
äglicher Kopfschmerz
hol
o
z
e
phal
drücken
d
, mit leichter
Ü
belkeit und Lärme
mpfind
lichkeit
-
Kernspintomographie März 2022 ohne Nachweis einer somatischen Ursache der Kopfschmerzen
-
primärer
Donnerschlagkopfschmerz (ICHD-3 4.4)
-
plötzlich
auftretender starker, kurz dauernder
ho
l
oz
e
phaler
Kop
f
schmerz
-
a
nhaltender idiopathischer Gesich
t
sschmerz (ICHD-3 1.3
.
1.2
)
-
Gesichtsschmerz für > 3 Monate und täglich wiederkehrend sowie sch
w
er zu lokalis
i
eren und nicht im Versorgun
g
sgebiet eines p
er
ipheren Nervs
f
olgen
d
-
k
l
i
nisch-neurologische Un
t
ersuchung u
n
a
u
ffäl
l
ig
-
DD Kopfschmerz
, zurückzuführen auf einen
O
piat-Übergebrauch (ICHD-3 8.2.4)
-
Medikation mit O
xy
codon und Tramadol über Jahre
Als Diagnose mit vorübergeh
e
n
d
e
m
E
i
nfluss auf
die Arbe
i
tsfäh
i
gkeit fü
h
r
ten
die Gutachter eine chr
o
nifizierte depressive Störung im Sinne einer rezidiv
i
erenden depressiven Störung, heute leichtgradig
(ICD-10 F33.1
)
,
an (
S.
15
).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbe
i
tsfäh
i
gkeit
nannten
die Gutachter (S.
15
):
-
c
hronisch rezidivierende
Cervic
o
ceph
a
lg
i
en
(ICD-10 M 54.02), Erst
diagnose 1999
-
m
yofasziales Syndrom (ICD-10 M79), Erstmanifestation 2015, Erst
diagnose 2022
-
b
eginnende Fingerpolyarth
r
ose (ICD-10 M17), Erstdiagnose 2022
-
l
eichte mediale Gonarthrose beidseits (ICD-10 M15), Erstdiagnose 2017
-
a
namnes
t
isch Reizblase
-
a
namnes
t
i
s
ch Allergie gegen Pflaster, Ki
w
i und Nüsse
-
a
namnestisch hyperreag
i
bles B
r
onchialsystem
-
Bedarfsmedikation mit Asthmaspra
y
-
a
namnestisch Status nach Venenstr
i
pping vor et
w
a 18 Jahren
bei chronisch venöser Insuffizienz
-
Übergewicht bei
a
kt
u
ell BMI von 27,6 kg/m
2
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erklärten die Gutachter, die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Pflegefachfrau kön
n
e die
Klägerin
aufgrun
d
der
Einschränkungen
auf
rheumatologischem
Fachgebiet
nicht mehr ausüben. Diese habe sie bereits im Kontext der 1999 und 2001 erlittenen Unfälle auf
ge
ge
ben.
In
der zul
e
tzt ausgeübten, kö
r
p
e
rlich leichten Tätig
k
eit als Fachfrau Suchtpräv
en
tion bestünden
Einschränkungen
auf
psychiatrische
m
Fachgebiet. Die leichtgradige Leistungsminderung aufgrund der chronifizierten Kopfschmerzsy
mpt
om
a
tik sei bei der
psychiatrisch
de
finierten Arbeitsfähigkeit bereits
mitberücksichtigt
. Gesamthaft könne die
Klägerin
aus psychiatrischen Gründe
n
an zwei Tagen in
der Woche zwei
Stunden
am Tag
arbeit
en
. Hieraus resul
t
iere eine 10%ige
Arbeitsfähigkeit
(S. 15).
In einer optimal leiden
s
angepassten
Tätigkeit
bestünden
auf somatischem
Fach
gebiet
keine
Einschränkungen
der Ar
b
eits- oder
Leistungsfähigkeit
. Die psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen wirkten sich in
angepasster
Tätigkeit vergleich
bar
aus wie in der angestammten Tätigkeit, sodass keine höhere
Arbeits
fähigkeit
erreicht werden könne. Es bestehe auch in
optimal
ang
epas
ster
Tätigkeit
aufgrund
des im Vordergrund stehenden
psychiatrischen
Krankheitsbildes
eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden am Tag an zwei Tagen in der Woche,
entsprechend
eine Gesam
ta
rbei
t
sfäh
i
gkeit von 10
 %
.
Aus
rheumatologischer
Sicht
habe sich
seit dem Zeitpunkt des Vorgutachtens nichts
Wesentliches
verändert. Aus neurologischer Sich sei es zu einer weiteren Ch
r
o
nif
iz
i
erung der Kopfschmerzen gekommen, sodass sie in Abweichung zur V
o
rbeurt
e
ilung nun von einer l
e
ichten Leistungs
m
inderung in der kognitiv
anspruchsvollen angestammten Tätigkeit
ausgingen
.
Psychiatrisch
könne
grund
sätzlich
auf das Vorgutach
t
en der
Z.___
abgestellt werden, die
damalige
Leistungsbeurteilung sei aus heutiger Sicht
plausibel
.
Allerdings
sei seit 2022 eigen
-
wie auch fremdanamnes
t
i
s
ch eine Verschl
e
chterung und ein weiterer Leistungsabfall ersichtlich, woraus
sich
die Differe
nz
der Arbeitsfähigkeit sei
t
der Vorbegutachtung
ergebe
. 2003 bis 2019 habe die Klägerin als Fachfrau für Sucht
prävention, Früherk
enn
ung und Frühinterve
nt
ion
bei
Y.___
gearbeit
et
.
Zusätzlich
sei sie
selbständig als
Beraterin/Coach im
Bereich
Bildung und
Ent
wicklung
tätig gewesen.
Zumindest
für diesen
Zeitraum
sei rückblickend keine höhergradige
anhaltende
krankheitsbedingte
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
erkennbar
(
ausgenommen
hiervon
seien
stationäre Aufenthalte). 2016 sei durch den
damals
behandelnden
Psychiater
Dr. 
F.___
eine 50%ige
Arbeitsfähig
keit
attestiert
worden
.
G
emäss
Angaben
der Klägerin habe si
e
diese im Rahmen der
angestellten
Tätigkeit
umgesetzt
und über einen längeren Zeitraum langsam die selbständige Tätigkeit als B
e
raterin/Coach bis auf ein etwa 10%-Pensum im Jahr 2019
reduziert
. Eine
Verschlechterung
des allgemeinen
Befindens
ab
Ende 2018 habe dann der
Hausarzt
Dr. 
med.
G.___
, Facharzt für
Allgemein
medizin
, in seinem Bericht
von
1
3. 
März 2019 attestiert. Er weise aus, dass er die Klägerin bereits seit 2006 betreut habe und dass eine engmaschige ärztliche Behandlung erfolgt sei, dass sich jedoch der psychische Zustand
trotz
wieder
holter
Aufenthalte
verschlechtert
habe. Der
Hausarzt
weise auch in weiteren Berichten ein
en
hohen Grad der
funktionellen
Beeinträchtigung
aus und beschre
i
be eine «anhaltende depressive Verstimmung mit deutlichen negativen Gedanke
n
». Die klinisch führende Diagnose sei eine chronische Schmer
z
störung mit psychischen und
physischen
Faktoren
sowie
eine chronische generalisiert
e
Schmer
z
störung. Die
Prognose
sei «schwer abzusehen.» Die Fun
k
tion
s
einsch
r
än
k
ungen sei
en
durch eine
starke
Erschöpfung
, die depressive
Sympto
matik
und generalisierte Schmerzen bedingt. Die vonseiten der ambulanten Behandler
ausgewiesenen
Diagnosen würden auch vonseiten des RAD
nachvoll
zogen
.
Trotz
adäquater Behandlung habe kein anhaltend stabiler Zustand erreicht werden können. Im Gutachte
n
der
Z.___
sei dann gemäss revidierter Ein
schätzung vom
8. 
August
2022
im
Gutachtenszei
t
punkt eine
Arbeitsfähigkeit
von 50
 %
in der
angestammten
Tätigkeit und von 70
 %
in einer Verweistätigkeit
ausgewiesen
worden. Aus heutiger Sich
t
sei die angenommene
Arbeitsfähigkeit
plausibel, jedoch gingen sie heute
davon
aus, dass bereits ab 2016, als durch den damals behandelnden Psychiater
Dr. 
F.___
eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit
attestiert worden sei, die
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen sei. Die attestierten
Arbeitsfähigkeiten
seien somit (mit Ausnahme der Beurteilung des Beginns der A
r
beitsunfä
hi
gkeit) nachvollziehbar, wobei sie heute in
Über
einstimmung
mit
den Akten zusätzlich ab Oktober 2018 die aus
psychiatrischen
Gründen
attestier
t
e
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bis zur Hospitalisation in der
Klinik
H.___
nachvollziehen könnten.
Seit
dem Gutachten sei in der
Rückschau
eine weitere
Verschlechterung
erfolgt, bis zum heutigen
Gut
achten
, hier sei
von
einer graduellen
Verschlechterung
auszugehen
, die nicht näher
differenziert
werden könne.
Zusammenfas
s
en
d
sei die
Arbeitsfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Fa
chfrau Suchtprävention
zwischen
März 2014 und 2016 mit Ausnahme stationärer
Aufenthalte
nicht eingeschränkt gewesen. 2016 werde nachvoll
ziehbar durch den damals behandelnden
Psychiater
Dr. 
F.___
eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit
attestiert
.
Ab Oktober 2018 sei dann
au
s
psychiatrischen Gründen nachvollziehbar eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden
, es sei zur Hospitalis
at
ion in der
Klinik
H.___
in
I.___
gekommen. Nach dem stationären
Aufenthalt
sei die durch
die
Z.___
attestierte
Arbeitsfähig
keit
bis zum Zeitpunkt des Gutachtens der
Z.___
vom Mai 2022
nachvoll
ziehbar
. Danach sei es zu eine
r
konsekutiven
V
erschlechterung
gekommen, so
dass ab dem aktuellen Gutachtenszei
t
punkt die aktuell definierte
Arbeitsfähigkeit
bestehe (S. 16 f.)
.
4.
Aus rechtlicher Sicht ist zwischen den Parteien strittig, wie der berufsvorsorge
rechtlich relevante Invaliditätsgrad der Klägerin zu berechnen ist. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Klägerin im Gesundheitsfall zu 100
 %
erwerbstätig wäre (
Urk. 
11/284). Bei der der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeberin war die Klägerin in einem Pensum von 50
 %
angestellt (Urk.
11/122,
Urk. 
11/136).
Zur Frage, wie der berufsvorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad von einer versicherten Person, welche zwar vollzeitlich erwerbstätig war, aber lediglich im Rahmen eines Teilzeitpensums berufsvorsorgeversichert
ist
, zu bestimmen
ist
, hat sich das Bundesgericht
verschiedentlich geäussert (vgl. BGE 144 V 63, Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom
8. 
Juli 2025, 9C_123/2023 vom
1. 
Februar
2023
und
9C_578/2022 vom
6. 
April 2023
)
. Das Bundesgericht erwog
dabei
, dass die Ermittlung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrads so vorzu
nehmen ist, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung fest
gesetzte Valideneinkommen, an welches sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt
darauf
eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt
, wobei das Invalideneinkommen nicht herabzusetzen ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Berechnung des berufsvorsorge
rechtlich relevanten Invaliditätsgrades das Valideneinkommen der Klägerin
basierend auf einer 50%igen Erwerbstätigkeit und das Invalideneinkommen ent
sprechend der noch zumutbaren Tätigkeit zu bemessen ist.
5
.
Die
IV-Stelle
ging bei der
Verfügung vom 3
1. 
Mai 2023 (
Urk. 
11/28
4
)
mit Wirkung
ab
1. 
Oktober 2019
erfolgten Zusprache einer ganzen Rente davon
aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit dem 22.
Oktober 2018 verschlechtert habe und die einjährige Wartezeit am 2
1. 
Oktober 2019 erfüllt gewesen sei. Gestützt auf das
Z.___
-Gutachten sei eine leidensangepasste Tätigkeit seither noch zu 70
 %
zumutbar. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall errechnete die IV-Stelle unter Berück
sichtigung eines Leidensabzugs von 15
 %
einen Invaliditätsgrad von 70
%.
Die
Klägerin hatte sich am 1
9. 
März 2019 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (
Urk. 
11/121
; vgl. auch
Urk. 
11/117
). Die IV-Stelle
verneinte eine verspätete Anmeldung explizit (
Urk. 
11/283/1)
, wobei bei
einer
verspäteten Anmeldung
die
Rentenzusprache denn auch bereits ab
1. 
September 2019
hätte
erfolgen müssen.
Nachdem neben der Klägerin auch die Beklagte ins invaliden
versicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen
worden war
(Urk.
11/28
0,
Urk. 
11/284
)
,
besteht betreffend Leistungspflicht der Beklagten
grundsätzlich
eine Bindungswirkung an die Verfügung
der IV-Stelle
vom 3
1. 
Mai 202
3. 
Zu beachten gilt es jedoch, dass die Klägerin im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zwar beschwerdeweise einen früheren Rentenbeginn
,
jedoch nicht einen höheren Invaliditätsgrad hätte geltend machen können, da hierfür aus invaliden
versicherungsrechtlicher Sicht kein Rechtsschutzinteresse bestand (vgl. Urteil
e
des hiesigen Gerichts IV.2021.00280 vom 1
2. 
Mai 2022
und IV.2020.00811 vom 1
5. 
September 2021
). Entsprechend kann ihr im vorliegenden
berufsvorsorge
rechtlichen
Verfahren
, in welchem der Invaliditätsgrad basierend auf dem versicherten 50%-Pensum zu berechnen ist,
der invalidenversicherungsrechtlich festgestellte Invaliditätsgrad nicht entgegengehalten werden
, weshalb dieser frei zu prüfen ist
.
6
.
6.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht
praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz
liche
Meinungsäusserungen
anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
infrage
zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober
expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/
aa
; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
6.2
D
as
E.___
-Gutachten erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten. So beruht das Gutachten auf den erforderlichen all
seitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der
Klägerin
auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Sachverständigen haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. BGE 148 V 301 E. 4.5.2 mit Hinweisen) schlüssig und widerspruchsfrei fest
gestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Aus den übrigen
aktenkundigen ärztlichen Berichten
ergibt sich nichts,
was das
Gerichtsg
utachten infrage stellen würde
. So stimmen die
Gerichtsgutachter
denn
grundsätzlich
auch mit den Beurteilungen
von
Z.___
-Fallkoordinator
PD
Dr.
B.___
(E. 3.4
)
und RAD-Arzt
Dr. 
A.___
(E. 3.5)
im Zeitpunkt der Begut
achtung durch die
Z.___
überein
. Das Gutachten wird auch
von den Parteien nicht infrage gestellt
.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das
E.___
-Gerichtsgutachten vom 19.
November 2025 (
Urk. 
40) erstellt, dass die Klägerin ab Oktober 2018 bis
Januar 2019,
mithin dem Austritt aus der Kl
i
nik
H.___
(Urk.
11/138/20-25)
, zu 100
 %
arbeitsunfähig war. Hernach bestand in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl.
Urk. 
40/1
S. 17 mit Verweis auf die Beurteilung von Fallkoordinator
PD
Dr. 
B.___
).
Seit
der
E.___
-Begutachtung, welche im Juli 2025 stattfand (
Urk. 
40/1
S. 2)
,
ist
die Klägerin sowohl in de
r
angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit noch zu 10
% arbeitsfähig
.
7.
7.1
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei besteht keine Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung, war es der Klägerin doch – wie dargelegt – nicht möglich, den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich anzufechten. Massgebend für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Der (hypothetische)
R
entenbeginn ist
grundsätzlich
Oktober 2019
, ging die Klägerin doch bis Oktober 2018
ihrer Arbeitstätigkeit bei
Y.___
im Wesent
lichen
nach
(vgl.
Urk. 
11/136;
Urk. 
7/12
Ziff. 
4.6.2
)
.
Zu beachten gilt es aller
dings, dass
– wie dargelegt (E. 1.3) -
gemäss Ziffer 4.6.2 des Vorsorgereglements der Beklagten (
Urk. 
7/12) der Anspruch aufgeschoben wird, solange Kranken
taggelder
bezogen werden
. Die Klägerin bezog bis am 20.
Oktober 2020 Taggelder
der
Krankenversicherung (
Urk. 
11/289/5). Sie hat daher erst ab 21.
Oktober 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten
(vgl.
Art. 
26
Abs. 
2 der Ver
ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2)
.
7.2
Bei
Y.___
erzielte
die Klägerin
im Jahr 2019 im Rahmen ihres 50%-
Pensum
s
ein Einkommen von Fr. 56'311.
(
Urk. 
11/136/6)
.
In Anpassung an die Nominal
lohnentwicklung (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, Q) ent
spricht dies im Jahr 2020 einem Einkommen von Fr. 57'028.70 (Fr. 56'311.
:
102 x 103,3).
7.3
Die
Klägerin
war
im Oktober 20
20
in der angestammten Tätigkeit zu
5
0
 %
und in einer angepassten Tätigkeit zu
7
0
 %
arbeitsfähig (vgl. E.
6.2
).
Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Frauen im Jahr 20
20
im Median
Fr. 
4'
276
.--,
was
bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) für eine
7
0%ige Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr.
37'444.95
(
Fr. 
4‘
276
.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,
7
)
bzw. unter Berücksichtigung eines
vorzunehmenden
Abzugs vom Tabellenlohn
in Höhe
von 15
 %
ein Ein
kommen von
Fr. 
31'828.20
(
Fr. 
37'444.95
x 0,85)
ergi
b
t
.
7.4
Bei einem Valideneinkommen von
Fr. 57'028.70
und einem Invalideneinkommen von
Fr. 31'828.20
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 
25'200.05
(Fr. 57'028.70 - Fr. 31'828.20)
und ein Invaliditätsgrad von
44,18
 %
(Fr. 25'200.
05 :
Fr. 57'028.70)
. Die Klägerin hat daher ab
2
1. 
Oktober 20
20
An
spruch auf eine Rente
von 4
4
 %
einer ganzen Rente
(
vgl. E. 1.3
)
.
7.5
Ab Juli 2025 war die Klägerin sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit lediglich noch zu 10
 %
arbeitsfähig. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 10 %
in angestammter und angepasster Tätigkeit resultiert ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von über 70
 %
, weshalb die Klägerin ab Juli 2025 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Gemäss Ziffer 9.5 des Vorsorgereglements der Beklagten, Ausgabe 1/2025, (Urk. 52/3) wird für invalide Frauen, deren invaliditätsbegründende Arbeits
unfähigkeit nach der
1. 
BVG-Revision jedoch vor der Stabilisierung der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV
; AHV 21) per
1. 
Januar 2024 eingetreten ist, das Pensionierungsalter 64 Jahre beibehalten. Nachdem
die Invalidität
der Klägerin nach der
1. 
BVG-Revision jedoch vor dem
1. 
Januar 2024 eingetreten ist, wird ihre Invalidenrente per
1. 
Oktober 2025 (
Urk. 
52/1,
Urk. 
52/2 Ziffer 4.6.2,
Urk. 
52/3 Ziffer 2.2.1) durch eine Altersrente abgelöst.
Nach dem Gesagten hat die Beklagte der Klägerin ab 2
1. 
Oktober 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44
 %
und ab
1. 
Juli 2025 bis zur Ab
lösung durch eine Altersrente per
1. 
Oktober 2025 eine ganze Invalidenrente aus
zurichten. Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist
praxisgemäss die genaue ziffernmässige Berechnung
der einzelnen Renten
betreffnisse der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
8.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art.
105
Abs. 
1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5
 %
, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Das Vorsorgereglement der Beklagten (
Urk. 
7/12) sieht in
Ziff. 
4.2.4
Abs. 
2 in Verbindung mit Ziff
er
9.4 einen Verzugszinssatz entsprechend dem BVG-Mindestzins
plus einem Prozent
vor. Der BVG-Mindestzinssatz betrug im Jahr 2023 1
 %
, seit dem
1. 
Januar 2024 beträgt er 1,25
 %
(
Art. 
12
lit
. j und k BVV 2). Die Klägerin erhob am
7. 
Juli 2023 Klage
(
Urk. 
1)
, womit ihr ab diesem Datum bis 3
1. 
Dezember 2023
Verzugszinsen
von 2
 %
und ab
dem
1. 
Januar 2024
Ver
zugszinsen
von 2
,
25
 %
zuzusprechen
sind
.
9.
Laut
Ziff. 
4.6.4 des Vorsorgereglements der Beklagten sind nach Massgabe des Invaliditätsgrades keine Beiträge mehr zu bezahlen, wenn die Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person länger als die im Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist (
Urk. 
7/12) dauert. Die Befreiung von der Beitragszahlung dauert, solange die
Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens aber bis zur reglementarischen Pensionierung oder bis zum Tod der versicherten Person.
Infolgedessen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nach
Ziff. 
4.6.4 des Vorsorgereglements die Beitragsbefreiung zu gewähren.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung wird von der Beklagten nicht infrage gestellt (
Urk. 
6
S. 17).
10.
10.1
Gemäss
Art. 
73
Abs. 
2 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Im Bereich des BVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht anwendbar. Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung die im invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich zu
Art. 
45 ATSG ergangenen Grundsätze analog heranzuziehen, wenn sich die Erhebungen einer Vorsorgeeinrichtung als lückenhaft oder ungenügend erweisen und ein gerichtliches Gutachten die erkannten Mängel zu beheben in der Lage ist und wenn zwischen diesen Mängeln und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ein kausaler Zusammenhang besteht. Diesfalls sind die Kosten ent
sprechender gutachterlicher Abklärungen durch das Berufsvorsorgegericht der Vorsorgeeinrichtung zu überbinden (BGE 151 V 219 E. 6.3.2).
10.2
Das Gericht erachtete die Einholung eines Gerichtsgutachtens für angezeigt (Urk.
16). Das in der Folge eingeholte
E.___
-Gerichtsgutachten
bezeichnete
die von den
Z.___
-Sachverständigen
bzw. PD
Dr. 
B.___
attestierte Arbeits
unfähigkeiten als plausibel (
Urk. 
40/1
S. 17). Gleicher Ansicht war bereits RAD-Arzt
Dr. 
A.___
(vgl. E. 3.5). Bei dieser Sachlage kann es der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie keinen eigenen Abklärungen tätigte. Die Kosten des Gerichtsgutachtens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
11.
Nach
§ 
34
Abs. 
1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (
§ 
34
Abs. 
3 GSVGer).
Der Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Marco Unternährer, machte mit Honorarnote vom 3
0. 
März 2026 (
Urk. 
50) einen zeitlichen Aufwand von 31 Stunden 20 Minuten sowie Pauschalspesen von 3
 %
geltend.
Der von Rechtsanwalt Marco Unternährer geltend gemachte Aufwand für Akten- und Rechtsstudium erweist sich der Streitsache nicht mehr als angemessen. So war zwar zur Klärung des relevanten Sachverhalts die Einholung eines Gerichts
gutachtens angezeigt, es stellten sich jedoch keine schwierigen Rechtsfragen, die
umfassendere rechtliche Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Anstelle des bis zur Erstattung der Klage geltend gemachten Aufwands von 19 Stunden 15 Minuten erweist sich für Instruktion, Aktenstudium und Verfassen der Klage
schrift lediglich ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen (1 Stunde Instruktion, 4 Stunden Aktenstudium, 5 Stunden Verfassen der Klageschrift).
Ansonsten erweist sich der geltend gemachte Aufwand
,
namentlich in Anbetracht der
Notwendigkeit sich im Rahmen der Begutachtung mehrmals mit der Streitig
keit auseinanderzusetzen und der damit verbundenen
überdurchschnittlichen Prozessdauer
der Streitsache, als angemessen. Folglich erscheint gesamthaft ein zeitlicher Aufwand von rund 22 Stunden als angemessen.
Die Klägerin obsiegt betreffend Rentenanspruch bis 3
0. 
Juni 2025 nur zu einem kleinen Teil. Lediglich für die Monate Juli bis September 2025 hat sie Anspruch auf eine wesentlich höhere Invalidenrente als von der Beklagten vorprozessual anerkannt. Angesichts dieses nur teilweisen Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'300.
(inklusive Barauslagen und MWST) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 2
1. 
Oktober 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44
% und
ab
1. 
Juli 2025 bis zur Ablösung durch eine Altersrente per
1. 
Oktober 2025 eine ganze Rente auszurichten; zuzüglich Verzugszins von 2
 %
für die Zeit vom
7. 
Juli bis 3
1. 
Dezember 2023 und von 2,25
 %
ab
1. 
Januar 2024, für die bis
7. 
Juli 2023 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, danach ab dem jeweiligen Fällig
keitsdatum. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, der Klägerin die Beitragsbefreiung im Sinne der Erwägungen zu gewähren.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beklagte wird
verpflichtet,
der Klägerin
eine
reduzierte
Parteientschädigung von Fr.
 2’300
.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Marco Unternährer unter Beilage je einer Kopie von
Urk. 
51 und Urk. 52/1-3
-
Sammelstiftung Vita unter Beilage einer Kopie von
Urk. 
50
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaWyler

Referenzen

Bestimmungsliste

  • BV.2023.00054Invaliditätsgrad bei Teilzeitversicherung
Offizielle Quelle