A-2042/2026
Bundesverwaltungsgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Ermessensweise Bemessung der Personalverpflegung
28. August
Sachverhalt
Bei einer Systemgastronomie-Unternehmung stellte die ESTV für 2019–2022 fehlende Nachweise zur Verbuchung und Versteuerung von Personalverpflegungen fest und nahm Fr. 1'917.– zuzüglich Verzugszins auf. Die Unternehmung berief sich auf erfasste Personalbezüge mit 50%-Rabatt und überwiegende Take-away-Abgaben.
Erwägungen
• Mangels zuverlässiger Aufzeichnungen, Lohnausweisdeklarationen und schriftlicher Regelungen durfte die ESTV die Bemessungsgrundlage gestützt auf Art. 47 Abs. 2 und 4 MWSTV sowie das Merkblatt N2/2007 ermessensweise bestimmen; ihre auf Lohnsumme, durchschnittlichem Stundenlohn, Öffnungszeiten und Kurzarbeitsentschädigungen beruhende Schätzung war nachvollziehbar und nicht offensichtlich unrichtig.
• Die Beschwerdeführerin wies weder die behauptete Rabattgewährung noch die organisatorische Trennung und konsequente Erfassung von Take-away-Umsätzen nach; deshalb war die Steuer zum Normalsatz geschuldet. Das zusätzliche abstrakte Feststellungsbegehren war mangels eigenständiger Zulässigkeit unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.