8C_12/2026
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
22. Mai
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit. Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihr eine nicht verlängerbare Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden war, ersuchte sie sinngemäss um Neubeurteilung, ohne den Vorschuss zu leisten.
Erwägungen
• Eine Neubeurteilung der abgewiesenen unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass sich die massgebenden Verhältnisse seit der früheren Verfügung geändert haben; dies wurde nicht dargetan.
• Mangels Zahlung des Kostenvorschusses innert Nachfrist war androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 200.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.