5A_579/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Betreibungsverfahren
27. August
Sachverhalt
Die Aufsichtsbehörde versandte ihren Entscheid am 26. Mai 2026 per Einschreiben; der Beschwerdeführer holte ihn trotz Abholfrist bis 3. Juni 2026 nicht ab. Die am 19. Juni 2026 eingereichte Beschwerde richtete sich gegen die Zustellung eines Zahlungsbefehls und die verwendete Namensschreibweise.
Erwägungen
• Da der Beschwerdeführer mit dem Entscheid rechnen musste, trat die Zustellfiktion am 4. Juni 2026 ein; die zehntägige Beschwerdefrist endete am 15. Juni 2026, weshalb die Beschwerde verspätet war.
• Die beanstandete Namensschreibweise begründete weder einen erheblichen Nachteil noch einen unverschuldeten Hinderungsgrund; das Fristversäumnis war mutwillig, und die querulatorischen sowie rechtsmissbräuchlichen Vorbringen änderten daran nichts.
Entscheid
Das Wiederherstellungsgesuch wurde abgewiesen; auf die Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.