602 2025 95
FR Kantonsgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Erfordernis von sechs Parkplätzen
5. August
Sachverhalt
H.________ Sàrl wollte ein bestehendes Gebäude durch ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen und fünf Parkplätzen ersetzen. Die Gemeinde erteilte hierfür eine Ausnahme von der Strassenabstandsvorschrift und der Oberamtmann die Baubewilligung, gestützt auf die vorgezogene Planwirkung der revidierten Ortsplanung.
Erwägungen
• Das Projekt benötigt nach der VSS-Norm 640 281 sechs Parkplätze: Sowohl die Berechnung nach Wohnungen (5 plus 10 % Besucherplätze) als auch jene nach einer korrekt berechneten Bruttogeschossfläche von 458,9 m² ergibt aufgerundet sechs Plätze; fünf Plätze genügen daher weder nach der geltenden noch nach der aufgelegten künftigen Regelung.
• Weil das Projekt die Parkplatzerfordernisse nicht erfüllt, durfte ihm die vorgezogene Planwirkung nicht zugutekommen und es konnte nicht bewilligt werden; die Frage des Strassenabstands blieb deshalb offen. Die Flachdachlösung ist dagegen zulässig, und die Zahl von fünf Wohnungen muss nicht reduziert werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Baubewilligung, die Einspracheentscheide und die kommunale Ausnahmebewilligung werden aufgehoben.