8C_186/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; körperliche Schädigung, die einem Unfall gleichgestellt ist; Revision)

7. September

Sachverhalt Im Jahr 2015 verspürte A.________ beim Herausnehmen einer Videokamera aus dem Kofferraum einen Stich in der linken Schulter; die Leistungsverweigerung wurde rechtskräftig. Nach einem Sturz im Jahr 2016 anerkannte der Versicherer zunächst den Unfall und finanzierte den Eingriff, schloss jedoch im Jahr 2024 ab Januar 2017 den Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis aus und führte die Schädigung auf das frühere Ereignis von 2015 zurück. Erwägungen • Das Gutachtensergänzungsgutachten, gestützt auf die Auswertung der MRI-Bilder und der im ersten Gutachten nicht verfügbaren Unterlagen aus dem Jahr 2015, konnte die ursprüngliche Schlussfolgerung wirksam ändern; die privaten Berichte lieferten keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unzuverlässigkeit. Das Fehlen eines Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis von 2016 war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. • Eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG war nicht gerechtfertigt: Auch neue Beweismittel hätten am Ergebnis nichts geändert, da das Herausnehmen der Videokamera nicht das für eine dem Unfall gleichgestellte Schädigung nach dem früheren Art. 9 Abs. 2 UVV erforderliche gesteigerte Gefahrenpotenzial aufwies. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 800 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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